Häusliches Arbeitszimmer ab dem 1.1.2007
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen ab dem 1.1.2007 nur noch dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Vorab sollte aber geprüft werden, ob es überhaupt um ein häusliches Arbeitszimmer handelt oder ob das Zimmer überwiegend privat genutzt wird.
Also ist erst einmal die Lage des Arbeitszimmers entscheidend. Um steuerlich anerkannt zu werden, muss das Arbeitszimmer vom privaten Bereich räumlich getrennt sein. Diese Trennung ist z.B. nicht vorhanden, wenn das Arbeitszimmer
- zum restlichen Wohnraum hin offen ist (z.B. Galerie im Wohnzimmer)
- ein so genanntes Durchgangszimmer ist.
Das Finanzamt prüft außerdem unter Umständen noch folgende Punkte:
- bleibt der Familie nach Abzug des Arbeitszimmers noch genügend Wohnraum
- wird das Arbeitszimmer zusätzlich als Gästezimmer genutzt
Der BFH hat in Urteilen am 19.9.02 und am 16.10.02 das häusliche Arbeitszimmer wie folgt definiert:
"Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der nachseiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist; vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient; ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder betrieblichen Zwecken genutzt wird."
Bei Räumen, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen (z.B. Schlafcouch für Gäste, Kleiderschrank für private Kleidung..), handelt es sich nach den BFH-Urteilen von vornherein nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
Unser Tipp: Bei einem separat angemieteten Raum, der nicht innerhalb der eigenen Wohnung liegt, haben Sie wahrscheinlich kein Problem mit einer Anerkennung als Arbeitszimmer. Sie müssen allerdings immer noch nachweisen, dass dieses Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Hier ein paar Beispiele pro und contra, Anerkannt wurden als Arbeitszimmer:
- Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitzimmer geprägt ist, kann dies auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein, wenn er ebenfalls Kunden im Außendienst betreut. /BFH 13.11.02 VI R 28/02)
- Bei einem Praxis-Berater, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, auch wenn er einen nicht unerheblichen teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt. (BFH 29.04.03 VI R 78/02)
Nicht anerkannt wurden z.B.
- Bei einem freien Handelsvertreter, dessen Tätigkeit durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist. (BFH 13.11.02 VI R 82/01)
- Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Bauüberwachung betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. (BFH 26.06.03 IV R 9/03)
Fazit: Schauen Sie rechtzeitig, ob Ihr häusliches Arbeitszimmer auch in 2007 noch die Kriterien erfüllt und klären Sie vorher mit dem Finanzamt die Anerkennung, sonst gibt es vielleicht am Jahresende ein böses Erwachen.
Autor:
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