Datum: 04.02.2012

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht



Wettbewerbs-Verstösse kommen häufig vor, der ein oder andere Unternehmer hat schon einmal eine Abmahnung erhalten. Diese sind in der Regel mit hohen Kosten verbunden so dass sich eine gründliche Prüfung lohnt.

 

Die typische Abmahnung hat normalerweise folgenden Inhalt:

- Sachverhalt wird kurz beschrieben, z.B. "Auf Ihrer Homepage verwenden Sie einen nicht lizensierten Lageplan von uns."

- Der angebliche Wettbewerbsverstoss wird rechtlich begründet.

- üblicherweise wird mit dem Gang vor Gericht gedroht, wenn eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb einer gewissen Frist (meist recht kurzfristig um den Druck zu erhöhen) abgegeben wird.

- Der Unternehmer wird aufgefordert, das bemängelte Verhalten zukünftig zu unterlassen

 

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches vermeiden. Verbunden mit dieser Erklärung ist aber in der Regel die Bereitschaft, einen bestimmten Betrag an den Abmahnenden zu bezahlen, das bemängelte Verhalten zukünftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen. Hinzu kommt, dass der Abgemahnte auch noch die Kosten der Abmahnung (einige hundert bis mehrere tausend Euro) tragen soll.

 

Sie sollten im Falle einer Abmahnung weder das Schreiben gar nicht beachten noch voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben. Die einzuhaltenden Fristen betragen in der Regel nur wenige Tage, so dass eine schnelle Reaktion nötig ist. Der Gang zum Anwalt ist die einfachste aber wahrscheinlich auch teuerste Möglichkeit, die Abmahnung prüfen zu lassen. Hier hilft auch die örtliche IHK oder ein Berufsverband weiter, der i.d.R. auch einen Juristen beschäftigt.

 

Die Punkte die geprüft werden sollten sind folgende:

- Ist der beschriebene Sachverhalt tatsächlich korrekt?

- Liegt rechtlich gesehen ein Wettbewerbsverstoss vor?

- Ist der Absender überhaupt berechtig, eine Abmahnung auszusprechen? Informationen zu unseriösen Abmahnvereinen können Sie bei der örtlichen IHK erfragen.

- Ist die Unterlassungserklärung richtig formuliert?

 

Wie sollten Sie auf die Abmahnung reagieren? Wenn der vorgeworfene Verstoss unzweifelhaft ist dann sollten Sie die Unterlassungserklärung abgeben. Es lohnt sich i.d.R., der Gegenseite einen Gegenvorschlag zur Summe zu machen, ein Faustwert sind hier 50% der zunächst geforderten Summe. Wenn Sie die Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann vermeiden Sie die Gefahr einer weiteren gerichtlichen Verfolgung des Falls.  Denken Sie daran, dass im Wiederholungsfall die angedrohte höhere Strafe fällig werden kann!

 

Sind Sie der Meinung dass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben müssen dann informieren Sie den Abmahnenden darüber schriftlich. Wenn der Abmahnende auf Ihr Schreiben hin nicht reagiert dann riskieren Sie eine einstweilige Verfügung bzw. ein Gerichtsverfahren.

 

Wenn ein Verstoss vorliegt, Ihnen die Kosten aber viel zu hoch erscheinen dann können Sie die Unterlassungserklärung abgeben und die Kostenübernahme verweigern. Hier kann der Abmahnende Sie auch verklagen, aber der Streitwert ist nun viel geringer, es geht nur noch um die Abmahnkosten.

 

Unzulässig sind Serienabmahnungen, d.h. wenn viele Abmahnungen mit dem gleichen Inhalt an verschiedene Unternehmen gesendet werden. Haben Sie den Verdacht dass es sich um eine Serien-Abmahnung handelt dann nehmen Sie Kontakt mit der örtlichen IHK oder Ihrem Berufsverband auf, evt. haben sich dort schon andere betroffene Unternehmer gemeldet. Wenn Sie Ihrer Sache nicht ganz sicher sind dann können Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denken Sie daran, dass die Kosten des Erstberatungsgespräches frei verhandelt werden können und fragen Sie diese vor einer Terminvereinabrung nach.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen bietet der  "Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.", der auch ein kostenloses e-book zum Thema veröffentlicht hat.

Autor: M. Plank


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