Arbeitszeit Regelungen
Die Regelung zur Arbeitszeit ist nicht nur eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern unterliegt auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das öffentliche Arbeitsrecht hat die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Begrenzung der höchstzulässigen Arbeitszeit zum Ziel. Grundlage hierfür ist vor allem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Geltungsbereich des ArbZG
Das ArbZG gilt für alle Angestellte und Arbeiter, nicht aber für Heimarbeiter und leitende Angestellte. Besondere Vorschriften gelten für Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit.
Begriff der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, die Ruhepausen nicht mitgerechnet.
Höchstdauer der Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit gilt als Grundsatz maximal die 48-Stundenwoche. Die Abweichungen von den Bestimmungen sind möglich, müssen aber mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neuen Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei eine Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist die Ruhepause 45 Minuten.
Ruhezeit
Nach Ende der Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten.
Sonn- und Feiertagsrecht, Ladenschlussgesetz
An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr dürfen die Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen existieren jedoch die Ausnahmebestimmungen.
Jugend- und Mutterschutzbestimmungen
Für die Jugendliche unter 18 Jahren beträgt die Höchstdauer der Arbeitszeit 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Jugendliche müssen nach Beendung der Arbeitszeit mindestens 12 Stunden Freizeit haben. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht arbeiten. Kinder (Personen unter 15) dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Nachtarbeit ist ab dem fünften Schwangerschaftsmonat in der Regel zwischen 20.00 und 6.00 Uhr verboten.
Arbeitzeitmodelle
Es können flexible Arbeitszeitmodelle vereinbart werden. Bei der Gleitzeit ist es dem Arbeitnehmer überlassen, Beginn und Ende seiner Arbeitszeit individuell zu regeln. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden auf einem Gleitzeitkonto erfasst. Es gibt das Modell der Vertrauensarbeitszeit, bei der den Arbeitnehmern nur ein täglicher Zeitrahmen vorgegeben wird. Zeiterfassung und Zeitkontrollen erfolgen nicht. Der Arbeitgeber kontrolliert lediglich das Arbeitsergebnis.
Aushangpflichten
Der Arbeitgeber muss einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes aushängen.
Rechte des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat ein Bestimmungsrecht bei Festlegung von Beging und Ende der Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit.
Autor: Redaktion