Datum: 08.02.2012

Arbeitszeugnis und Verhaltens-Beurteilung



Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf, von seinem Arbeitgeber ein Arbeits-Zeugnis ausgestellt zu bekommen. Es gibt 2 Arten von Arbeits-Zeugnissen: Das "einfache" Arbeits-Zeugnis, mit den persönlichen Daten des Arbeitgebers sowie der vollständigen Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung und das sogenannte "qualifizierte" Arbeits-Zeugnis, in dem zusätzlich Ausführungen über die Leistungen und Führung des Arbeitnehmers aufgeführt sind.

 

Aussagen über Art und Dauer der Tätigkeit sind lediglich darstellend. Die Angaben zu Leistung und Führung des Arbeitnehmers haben wertenden Charakter. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis zu entscheiden.

 

Ein Arbeitszeugnis beinhaltet die erbrachten Fähigkeiten und Kenntnisse im Laufe des Arbeitsverhältnisses und stellt die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers dar. Es gibt Aufschluss in welchem Aufgabengebiet der Arbeitnehmer eingesetzt gewesen ist, mit welchen Tätigkeiten er betraut wurde und er sein erlerntes Wissen in der Praxis umgesetzt und sich in seiner Position bewährt hat. Der Arbeitnehmer hat dabei zu beachten, die Wahrheitspflicht nicht zu verletzen. Ebenso ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer nicht in seiner beruflichen Entwicklung zu gefährden. Allerdings ist kein Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer besser zu beurteilen, als seine Leistungen tatsächlich waren. Enthalten Zeugnisse Unwahrheiten, so können diese beispielsweise Schadensersatzansprüche des potentiellen neuen Arbeitgebers nach sich ziehen.

 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein eindeutig und verständlich formuliertes Zeugnis durch den Arbeitgeber. Das Zeugnis darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber stehe nicht zu seinen im Zeugnis verwendeten Formulierungen. Daher darf ein Zeugnis keine Widersprüchlichkeiten enthalten, die eventuell zu einer Herabsetzung der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers führen kann. Dies ist insbesonders bei doppeldeutigen und verschlüsselten Formulierungen zu beachten.

Dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich gestattet seine Worte frei zu wählen, er muß sich dabei aber nach der allgemein üblichen Zeugnissprache der Verhaltens-Beurteilung richten. Bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers hat er darauf zu achten, sich an die gebräuchlichen Formulierungen zu halten. Diese sind mit einer Notenskala zu vergleichen:

sehr gut

"... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ..."

 

gut

"... zu unserer vollsten Zufriedenheit ..."

"... stets zu unserer vollen Zufriedenheit ..."

 

befriedigend       

"... zu unserer vollen Zufriedenheit ..."

 

ausreichend        

"... zu unserer Zufriedenheit ..."

 

mangelhaft         

"... insgesamt zu unserer Zufriedenheit ..."

"... war bemüht, zu unserer Zufriedenheit ..."

 

Beim qualifizierten Zeugnis sollte nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche Gliederung mit ihren Grundelementen beachtet werden. Das qualifiziertes Zeugnis sollte normalerweise folgenden Elemente enthalten:

  • Überschrift: (Arbeits-)Zeugnis/Zwischen-, Ausbildungs,- Praktikantenzeugnis
  • Eingangsformel: Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Aufgabenbeschreibung: Tätigkeitsbeschreibung, hierarchische Position, Kompetenzen,
    Verantwortung.
  • Leistungsbeurteilung: Arbeitsbereitschaft (Motivation), Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg,
  • Führungsleistung: (bei Vorgesetzten)
  • Verhaltensbeurteilung: Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Dritten (Kunden, Lieferanten usw.)
  • Schlussabsatz: Dankes-/Bedauernsformel, Zukunftswünsche, Ausstellungsort, -datum, Unterschrift.

Verwendet der Arbeitgeber Geschäftspapier in seinem Geschäftsverkehr, so ist auch das Arbeitszeugnis auf diesem Papier auszugestellen. Es ist folgendes zu beachten:

Das Adressfeld muss frei bleiben.

Es ist Maschinenschrift zu verwenden. Handschriftliche Ergänzungen sowie Streichungen sind unzulässig.

Ort und Datum der Zeugnisausstellung müssen angegeben werden.

Eigenhändige Unterschrift vom Arbeitgeber oder eines Vorgesetzten.

Das Zeugnis darf nicht gefaltet werden. Knicke, Risse, Flecken u.ä. sind zu vermeiden.

Der Arbeitnehmer hat das Recht ein Zeugnis, dass diesen Vorraussetzungen nicht entspricht, abzulehnen und vom Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen zu lassen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, Formulierungsvorschläge oder -wünsche des Arbeitnehmers zu übernehmen, falls diese nicht rechtlich geboten sein sollten. Sollte ein berechtigtes Korrekturverlangen vorliegen, so ist das neue Zeugnis unter dem Datum des ersten Zeugnisses auszustellen.

Autor: M. Plank


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