Erbfolgeplanung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2007
Nach dem bereits am 7. November 2006 gefassten Beschluss (AZ. 1 BvL 10/02) ist die geltende erbschaftsteuerliche Behandlung von Immobilien und Betriebsvermögen verfassungswidrig. Die Karlsruher Richter klärten die grundsätzliche Frage, ob Erben von Immobilien oder Betrieben weiterhin weniger Steuern bezahlen müssen als Erben von Aktien oder Barvermögen.
Die Entscheidungsgründe sind auch auf Lebensversicherungen übertragbar, auch wenn diese nicht ausdrücklich angesprochen wurden. Beim Betriebsvermögen beanstanden die Richter, dass große, ertragsstarke Betriebe sich nach den geltenden Regeln mit Hilfe von Abschreibungen und der Bildung stiller Reserven problemlos arm rechnen können. „Tendenziell wird gerade der Übergang des Betriebsvermögens von solchen Unternehmen gefördert, die der Entlastung am wenigsten bedürfen“, heißt es in dem im Internet veröffentlichten Beschluss. Damit verfehle der Gesetzgeber sein erklärtes Ziel, den Mittelstand zu entlasten.
Die Begünstigung trete völlig ungleichmäßig und somit willkürlich ein. Unternehmen, die relativ jung sind oder sich in einer Krise befinden, würden schlechter gestellt. Das Gericht beanstandete zudem die Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, unbebauten Grundstücken sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Die Finanzminister der Länder wollen innerhalb der nächsten 6 Monate einen Gesetzesentwurf entwickeln. Noch ist unklar, ob das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Generationennachfolgeerleichterungsgesetz, GeneG) einer Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts im Übrigen zeitlich vorgezogen werden soll.
Dieses ursprünglich als Segen für den Mittelstand propagierte Gesetz wurde mittlerweile durch „Nachbesserungen“ in sein Gegenteil verkehrt und macht die Generationenfolge für Familienunternehmen zum schwer kalkulierbaren Risiko. Insbesondere die Verpflichtung, das Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren „in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang“ fortzuführen, stellt die Unternehmer vor schwerwiegende Probleme, da „Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Anzahl der Arbeitnehmer“ vergleichbar sein müssen. Gleiches gilt für die Einschränkungen bei Betriebsaufspaltungen. Mit dem In-Kraft-Treten wird auch die Möglichkeit entfallen, die Vorteile von Betriebsvermögen (zusätzlicher Freibetrag i.H.v. 225.000 € und 35 %iger Abschlag) für Privatvermögen nutzbar zu machen.
Angestrebt ist, sämtliche Neuregelungen einheitlich zum 1.1. und somit rückwirkend in Kraft treten zu lassen. Für eine Übergangszeit, möglicherweise sogar das ganze Jahr 2007, soll es jedoch ein Wahlrecht zwischen neuem und altem Recht geben. Für Steuerpflichtige, die es bislang versäumt haben, die Vergünstigungen des Betriebsvermögens auch für bislang im Privatvermögen gehaltene Immobilien oder Geldanlagen noch in 2006 zu nutzen, besteht vermutlich eine letzte Chance. Gleiches gilt für die Nutzung von Lebensversicherungen, insbesondere in Form von Versicherungsmänteln bei
der Übertragung von Geldanlagen, um das derzeit noch bestehende Wahlrecht zwischen dem Rückkaufswert und 2/3 der eingezahlten Beiträge zu nutzen. Nach der Entscheidung des BverfG muss auch dieses Privileg fallen.
Eine passende und ausreichende Finanzierung des Erbfalles mit dem dafür entwickelten Aures Wertsicherungskonzept bleibt
vor dem Hintergrund der anstehenden Reformen dringend empfehlenswert. Ummantelte Versicherungen Viele Lebensversicherungskunden kennen nicht die Vorteile der Lebensversicherung im Falle einer Schenkung. Wer Vermögen
im Mantel einer Lebensversicherung an die Nachkommen überträgt, nutzt derzeit noch einen attraktiven Bewertungsvorteil.
Es ergibt sich so im Falle einer Schenkung eine deutlich geringere Schenkungssteuer, als bei der Schenkung von Barvermögen. Die Beschenkten müssen lediglich 2/3 der eingezahlten Beiträge oder wahlweise den Rückkaufswert der Police versteuern. In vielen Fällen geht auf Grund der 2/3-Regelung das Vermögen sogar zum Nulltarif auf die Nachkommen über.
Beispiel: Die Mutter will Ihrem Sohn 300.000 € schenken. Fließt das Geld bar, muss der Filius 10.450 € Steuern zahlen. Hätte die Mutter die Summe dagegen in eine Lebensversicherung investiert, unterlägen nur 200.000 € der Schenkungsteuer. Nach Abzug des Freibetrages (205.000 €) geht der Fiskus in diesem Beispiel leer aus.
Die Nutzung der Lebensversicherung ist insbesondere für Angehörige interessant, die nur einen niedrigen Freibetrag nutzen können (z.B. Lebensgefährten).
Beispiel: Will der Partner seiner Lebensgefährtin 600.000 € zukommen lassen, blieben für sie nach Abzug der fälligen Steuern (208.180 €) lediglich 391.820 € übrig. Wird hingegen eine Lebensversicherung übertragen, in die bereits 600.000 € eingezahlt wurden, muss die Partnerin nur 400.000 € versteuern und spart stolze 93.688 €.
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