Abmahnung (Arbeitsrecht)
Eine Abmahnung dient dem Zweck, einem Arbeitnehmer bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten eine Rüge auszusprechen. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer dieses Fehlverhalten nicht duldet. Darüber hinaus warnt eine Abmahnung vor den Konsequenzen einer möglichen Kündigung bei ähnlichen Verstössen.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer nach eventuellem Fehlverhalten zunächst abzumahnen, bevor er gekündigt werden kann. Eine verhaltensbedingte Kündugung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden.
Nur bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann vor der verhaltensbedingten Kündigung von einer Abmahnung abgesehen werden. Als schwerwiegende Verstösse gelten:
- Diebstahl oder Unterschlagung
- eigenmächtiges Fehlen
- Annahme von Schmiergeldern
- Grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten
- unsittliches Verhalten oder Tätigkeit für die Konkurrenz
Kommt es zu Verstössen dieser Art, so müssen diese so schwerwiegend sein, dass der Arbeitnehmer keines Falls davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten vom Arbeitgeber toleriert werden kann. Bei wiederholtem Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers, das bereits abgemahnt wurde, ist eine weiter Abmahnung nicht nötig.
Wieviele Abmahnungen müssen einer Kündigung voraus gehen?
Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, sollten bei leichten Verstössen zunächst mehrere Abmahnungen erfolgen. Eine Kündigung nach einmaliger Abmahnung ist nur bei schwereren Verstößen zulässig. Dies ist immer vom Einzelfall abhängig.
Außerdem ist eine Abmahnung nicht nur bei einer fristlosen Kündigung erforderlich, sondern auch bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung. Eine sofortige Kündigung kann allerdings nicht erfolgen. Nachdem der Arbeitnehmer für sein Fehlverhalten abgemahnt worden ist, hat die Abmahnung zunächst warnende Funktion. Wiederholt der Arbeitnehmer sein bereits abgemahntes Fehlverhalten, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Verhält sich ein Arbeitnehmer vertragswidrig, so kann ihm nicht gekündigt werden, wenn er zuvor für ein anderes Fehlverhalten abgemahnt worden ist.
Bei personen- und betriebsbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung nötig, da diese Kündigungsgründe kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraussetzen. Eine personenbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann, wie zum Beispiel eine fehlende Arbeitserlaubnis, Arbeitsverhinderung wegen Haft oder der Verlust der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis z. B. durch Entzug des Führerscheins.
Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Weiterbeschäftigung innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe, wie Rationalisierung, Produktionseinschränkungen oder Betriebs(teil)-stilllegung entgegenstehen.
Anforderungen an eine Abmahnung
Es ist nicht notwendig eine Abmahnung schriftlich auszustellen. Diese ist auch mündlich wirksam. Es empfiehlt sich allerdings aus Beweisgründen eine Abmahnung entweder schriftlich zu fixieren oder eine mündliche Abmahnung vor Zeugen auszusprechen und diese dann schriftlich zu wiederholen. Eine Kopie der Abmahnung muss in die Personalakte übernommen werden.
In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau beschrieben sein. Hierzu müssen Datum, Uhrzeit, Ort und die weiteren Umstände exakt festgehalten werden, damit diese bei einer evt. AUseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht auch gültig ist. Ziehen Sie im Zweifel einen Anwalt hinzu.
Zwingend erforderlich ist ein Hinweis auf den Verstoss gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers sowie die Aufforderung, dieses verhalten in Zukunft zu unterlassen. Letztlich wird dem Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angedroht, falls er sein Fehlverhalten wiederholen oder nicht unterlassen sollte.
Damit der Arbeitgeber sein Recht auf Abmahnung nicht verliert, muss die Abmahnung in engem zeitlichen Rahmen auf das anzumahnende Fehlverhalten erfolgen. Eine Abmahnung wird dann bedeutungslos und es darf nicht mehr gekündigt werden, wenn sich der abgemahnte Arbeitnehmer nach der Abmahnung über einen längeren Zeitraum vertragsgerecht verhalten hat.
Aufhebung einer Abmahnung
Ein Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass eine Abmahnung vom Arbeitgeber aufgehoben wird, wenn das vermeintliche Fehlverhalten keinen Verstoss gegen den Arbeitsvertragsinhalt darstellt. In diesem Fall muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Wird ein zu unrecht angemahntes Verhalten wiederholt, ist eine Kündigung ebenfalls unwirksam. Der Arbeitnehmer sollte sich die Aufhebung der Abmahnung vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Autor: M. Plank