Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Umgang mit der Versicherung
Wer neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, steht im Schadensfall auf der sicheren Seite. Doch auch dann kann man im Umgang mit seiner Versicherung noch Fehler machen.
Ist der Versicherungsfall erstmal eingetreten, dann heißt es: kühlen Kopf bewahren. Das gilt bei praktisch allen Versicherungen wie bei Haftpflicht-, Hausrat- oder Kfz-Vollkaskoversicherungen. Zusätzlich gilt das aber auch im Falle einer Berufsunfähigkeit, wenn eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde. Nach Angaben der Online-Ausgabe von n-tv ist hier besondere Eile geboten. „Der Antrag sollte parallel zu dem der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht werden. Wird erst der Bescheid abgewartet, muss der Antragsteller noch einmal monatelang auf sein Geld warten", sagt Franz Begas, Mitglied des in Bonn ansässigen Bundesverbands der Versicherungsberater gegenüber dem Fernsehsender.
Versicherungsfall sofort melden
Und das hat seinen Grund: Denn sowohl die gesetzliche Rentenversicherung wie auch die private Berufsunfähigkeitsversicherung leiten ausführliche Untersuchungen ein, bevor sie einen Bescheid verschicken. Es wäre also sehr ungeschickt, zunächst auf den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich einer möglichen Erwerbsminderung zu warten und erst mit diesem in der Hand den Weg zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu suchen. Besser ist es daher, man meldet den Versicherungsfall beiden Versicherungen.
Berufsunfähigkeitsversicherung prüft genau
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird bei Ihrer Prüfung zwei Dinge genau in Augenmerk nehmen: Zum einen werden die bei Vertragsabschluss vom Versicherungsnehmer gemachten Gesundheitsangaben auf den Tisch gelegt. Dann folgt die Anforderung der Krankenakte. Das ist möglich, denn bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherungsnehmer in der Regel eingewilligt, dass dies möglich ist. Die ärztliche Schweigepflicht wirkt dann nicht mehr. Krankengeschichte und die Angaben des Versicherten werden dann sorgfältig abgeglichen. Erst wenn fest steht, dass bei Vertragsabschluss nichts verharmlost oder ganz weggelassen wurde, kommt es zur Zahlung einer Rente.
Autor:
Tina Gase