Reicht die gesetzliche Absicherung im Schadensfalle noch aus?
Mit der Rentenreform wurden die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit im Grunde abgeschafft. Stattdessen greift seitdem die Erwerbsminderungsrente.
Diese beinhaltet jedoch, dass tatsächlich nur dann gezahlt wird, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt. In diese Kategorie fallen Arbeitnehmer, die keiner anderen Tätigkeit mehr nachgehen können. Konkret bedeutet dies: wer unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, wird kurzerhand in eine andere Tätigkeit verwiesen.
Aber auch diejenigen, denen eine Erwerbsminderung anerkannt wurde, können sich nicht entspannt zurück lehnen. Denn auch in diesem Punkt, hakt der Gesetzgeber in aller Regel nach. Wer noch zwischen drei und sechs Stunden täglich in irgendeinem Beruf arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, was zur Folge hat, dass die ohnehin kleine Erwerbsminderungsrente halbiert wird.
Nur derjenige, der weniger als drei Stunden täglich arbeitet, kann mit einer vollen Erwerbsminderungsrente rechnen.
An diesem Procedere wird ersichtlich, dass es risikoreich ist, sich als Arbeitnehmer allein auf die gesetzliche Absicherung verlassen zu können.
Daher sollte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zum Muss neben anderen wichtigen Versicherungen werden, um den Lebensstandard auch im Schadensfalle weiterhin aufrecht erhalten zu können.
Zu den primären Fragen, die ein Versicherter an seine Berufsunfähigkeitsversicherung stellen sollte, gehört die nach der Höhe der zu erwartenden Rente.
In erster Linie richten sich die Leistungen der Versicherer danach, wie hoch der Grad der Invalidität ausfällt.
Bereits beim Abschluss eines Vertrags kann der Arbeitnehmer selber bestimmen, ab welchem Invaliditätsgrad eine Rente fließen soll.
Grundsätzlich bieten Versicherer zwei Systeme an: das Staffelsystem und die Pauschalregelung.
Bei der Pauschalregelung wird von der Versicherung die volle Rente zugesichert, wenn der Arbeitnehmer zu wenigstens 50 Prozent berufsunfähig geworden ist. Jedoch bedeutet diese Regelung für diejenigen, die diese Grenze nicht erreichen, dass sie leer ausgehen müssen.
Das Staffelsystem jedoch ermöglicht eine gewisse Flexibilität. Gerade wenn sich eine Berufsunfähigkeit infolge einer Krankheit schleichend entwickelt, kann der Versicherte davon profitieren, dass bereits bei einer 25 prozentigen Berufsunfähigkeit eine anteilige Rente, dem Grad der Invalidität entsprechend, gezahlt wird. Mit einer vollen Rentenzahlung kann der Versicherte, der sich für das Staffelsystem entschieden hat, rechnen, wenn er wenigstens zu 75 Prozent berufsunfähig geworden ist.
Versicherungsvergleiche können helfen, auch insbesondere auf die beiden Leistungssysteme bezogen, Licht ins Dunkel zu bringen.
Autor:
Robert Jacobi
robert-jacobi@gmx.de