Datum: 08.02.2012

400 €-Jobs - Drohen Nachzahlungen von Sozialabgaben wegen nicht berücksichtigter Ansprüche auf Sonderzahlungen?



Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem maximalen Entgelt von 400 Euro sind sowohl keine Einkommenssteuer (bei Vorliegen einer Steuerfreibescheiningung) als keine Sozialabgaben (ausgenommen die Pauschale zur Rentenversicherung) abzuführen. Diese Vorschrift stellt eine große Gefahr für Arbeitgeber dar. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltes stützen sich die Sozialversicherungsträger nicht auf den Bertag, den der Arbeitnehmer tatsächlich erhält, das sogenannte Zuflussentgelt, sondern lediglich auf die Entstehung eines adaequaten Anspruchs und dessen Fälligkeit. Besonders bei der Hinzurechnung tariflich oder in sonstiger Weise geschuldeter Sonderzahlungen oder ähnlichem wird dieser Aspekt wichtig. Nach dem Diskriminierungsverbot des Europäischen Gerichtshofs haben auch Teilzeitbeschäftigten einen entsprechenden Anspruch. Sie erhalten die Sonderzahlungen aber sehr oft nicht ausbezahlt. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel an seine Vollzeitmitarbeiter Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen zahlt, so besteht der Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Gelder auch bei den Arbeitnehmern in einem geringfügig Beschäftigtungsverhältnis. Dieser Anspruch reicht, laut Berechnung der Sozialversicherungsträger, bereits aus, um für die Personen, die genau 400 Euro im Monat verdienen, eine Überschreitung der Bemessensgrenzen durch eine entsprechende Hinzurechnung anzunehmen. Die gesamte Tätigkeit wird dadurch im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig.

So können sich für den Arbeitgeber beträchlichte Nachzahlungsprobleme ergeben. Da er tatsächlich keine Auszahlung in dieser Höhe geleistet hat, kann ihm dies zunächst nicht auffallen. Verjährungsfristen für die Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherungsträger sind vier, im Falle der vorsätzlichen Nichtabführung sogar dreißig Jahre.

Dagegen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in der Regel nur für eine Dauer von 3 Monaten abzuführende Beiträge ersetzt verlangen. Dies auch nur durch Einbehalte vom laufenden Gehalt.

Im Anwendungsbereich für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge hat diese Problematik besonderes Gewicht. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Finanzverwaltung dazu übergehen wird, Freistellungsbescheinigungen in solchen Fällen nicht mehr als bindend zu betrachten. Somit könnte die Finanzverwaltung Steuernachforderungen erheben, da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) aufgrund der Summe nichtgezahlter aber rechtlich zu beanspruchender Vergütungsteile nicht mehr gegeben wäre.

Deswegen sind die Unternehmen aufgefordert, sich bei den zuständigen Arbeitgeberverbänden über Vorliegen und Anwendbarkeit eventueller für allgemein verbindlich erklärter Tarifverträge zu erkundigen und die Entgelte der geringfügig Beschäftigen gegebenenfalls anzugleichen.

Die Arbeitgeberverbände erteilen ihren Mitgliedern arbeitsrechtliche Auskünfte. Mehr Informationen über die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände finden Sie im Internet unter:

http://www.bda-online.de

 

 

Autor: Redaktion


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