Die einstweilige Anordnung im Exportgenehmigungsverfahren
Diplomarbeit von:
Martin Dutz (Dipl.-Wirtschaftsjurist)
Heinrich-Schütz-Str. 1
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1. Einleitung
Ziel der Arbeit ist die Prüfung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Anträge auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. §123 VwGO bei Streitigkeiten in
Genehmigungsverfahren nach dem AWG bzw. der AWV sowie dem KWKG
Aussicht auf Erfolg haben. Angesichts drängender Probleme, die sich aufgrund von
Verfahrensverzögerungen in diesem Bereich zunehmend ergeben, sowie bislang
kaum vorhandener Rechtsprechung und nicht vorhandener Literatur erscheint eine
Befassung mit diesem Thema, insbesondere vor dem Hintergrund, daß die
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren immer länger dauern, mittlerweile
unausweichlich.
Dazu werden zunächst die wirtschaftliche Bedeutung der genehmigungspflichtigen
Exporte, die Genehmigungserfordernisse, die einschlägigen Rechtsgrundlagen und
das Genehmigungsverfahren in Grundzügen und praxisnah dargestellt, bevor dann
auf die oben genannte Rechtsschutzmöglichkeit eingegangen wird, wobei auch
einzelne Aspekte der Untätigkeits- und Amtshaftungsklage behandelt werden.
Die Arbeit wird letztendlich betroffenen und interessierten Unternehmen helfen, sich
pragmatisch mit diesem Thema auseinanderzusetzen und daraus
Handlungsempfehlungen für die Praxis abzuleiten.
Straf-, zoll-und einfuhrrechtliche Fragestellungen bleiben dabei ebenso außer
Betracht wie sonstige Vorschriften, die Genehmigungspflichten für den Export bzw.
die Verbringung von Gütern oder für Dienstleistungs- und Kapitaltransfers vorsehen.
Die Bedeutung der genehmigungspflichtigen Exporte anhand statistischer Daten
2. Die Bedeutung der genehmigungspflichtigen Exporte anhand
statistischer Daten
Zu Anfang soll die wirtschaftliche Bedeutung der Genehmigungspflichten für
Unternehmen pauschal auf der Basis statistischer Daten ermittelt werden. Dazu wird
zunächst die Entwicklung und Situation der gesamten Exportwirtschaft dargestellt,
bevor dann derjenige Anteil am gesamten Exportvolumen bestimmt wird, der einer
Genehmigung bedarf, und die Daten weiter aufgeschlüsselt werden.
2.1. Betrachtung der Gesamtwirtschaft
Der Export ist für Deutschlands Wirtschaft von hoher Bedeutung. Im Laufe der
letzten Jahrzehnte stieg der Wert der exportierten Güter pro Jahr mit einigen kleinen
Ausnahmen kontinuierlich an.1 Besonders deutlich wird dieser Effekt ab Mitte der
neunziger Jahre.
Die Entwicklung des deutschen Exports seit 1950
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Mill. €
Jahr
1 Statistisches Bundesamt; 2002: vorläufige Daten
Die Bedeutung der genehmigungspflichtigen Exporte anhand statistischer Daten
Im Jahr 2002 wurden nach vorläufigen Angaben insgesamt Waren im Wert von
648,3 Mrd. (2001: 638,3 Mrd.) Euro ausgeführt, davon 54,7 % in Mitgliedsländer der
Europäischen Union.2 Frankreich (10,8%), Großbritannien (8,4%) und Italien (7,3%)
sind innerhalb der EU die Hauptabnehmerländer.3
Hauptabnehmerländer deutscher Exportgüter
Großbritannien
8,4%
Italien
7,3%
Sonstige
35,0%
USA
10,3%
sonstige EU
28,2%
Frankreich
10,8%
Der Wert der Einfuhren betrug im gleichen Zeitraum 522,1 Mrd. Euro.4
Der Außenhandelsüberschuß betrug im Jahr 2002 somit 162,2 Mrd. Euro.
2.2. Genehmigungspflichtige Exporte
Der Wert derjenigen Exporte, die einer Genehmigung bedurften, betrug im Jahr
20015 14,6 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Anteil am gesamten Exportvolumen
von etwas über 2 %.
2 Statistisches Bundesamt
3 Statistisches Bundesamt
4 Statistisches Bundesamt
5 Quelle: BAFA; Veröffentlichung der Daten für 2002 voraussichtlich im Herbst 2003.
Die Bedeutung der genehmigungspflichtigen Exporte anhand statistischer Daten
Insgesamt wurden 21.431 Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung6 gestellt,
sodaß sich ein rechnerischer Durchschnittswert pro Antrag von ca. 681.000,-Euro
ergibt. Genehmigt wurden davon letztendlich 18.943 (88%) mit einem Gesamtwert
von 11,6 Mrd. Euro.7
Hinzu kommen noch 151 Sammelgenehmigungen (vgl. 4.3.2.), wobei hier allerdings
keine exakten Daten einbezogen werden können, sondern allenfalls ein Höchstbetrag.
Dieser lag im Jahr 2001 bei 4,1 Mrd. Euro.8
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß in Vorjahren bereits genehmigte Ausfuhren
tatsächlich erst im Betrachtungszeitraum erfolgten oder daß Genehmigungen
überhaupt nicht genutzt wurden. Allerdings gleichen sich diese Verzerrungen
zumindest zum Teil durch denselben Effekt am Ende des Betrachtungszeitraumes
bzw. in Folgejahren wieder aus, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß die
vorliegenden Daten die tatsächlichen Verhältnisse in etwa widerspiegeln.
Festzuhalten bleibt, daß der Gesamtanteil der genehmigungspflichtigen Exporte zwar
relativ gering ist, die wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmen mit zunehmender
Exportorientierung jedoch wächst.
6 Der Begriff der Ausfuhr umfaßt hier auch den der Verbringung.
7 Quelle: BAFA
8 Quelle: BAFA
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
3. Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
Bestimmte Ausfuhrvorhaben bedürfen entweder der Genehmigung oder sind
verboten. Im folgenden werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen, auf denen die
Genehmigungserfordernisse und Verbote beruhen, dargestellt und erläutert.
3.1. Völkerrechtliche Verträge, Vereinbarungen, Übereinkommen,
Verhaltenskodizes
Eine Reihe internationaler Verträge, Vereinbarungen, Übereinkommen und
Verhaltenskodizes, die teils bindenden, teils freiwilligen Charakter haben, sollen
insgesamt zu einer Verringerung an Waffen, zu mehr Transparenz, Vertrauen und
Rechtsvereinheitlichung führen. Ihnen ist gemein, daß sie keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis haben, sondern an die jeweiligen
Vertrags-bzw. Unterzeichnerstaaten gerichtet sind und diese auffordern bzw.
verpflichten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Durchsetzung zu treffen. Einige
sollen hier beispielhaft aufgeführt werden.
3.1.1. Das Chemiewaffenübereinkommen
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) von 1993, dem neben Deutschland ca.
150 weitere Staaten beigetreten sind, verbietet die Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und den Einsatz chemischer Waffen und regelt die Vernichtung
vorhandener Bestände und Produktionseinrichtungen bis zum Jahre 2007. Es ist für
die Unterzeichnerstaaten bindend und in Deutschland durch Ausführungsgesetz und
–verordnung umgesetzt.
Die sogenannte „Australische Gruppe“ ist eine Arbeitsgemeinschaft einer Reihe von
Staaten, unter anderem Deutschland, die sich ebenfalls mit der Kontrolle und
Eindämmung chemischer und biologischer Waffen befasst. Dazu finden regelmäßige
Treffen statt, bei denen der Informationsaustausch im Vordergrund steht und keine
bindenden Regelungen getroffen werden.
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
3.1.2. Das Wassenaar-Arrangement
Das Wassenaar-Arrangement (WA) von 1996 ist ein Bündnis von über 30 Staaten,
unter anderem auch Deutschland, richtet sich gegen die Verbreitung konventioneller
Waffen und Technologien und basiert ausschließlich auf politischen Absprachen.
Rechtlich verbindliche Verpflichtungen werden bei den regelmäßigen Treffen nicht
eingegangen.
3.1.3. International Code of Conduct against Ballistic Missile
Proliferation (ICOC)
Mehr als 90 Staaten haben im Jahre 2002 diesen Verhaltenskodex unterzeichnet, der
darauf abzielt, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einzudämmen. Er
sieht jedoch weder Kontroll-noch Sanktionsmaßnahmen vor und hat keinen
bindenden Charakter.
3.1.4. Der EU-Verhaltenskodex
Der EU-Verhaltenskodex von 1998 setzt Maßstäbe für eine zurückhaltende
Rüstungsexportpolitik der Mitgliedstaaten und soll durch die Vereinbarung, in
diesem Zusammenhang relevante Informationen auszutauschen, zu mehr
Transparenz und verstärkter Zusammenarbeit auf diesem Gebiet führen. Kriterien,
die nach diesem Kodex von den Mitgliedstaaten bei der Genehmigung von
Rüstungsexporten berücksichtigt werden sollen, sind unter anderem die Einhaltung
internationaler Verpflichtungen, die Menschenrechtssituation und die innere Lage im
Endbestimmungsland, der Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer
Region sowie die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und deren Verbündeter.
3.2. Internationale Beschränkungen
Aufgrund internationaler Initiativen können Embargos (spanisch: embargar=
anhalten, pfänden, beschlagnahmen) zu Einschränkungen des
Außenwirtschaftsverkehrs führen. Embargos können u. a. auf Beschlüssen der OSZE
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
oder der UN basieren, als Total-oder Teilembargo, als Import-und/oder
Exportembargo ausgestaltet sein und sich auf unterschiedliche Rechtsgeschäfte,
Tätigkeiten und Wirtschaftsbereiche beziehen. Dadurch, daß einem Staat Güter, zum
Beispiel Rüstungsmaterial, oder Kapital entzogen bzw. Know-how vorenthalten
wird, kann auf das politische Verhalten dieses Staates Einfluß genommen oder
Terrorismus bekämpft werden.
Eine rechtsverbindliche Liste zu den mit Embargos belegten Ländern existiert hierzu
nicht, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht
jedoch relativ zeitnah entsprechende Merkblätter und Listen.
Umgesetzt werden Embargos dadurch, daß in einschlägigen Fällen aufgrund
bestehender Vorschriften von den nationalen Genehmigungsbehörden keine
Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden oder, wenn nötig, auf EU-Ebene
Verordnungen erlassen bzw. neue Vorschriften auf nationaler Ebene geschaffen
werden, die derartige Geschäfte verbieten.
3.3. Europarechtliche Beschränkungen
Als EU-weite Regelung ist hier zunächst die sogenannte „EG-Dual-Use-
Verordnung“9 zu nennen, die bei der Ausfuhr von Gütern in Länder außerhalb der
EU Anwendung findet, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
Nach den Grundsätzen der gemeinsamen Handelspolitik, unter die Ausfuhrkontrollen
für Dual-Use-Güter fallen, besteht hierfür eine ausschließliche Kompetenz der EG10 .
Nach der Verordnung, die die Erteilung einer Genehmigung in das Ermessen der
Mitgliedsstaaten stellt, bestehen Genehmigungspflichten für:
a) die Ausfuhr von Gütern, die in der Ausfuhrliste (Anhang I der Verordnung)
aufgeführt sind. Zu berücksichtigende Kriterien bei der Genehmigungserteilung sind
hier insbesondere die Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Verträgen
9 Abl. L 159, Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000, in Kraft seit September 2000
10 EuGH Urteil vom 17.10.1995, Rs. C-70/94, Slg. 1995 I, 3189 = EuZW 1996,19,20
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
und Sanktionen, außen-und sicherheitspolitische Belange sowie der Endverbleib der
Güter.
Ferner genehmigungspflichtig nach der Verordnung sind:
b) die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in der
Ausfuhrliste genannt sind, „wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden ...
davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind
oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit ... chemischen,
biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur
Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige
Waffen“,
c) die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in der
Ausfuhrliste genannt sind, „wenn gegen das Käufer-oder Bestimmungsland ein
Waffenembargo ... verhängt wurde und wenn der Ausführer ... davon unterrichtet
worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung
bestimmt sind oder bestimmt sein können“,
d) die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in der
Ausfuhrliste genannt sind, „wenn der Ausführer ... davon unterrichtet worden ist, daß
diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von
militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen
Militärliste aufgeführt sind und ... ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine
... Genehmigung ausgeführt wurden“,
e) „die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter“.
Embargos der EU können auf Verordnungsebene verhängt werden oder auf
gemeinsamen Standpunkten beruhen.
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
3.4. Nationale Beschränkungen
Auf nationaler Ebene sind hier insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz
(KWKG) mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen die einschlägigen
Rechtsgrundlagen. Basis für die Genehmigungspraxis sind unter anderem die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern“.
3.4.1. Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
Die rüstungsexportpolitischen Grundsätze der Bundesregierung basieren auf dem
EU-Verhaltenskodex und sehen unter anderem vor, daß Exporte in EU-
Mitgliedstaaten, in NATO-Länder und in NATO-gleichgestellte Länder (Australien,
Japan, Neuseeland, Schweiz) grundsätzlich nicht zu beschränken sind und daß
Kooperationen mit diesen Ländern „im bündnis-und/oder europapolitischen
Interesse liegen sollen“. Der Export von Kriegswaffen in andere Länder wird
grundsätzlich nicht genehmigt, der von sonstigen Rüstungsgütern nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Im rechtstechnischen Sinn sind diese Grundsätze Verwaltungsvorschriften, nach
denen sich die Behörden zu richten haben, auf die sich der Einzelne allerdings nicht
direkt berufen kann.
3.4.2. Das Außenwirtschaftsgesetz
Nach dem AWG, das als Rahmen-oder auch als Ermächtigungsgesetz bezeichnet
werden kann11, ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei12, kann jedoch
durch Gesetz oder Rechtsverordnung beschränkt werden, um
11 v. Bogdandy VerwA 1992,53,59
12 zur historischen Entwicklung: Wolffgang DVBl. 1996,277,277f.
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
b) eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
c) zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
erheblich gestört werden oder
d) zwischenstaatliche Verpflichtungen zu erfüllen.
3.4.3. Die Außenwirtschaftsverordnung
Die AWV, erlassen aufgrund der Ermächtigung im AWG und zur Konkretisierung
desselben, regelt das formelle Genehmigungsverfahren und sieht unter anderem eine
Genehmigungspflicht für den Export von Gütern, die in der Ausfuhrliste (Anlage AL
zur Verordnung) genannt sind, vor und setzt Embargobeschlüsse in nationales Recht
um. In einer Länderliste werden besonders sensitive Empfängerländer genannt, für
die ebenfalls Genehmigungspflichten bestehen.
Zu beachten ist, daß die AWV häufigen Änderungen unterworfen ist.
3.4.4. Das Kriegswaffenkontrollgesetz
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und dessen Durchführungsverordnungen
regeln den Umgang mit zur Kriegführung bestimmten Waffen, die enumerativ und
abschließend in der Kriegswaffenliste (KWL, Anlage zum KWKG) aufgeführt
sind.13 Danach ist das Herstellen, der Erwerb der tatsächlichen Gewalt, die
Überlassung, die Beförderung von Kriegswaffen sowie das Vermitteln bestimmter
Auslandsgeschäfte genehmigungspflichtig, wobei auf die Erteilung einer
Genehmigung ausdrücklich kein Anspruch besteht und der Umgang mit atomaren,
biologischen oder chemischen Waffen ausnahmslos verboten ist.
13 Pottmeyer §1 KWKG Rn. 14 m.w.N.
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
Zwingend ist die Genehmigung zu versagen, wenn:
a) „die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedenstörenden Handlung ...
verwendet werden“,
b) „Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung
völkerrechtliche Verpflichtungen ... verletzen oder deren Erfüllung gefährden
würde“,
c) „Grund zu der Annahme besteht, daß (der Antragsteller oder sein Vertreter) die ...
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt“.
Die Genehmigungsbehörde ist bei ihren Entscheidungen allerdings auch nicht völlig
frei, sie hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl.
6.2.2.2.2.1.).14 Leitlinien zur Ermessensausübung sind die rüstungsexportpolitischen
Grundsätze der Bundesregierung sowie der EU-Verhaltenskodex.
3.5. Verhältnis der Bestimmungen zueinander,
Abgrenzungsprobleme
Vor dem Hintergrund, daß die EG-Dual-Use-Verordnung in den Mitgliedstaaten
unmittelbar gilt, sowie wegen des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts15 findet nationales Recht nur ergänzend Anwendung. Dies ist
zum Beispiel der Fall bei der Ausfuhrliste der AWV, deren Abschnitt C auf der
Güterliste der EG-Dual-Use-Verordnung basiert und auf nationaler Ebene um einige
Positionen ergänzt wurde. Die Doppelveröffentlichung ist unschädlich, allerdings
auch unnötig. Zu beachten ist jedoch, daß einige Verfahrensvorschriften des
nationalen Rechts möglicherweise vom Gemeinschaftsrecht verdrängt werden.16
14 Pottmeyer §6 KWKG Rn. 9
15 BVerfGE 75,223,242f.
16 Karpenstein/Sack Einl. z. EG-Dual-Use-VO Rn. 22ff.
Genehmigungspflicht und Verbot bestimmter Exportgeschäfte
Für die Erzeugung von Kriegswaffen und den Handel damit gelten ausschließlich
nationale Vorschriften, die ausschließliche Regelungskompetenz liegt hiefür gemäß
EG-Vertrag bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. Sofern ein zu exportierender
Gegenstand in der Kriegswaffenliste und somit auch in Teil I, Abschnitt A der
Ausfuhrliste aufgeführt ist, führt dies dazu, daß das KWKG und die AWV
anwendbar sind und somit eine Beförderungsgenehmigung nach dem KWKG und
eine Ausfuhrgenehmigung nach der AWV erforderlich sind.17
17 Pottmeyer Kap. E Rn. 186
Das Genehmigungsverfahren in seinen Grundzügen
4. Das Genehmigungsverfahren in seinen Grundzügen
4.1. Zuständige Behörden
Für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit Kriegswaffen ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zuständig, für sonstige
Rüstungsgüter und andere genehmigungspflichtige Ausfuhren das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Teilweise werden verschiedene Ministerien, das Bundeskanzleramt sowie das
Auswärtige Amt beteiligt.
4.2. Ablauf des Antragsverfahrens
Anträge sind formgebunden bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen.
Beim BAFA werden diese nach Eingang in einem Drei-Phasen-Verfahren bearbeitet:
Nach der Erfassung erfolgt die Klärung der Genehmigungsvoraussetzungen, danach
ergeht eine Entscheidung.
4.3. Formen der Genehmigung
Eine Genehmigung kann auf verschiedene Art und Weise erteilt werden.
4.3.1. Allgemeingenehmigung
Für bestimmte Güter und Länder werden Genehmigungen im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Der Ausführer benötigt in diesen Fällen keine individuelle
Genehmigung, er hat die Nutzung einer solchen Genehmigung jedoch grundsätzlich
dem BAFA mitzuteilen.
Das Genehmigungsverfahren in seinen Grundzügen
4.3.2. Sammelgenehmigung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sammelgenehmigungen erteilt werden,
die es dem Ausführer erlauben, eine Gruppe von Gütern an mehrere Empfänger zu
liefern.
4.3.3. Einzelgenehmigung
Die Einzelgenehmigung erlaubt die Ausfuhr eines oder mehrerer Güter aufgrund
eines bestimmten Auftrages an einen bestimmten Abnehmer.
4.4. Voranfragen
Mit Hilfe einer Voranfrage bezüglich eines Ausfuhrvorhabens, für das das BAFA die
zuständige Genehmigungsbehörde ist, kann das Unternehmen vorab, d. h. schon vor
Stellung eines Antrags, unkompliziert und relativ zügig, wenn auch nicht
rechtsverbindlich, erfahren, ob das Vorhaben aller Voraussicht nach
genehmigungsfähig ist oder nicht und sich und dem BAFA dadurch möglicherweise
zeitaufwendige Arbeit ersparen.
Auf Behördenseite wird allerdings die mangelnde Akzeptanz dieses Instruments bei
den Unternehmen beklagt (249 Voranfragen in 2001)18 .
4.5. Kosten
Die Antragstellung und eine sich eventuell anschließende Genehmigungserteilung ist
für Unternehmen kostenlos.
18 Quelle: BAFA
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
5. Das Problem der Verfahrensverzögerungen
Grundsätzlich haben Behörden die Pflicht, eingehende Anträge innerhalb einer
angemessenen Zeit zu bescheiden.19 Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz, zum anderen aus dem Beschleunigungsgrundsatz, der sich aus der
verfahrensrechtlichen Vorschrift, daß Verwaltungsverfahren einfach und
zweckmäßig durchzuführen sind, ableiten läßt20, sowie aus dem Umstand, daß eine
verzögerte Behandlung von Anträgen amtshaftungsrechtliche
Schadenersatzansprüche begründen kann21 .
Durch besondere Umstände im Einzelfall, sonstige vernünftige, sich aus der Sache
ergebende oder sonstwie einleuchtende Gründe können unangemessen lange
Verfahrensdauern jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt sein.22
In der Praxis ergeben sich Unternehmensangaben zufolge jedoch zunehmend
zumindest subjektiv unangemessene und sachlich nicht gerechtfertigte
Bearbeitungszeiten.
5.1. Angemessene Bearbeitungszeit
Dem Gesetz lassen sich für die hier einschlägigen Fälle keinerlei
Entscheidungsfristen oder sonstige zeitliche Vorgaben entnehmen. Allerdings
können Vorschriften zur Untätigkeitsklage23, zur Amtshaftung sowie aus anderen
Spezialgesetzen ebenso zur Konkretisierung benutzt werden wie eigene Angaben der
Genehmigungsbehörden.
19 EGMR NJW 1989,650,652 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren); BVerfGE 60,16,41; BVerfG
NJW 1985,2019,2020; BGHZ 15,305,308; Pottmeyer §6 KWKG Rn. 27; Papier §839 BGB Rn. 214
m.w.N.; Thomas §839 BGB Rn. 32; Stelkens/Schmitt §10 VwVfG Rn. 25
20 BVerfGE 60,16,48; Stelkens/Schmitt §10 VwVfG Rn. 25
21 Papier §839 BGB Rn. 213; Riedl §10 VwVfG Rn. 22
22 EGMR NJW 1989,650,651 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren); BVerfGE 60,44; BVerfG
NJW 1985,2019,2020
23 Kopp/Schenke §75 Rn. 3 m.w.N.
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
5.1.1. Der allgemeine Gleichheitssatz
Der grundrechtlich verankerte allgemeine Gleichheitssatz -ein spezielles
Gleichheitsgrundrecht ist hier nicht einschlägig -, der ein Willkürverbot einschließt
und auch im Verwaltungsverfahren gilt24, verlangt hier von der Behörde, gleiche
Sachverhalte gleich zu behandeln, somit auch in zeitlicher Hinsicht jeweils die
gleichen Maßstäbe anzulegen und Verfahren nicht willkürlich, d. h. objektiv
unangemessen25, zu verzögern und andere dadurch zu benachteiligen26 . Selbst bei
fehlender Ungleichbehandlung gilt ein allgemeines Willkürverbot.27
5.1.2. Vorschriften zur Untätigkeitsklage
Wenn die Frist von in der Regel drei Monaten, deren Ablauf eine
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage ist, als „die regelmäßige
Bearbeitungszeit der Behörden“ interpretiert und als angemessen angesehen wird28 ,
dann beachtet diese Auffassung den Umstand, daß dies eben nur eine
Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ebensowenig wie den Gesetzeswortlaut, der eindeutig
zwischen dieser Frist und der Tatbestandsvoraussetzung, daß die Behörde in
angemessener Frist nicht entschieden hat, trennt.
Allerdings kann aus dieser Vorschrift gefolgert werden, daß die maximale
Bearbeitungsdauer grundsätzlich drei Monate betragen soll.29
5.1.3. Andere spezialgesetzliche Vorschriften
Vorschriften, die ähnliche oder vergleichbare Sachverhalte regeln, können ebenfalls
Anhaltspunkte liefern.
24 BVerfGE 42,64,72f.
25 BVerfGE 42,64,73
26 BVerfGE 60,16,42; BVerfG NJW 1985,2019,2019
27 Jarass Art. 3 GG Rn. 1
28 Redeker/v. Oertzen §75 Rn. 6; Leisner VerwA 2000,227,241
29 im Ergebnis für kriegswaffenkontrollrechtliche Genehmigungsverfahren auch: Pottmeyer §6
KWKG Rn. 29
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
5.1.3.1. Umweltrechtliche Verfahrensvorschriften
Auch im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, das
unter anderem bei Kraftwerken und Anlagen zur Abfallbeseitigung Anwendung
findet und somit sowohl von der Komplexität her, z. B. wegen der auch hier
gegebenenfalls notwendigen Beteiligung anderer Behörden, als auch unter
sicherheitsrelevanten Aspekten mit einem Genehmigungsverfahren im
Außenwirtschafts-oder Kriegswaffenkontrollrecht vergleichbar ist, hat die Behörde
per Gesetz grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
5.1.3.2. Strafvollzugsrechtliche Vorschriften
Den Vorschriften des Strafvollzugsrechts lassen sich ebenfalls zeitliche Maßstäbe für
die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entnehmen.
So gilt auch hier eine Dreimonatsfrist zur Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme
von Vollzugsmaßnahmen, die teilweise auch umfangreiche Prüfungen, die Einholung
von Gutachten und Ermittlungen erfordern, um letztendlich die innere Sicherheit und
die Öffentlichkeit nicht zu gefährden.
5.1.3.3. Versorgungsrechtliche Vorschriften
Auch im Versorgungsrecht, wo die Feststellung gesundheitlicher Schäden „mit zu
den schwierigsten und zeitaufwendigsten Fragen der Tatsachenfeststellung“ gehört,
wird grundsätzlich eine maximale Bearbeitungszeit von einigen Monaten
30
angenommen.
5.1.4. Angaben der Genehmigungsbehörden
Das BAFA geht in seiner Kurzdarstellung von einer Bearbeitungsdauer von zwei
Wochen für Vorhaben in nicht sensitive Länder sowie von einem Monat für
Vorhaben, die andere Länder betreffen, aus.
30 BVerfGE 60,16,49
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
Diese Angaben können somit insoweit als angemessen betrachtet werden. Kritische
Vorhaben, die gegebenenfalls eine Beteiligung anderer Behörden erforderlich
machen, könnten jedoch eine längere Bearbeitungszeit erfordern.
Jedoch muß auch in diesen Fällen eine drei-bzw. sechsmal so lange Bearbeitungszeit
im Vergleich zu unkritischen Vorhaben, also drei Monate, durchaus als ausreichend
angesehen werden.
5.2. Rechtfertigungsgründe für Verzögerungen
In der Praxis werden verschiedene Gründe für Verzögerungen zur Rechtfertigung
derselben angeführt. Je allgemeiner und typischer die Ursache für eine Verzögerung
ist, desto weniger ist sie zur Rechtfertigung geeignet.31
5.2.1. Beteiligung anderer Behörden
Wenn im Verfahren noch andere Behörden beteiligt werden bzw. beteiligt werden
sollen, dann muß dies entweder gesetzlich vorgeschrieben oder zumindest objektiv
erforderlich sein, um dem Beschleunigungs-und Effizienzgrundsatz gerecht zu
werden. Dadurch, daß unnötige Beteiligungen vermieden werden und die nötigen
effizient gestaltet werden, ist ausgeschlossen, daß das Beschleunigungsgebot durch
Aneinanderreihen mehrerer Bearbeitungszeiten ausgehöhlt wird.
Wegen des Gedankens der Einheit der Staatsverwaltung haben die beteiligten
Behörden hier die Pflicht, die zur Sachentscheidung berufene Behörde auch in den
Stand zu versetzen, daß diese ihrer Pflicht gegenüber dem Antragsteller
nachkommen kann.32
Aus dem gleichen Grund ist die Beteiligung so zu gestalten, daß alle nicht
notwendigen Maßnahmen unterbleiben und daß die notwendigen Maßnahmen so
31 EGMR NJW 1989,652,654 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren); OVG Hamburg NJW
1990,1379,1380
32 BGHZ 15,305,310
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
koordiniert werden, daß möglichst viel parallel ablaufen kann und unnötige
Unterbrechungen vermieden werden. Demnach wären z. B. Beteiligungen anderer
Behörden, die nicht aus Sachgründen nur nach und nach erfolgen, genauso
ungerechtfertigt wie unnötige. In diesem Zusammenhang kann sich die Behörde auch
nicht darauf berufen, daß andere Behörden ihrer Pflicht, Stellungsnahmen
abzugeben, nicht zeitgerecht nachkommen.33
5.2.2. Hohe Arbeitsbelastung
Dauernde Arbeitsüberlastung läßt auf erhebliche Organisationsmängel innerhalb der
Verwaltung schließen, wäre demzufolge eine Amtspflichtverletzung34 und nicht
geeignet, Verzögerungen zu rechtfertigen.35
Allerdings beruht nicht jede Arbeitsüberlastung auf Organisationsmängeln. Vielmehr
sind auch unvorhersehbare und somit auch personell nicht planbare Situationen
denkbar, in denen es zu übermäßigem Arbeitsanfall kommt und die ausnahmsweise
Verzögerungen rechtfertigen können.36 Bei Gesetzesänderungen, die in diesem
Zusammenhang angeführt werden37 , ist es so, daß diese im Regelfall jedoch in
einschlägigen Kreisen, also auch bei den mit der Durchführung eben dieser Gesetze
betrauten Behörden, vorher bekannt sind und der Personaleinsatz dementsprechend
geplant werden kann.
5.2.3. Umfangreiche Sachaufklärung und Beurteilung
Unbestritten ist, daß manche Sachverhalte gewisse Schwierigkeiten mitbringen, die
die Beurteilung verkomplizieren und höheren Aufwand erfordern. Doch eben weil
dies in der Natur der Sache liegt und auch allgemein bekannt ist, muß dies notfalls
durch höheren Personaleinsatz oder Zurückstellung anderer Aufgaben ausgeglichen
33 BGHZ 15,305,309f.
34 Leisner VerwA 2000,227,256
35 OVG Hamburg NJW 1990,1379,1380; OLG Koblenz NJW 1990,1375,1376; Kopp/Schenke §75
Rn. 13; Papier §839 BGB Rn. 214; Redeker/v. Oertzen §75 Rn. 4
36 EGMR NJW 1989,652,654 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren)
37 Papier §839 BGB Rn. 214; Pottmeyer §6 KWKG Rn. 30; Redeker/v. Oertzen §75 Rn. 4
Das Problem der Verfahrensverzögerungen
werden können. Da die Anzahl der hier in Frage kommenden Fälle verhältnismäßig
gering ist, bedeutet dies auch nur eine geringe Mehrbelastung für die Behörde.
5.2.4. Urlaub
Das Argument, wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten und somit zu geringer
Personalstärke kann nicht in angemessener Zeit entschieden werden, greift nicht
durch.38 Erstens liegen die Urlaubszeiten in den Unternehmen gewöhnlicherweise
zur gleichen Zeit, sodaß dann auch mit weniger Anträgen zu rechnen ist. Zweitens
sind Urlaube langfristig geplant, sodaß die Behörde in diesen Fällen für Ersatz
sorgen kann und muß.39
Plakativ kann auch gesagt werden: „Der Staat geht nicht in Urlaub.“40 .
5.3. Besondere Dringlichkeit, Härtefälle
Wenn der Behörde aufgrund besonderer Umstände und Interessen eine längere
Bearbeitungszeit zustehen kann, dann sind, dem Gerechtigkeitsgedanken
entsprechend, auch besondere Interessen auf der Seite des Antragstellers, die eine
kürzere Bearbeitungszeit begründen, wie z. B. eine besondere Dringlichkeit41 oder
wirtschaftliche Härtefälle, zu berücksichtigen, die dann die üblicherweise
angemessene Bearbeitungsdauer verkürzen.
38 Papier §839 BGB Rn. 214
39 Kopp/Schenke §75 Rn. 13; Stelkens/Schmitt §10 VwVfG Rn. 25; Redeker/v. Oertzen §75 Rn. 4
40 Leisner VerwA 2000,227,258
41 EGMR NJW 1989,652,654 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren)
Rechtsschutzmöglichkeiten
6. Rechtsschutzmöglichkeiten
Um bei Verzögerungen im Exportgenehmigungsverfahren auf juristischem Wege
möglichst schnell eine (positive) Entscheidung zu erzwingen, d. h. den (möglichen)
Anspruch auf Genehmigungserteilung rasch durchzusetzen, steht dem Unternehmen
die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu
stellen.
6.1. Allgemeines zur einstweiligen Anordnung
Die einstweilige Anordnung, geregelt in §123 VwGO, ist ein vom Urteilsverfahren
losgelöstes Eilverfahren42 im System des vorläufigen Rechtsschutzes und Ausdruck
der grundrechtlichen Rechtsweggarantie, die auch die Effektivität des Rechtsschutzes
garantiert.43 Sie unterscheidet sich vom vorläufigen Rechtsschutz gem. §§80, 80a
VwGO, der sich gegen den Vollzug belastender Verwaltungsakte richtet und zu dem
sie subsidiär anzuwenden ist (vgl. 6.2.1.2.1.).44
Ziel eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann entweder sein, zu
verhindern, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
wird (Sicherungsanordnung; §123, I, S.1 VwGO) oder einen vorläufigen Zustand in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn dies zur Abwendung
wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung; §123, I, S.2 VwGO; vgl. 6.2.1.2.2.).
Sie kann auch bei Vornahmesachen zur Anwendung kommen, wenn der Bürger bzw.
ein Unternehmen den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie zum
Beispiel eine Exportgenehmigung, begehrt und die Behörde über den Antrag auf
Erteilung der Genehmigung in der Sache nicht endgültig, d. h. Erteilung der
42 BVerfGE 35,382,397
43 BVerfGE 46,166,178f; BVerfGE 79,69,74; BVerfGE 94,166,226; BVerfG, 1 BvR 2129/02 vom
7.4.2003; BVerfG NJW 1995,950,951; BVerfG NJW 1995,950,951;BVerfG NJW 2001,3770,3770;
VG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.12.1993, 1G3852/93(1)
44 Schoch §123 Rn. 18ff.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Genehmigung oder Ablehnung des Antrages, entscheidet.45 Um diese
Fallkonstellationen geht es im Folgenden.
Denkbar wäre dann, den Antrag dahingehend zu formulieren, daß die Behörde
verpflichtet werden soll, entweder die beantragte Genehmigung zu erteilen46 oder
überhaupt eine Sachentscheidung über den Antrag auf Genehmigungserteilung zu
treffen.47 Möglich und zulässig wäre auch ein Antrag auf Feststellung, z. B. darauf,
daß das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig ist.48
Letztlich wird das Gericht, sofern es überhaupt eine Anordnung erläßt und ggf. nach
sachdienlicher Auslegung des Antrages49, jedoch diejenige Anordnung treffen, die es
für notwendig erachtet und die im Rahmen des Antrages liegt.50 Hinsichtlich der zu
treffenden Maßnahme hat es innerhalb bestimmter Grenzen einen
Ermessensspielraum (vgl. 6.2.4.1.).51
6.2. Erfolgsaussichten
Um mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Erfolg zu haben,
muß dieser zulässig und begründet sein.
6.2.1. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist dann zulässig, wenn der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, der Antrag statthaft ist sowie ordnungsgemäß
beim zuständigen Gericht gestellt wurde, der Antragsteller antragsbefugt sowie
45 BVerfGE 79,69,74; BVerfGE 46,166,178; Kopp/Schenke §123 Rn. 4; Schoch §123 Rn. 3,22
46 BVerwG NJW 2000,160,161
47 Redeker/v. Oertzen §123 Rn. 8
48 BVerfGE 71,305,347; BVerfG, 1 BvR 2129/02 vom 7.4.2003; VGH Kassel NJW 1994,1750,1751;
VG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.12.1993, 1G3852/93(1); VGH München NJW 1994,2308,2308; VGH
Bad.-Württ. DVBl. 1995,160,160; Schoch §123 Rn. 35; Kuhla J212
49 OVG Saarlouis NVwZ 2001,942,942
50 BVerfGE 51,268,286; Jank Rn. 258 m.w.N.; Brühl JuS 1995,916,919
51 Schmidt S. 380; Brühl JuS 1995,916,919; Mückl JA 2000,329,332
Rechtsschutzmöglichkeiten
beteiligten-und prozeßfähig ist, ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht und
in der gleichen Sache kein weiteres Anordnungsverfahren anhängig ist.
6.2.1.1. Verwaltungsrechtsweg
Der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist grundsätzlich für alle öffentlichrechtlichen
Streitigkeiten, die nicht verfassungsrechtlicher Art sind, eröffnet, es sei
denn, daß die Streitigkeit ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist. Eine
besondere Zuweisung existiert für die hier interessierenden Sachverhalte nicht, die
Streitigkeit der Hauptsache ist öffentlich-rechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher
Art. Der Verwaltungsrechtsweg ist somit gegeben.
6.2.1.2. Statthaftigkeit
Der Antrag muß statthaft sein.
6.2.1.2.1. Abgrenzung zu §§80, 80a VwGO
Der Antrag ist nur dann statthaft, wenn der Antragsteller im Verfahren der §§80, 80a
VwGO keinen Rechtsschutz erlangen kann, d. h. wenn es nicht um die Vollziehung
eines belastenden Verwaltungsaktes geht. Hier geht es um ein Verpflichtungs-oder
Feststellungsbegehren. Der Erlaß eines Verwaltungsaktes, nämlich die Erteilung
einer Exportgenehmigung oder der Bescheid der Behörde, daß ein bestimmtes
Vorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, ist hier ja nicht erfolgt.
Das Verfahren ist also statthaft.
6.2.1.2.2. Abgrenzung Regelungs-/ Sicherungsanordnung
Während der Erlaß einer Sicherungsanordnung voraussetzt, daß der Antragsteller
bereits Inhaber eines Rechts ist, das er sichern möchte, ist bei der
Regelungsanordnung zunächst erforderlich, daß zwischen dem Antragsteller und
Rechtsschutzmöglichkeiten
dem Antragsgegner, hier: der Genehmigungsbehörde, ein streitiges Rechtsverhältnis
besteht.
Das Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses ist zumindest dann zu bejahen,
wenn ein Antrag auf Genehmigungserteilung gestellt, aber abgelehnt oder überhaupt
nicht beschieden wurde.52 Dies ist hier der Fall. Nicht erforderlich ist dabei, daß das
Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
Ferner muß es bei der Regelungsanordnung darum gehen, eine vorläufige
Veränderung des status quo zu erreichen und dem Antragsteller durch die Maßnahme
eine Rechtsposition zu verschaffen oder eine bestehende zu erweitern.53 In den hier
einschlägigen Fällen ist es so, daß der Antragsteller kein bestehendes Recht sichern
möchte, sondern eine Genehmigung oder eine Feststellung begehrt, die es ihm
erlauben würde, bestimmte Exporte durchzuführen oder bestimmte, z. B. nach dem
KWKG genehmigungspflichtige Handlungen vorzunehmen.
Somit kommt hier der Erlaß einer Regelungsanordnung in Betracht.
6.2.1.3. Ordnungsgemäße Antragstellung
Eine einstweilige Anordnung kann nur auf einen Antrag hin, der bestimmte
Mindestanforderungen erfüllen muß, ergehen. Im Antrag, der schriftlich oder zur
Niederschrift einzureichen ist, muß neben dem Antragsteller und dem
Streitgegenstand bzw. dem Antragsbegehren der richtige Antragsgegner benannt
sein. Dieser ist, wenn das BAFA die Genehmigungsbehörde ist, die Bundesrepublik,
vertreten durch das BMWA, dieses vertreten durch das BAFA. Sofern das BMWA
oder eine andere obere Bundesbehörde zuständig ist, ist Antragsgegner die
Bundesrepublik, vertreten durch das jeweilige Ministerium.
52 Schoch §123 Rn. 102,106,121; Jank Rn. 146 m.w.N.
53 Schoch §123 Rn. 56; Schoch VerwA 1991,145,150
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.1.4. Gerichtliche Zuständigkeit
Der Antrag muß bzw. sollte, um Zeitverzögerungen und Kosten zu vermeiden, die
entstehen, wenn das angerufene (unzuständige) Gericht an das zuständige Gericht
verweist, beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Zuständig
für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache, also
grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges.
6.2.1.4.1. Sachliche Zuständigkeit
In sachlicher Hinsicht zuständig ist zunächst das Verwaltungsgericht. Falls sich die
Hauptsache bereits im Berufungs-bzw. Revisionsverfahren befindet, ist das
Oberverwaltungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.
6.2.1.4.2. Örtliche Zuständigkeit
Für den Fall, daß das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde ist, ist das VG
Frankfurt örtlich zuständig. Sollte das BMWA für die Genehmigungserteilung
zuständig sein, ist das VG Berlin zuständig. In allen übrigen einschlägigen Fällen ist
ebenfalls das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.
6.2.1.5. Antragsbefugnis
Der Antragsteller ist dann antragsbefugt, wenn er behauptet, in einem subjektiven
Recht verletzt zu sein. Hier wäre die Behauptung des Antragstellers, durch einen
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, gegen die Berufs-und/oder
Eigentumsfreiheit in seinen Grundrechten verletzt zu sein, ausreichend.
6.2.1.6. Beteiligten-/ Prozeßfähigkeit
Beteiligtenfähig können unter anderem natürliche und juristische Personen, also auch
Unternehmen, sein. Behörden sind nicht beteiligtenfähig, es sei denn, sie sind durch
Gesetz oder Rechtsverordnung für beteiligtenfähig erklärt. Diese Ausnahme trifft
Rechtsschutzmöglichkeiten
beim BAFA nicht zu. Da Bundesbehörden ebenfalls nicht beteiligtenfähig sind, ist
ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland in den hier einschlägigen Fällen
Beteiligte.
6.2.1.7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Grundsätzlich ist das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses
anzunehmen.54
Ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hier entfällt, weil der Antragsteller keinen
ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigungserteilung bei der zuständigen Behörde
gestellt hat, kann dahinstehen, da dies in den zu untersuchenden Fällen regelmäßig
geschehen ist.
Auch kann der Antragsteller hier sein Rechtsschutzziel nicht auf eine andere,
einfachere und schnellere Weise erreichen, was das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls
entfallen ließe55 , da nur die Genehmigungsbehörde die begehrte Genehmigung
erteilen kann und diese ja gerade untätig bleibt.
6.2.1.8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
In der gleichen Sache darf zwischen den Beteiligten weder ein anderes
Anordnungsverfahren anhängig sein noch eine rechtskräftige Entscheidung
entgegenstehen.
6.2.1.9. Antragsfrist
Eine Antragsfrist besteht nicht. Fraglich ist, ob Anträge wegen Verwirkung
unzulässig werden können.56 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß es dem
Antragsteller weder nachteilig angerechnet werden darf, daß er auf eine
54 Funke-Kaiser §123 Rn. 44; Schoch §123 Rn. 121; Kopp/Schenke §123 Rn. 22
55 Schoch §123 Rn. 121, Funke-Kaiser §123 Rn. 44
56 Kuhla J182
Rechtsschutzmöglichkeiten
ordnungsgemäße und zeitnahe Erledigung der Angelegenheit sowie darauf, daß er
durch die Dauer des Verfahrens jedenfalls nicht entscheidend in seinen Rechten
beeinträchtigt wird, vertraut und der Behörde dennoch weiterhin Zeit zur
Bearbeitung einräumt, noch daß er zwischenzeitlich andere Möglichkeiten, die ihm
das Recht bietet, genutzt hat57 , sodaß eine Verwirkung nur in absoluten
Ausnahmefällen anzunehmen sein wird.
6.2.2. Zur Begründetheit eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn die
tatsächlichen Umstände, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund
begründen sollen, glaubhaft gemacht sind.58
6.2.2.1. Glaubhaftmachung
Die Glaubhaftmachung ist ein besonderes Beweisverfahren, das grundsätzlich nur
dann eingreift, wenn Normen des Prozeßrechts oder des materiellen Rechts dies
vorsehen.59 §123, III VwGO verweist auf eben diese Vorschriften, sodaß diese im
Antragsverfahren bezüglich der Tatsachen, die für den Anordnungsanspruch und den
Anordnungsgrund darzulegen sind, nicht jedoch für die rechtlichen Bedingungen, zur
Anwendung kommen.60
Gegenüber einem Voll-bzw. Strengbeweis sind einige Besonderheiten bezüglich der
zugelassenen Beweismittel und des Beweismaßes bei der Glaubhaftmachung zu
beachten.
57 EGMR NJW 1989,650,650 (jedenfalls für zivilrechtliche Verfahren)
58 BVerfGE 51,268,280; BVerfGE 79,69,74; Schoch §123 Rn. 62; Schoch VerwA 1991,145,152
m.w.N.
59 Reichold §294 ZPO Rn. 3; Hartmann §294 ZPO Rn. 2; Huber §294 ZPO Rn. 2
60 Funke-Kaiser §123 Rn. 30; Schoch §123 Rn. 93
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.2.1.1. Beweismittel
Zur Glaubhaftmachung sind die zugelassenen Beweismittel ihrer Art nach erweitert.
Neben den allgemeinen Beweismitteln (Urkunden, Sachverständigengutachten,
Augenschein, Parteivernehmung, Zeugenaussagen) sind Versicherungen an Eides
Statt von den Parteien oder von Dritten, z. B. von dem Vertragspartner des
Antragstellers, ebenso zulässig wie anwaltliche Versicherungen, schriftliche
Zeugenbekundungen, Privatgutachten, unbeglaubigte Kopien von Urkunden, wie
zum Beispiel von Verträgen, oder sonstige Schriftstücke.61 In Betracht kommen hier
zum Beispiel auch technische Anleitungen oder Zeichnungen der zu exportierenden
Ware. Auch eine schlichte Erklärung, der eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit
innewohnt, kann zur Begründung der richterlichen Überzeugung geeignet sein und
ausreichen.62
Voraussetzung ist jedoch, daß die Beweismittel präsent sind und direkt für die
Entscheidung verwertbar sein müssen. Es ist, obgleich auch hier der
Untersuchungsgrundsatz gilt63, auch aufgrund des Eilcharakters des Verfahrens eine
Obliegenheit des Antragstellers, dafür zu sorgen, daß dem Gericht sämtliche
Beweismittel zur Verfügung stehen.64 Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Entscheidung. Diesbezügliche Versäumnisse des Antragstellers oder seines
Vertreters gingen somit zu seinen Lasten. Aus diesem Grunde sollten unter anderem
sämtliche Schriftstücke, die die Behauptungen stützen können, vorliegen und, sofern
eine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. 6.2.4.2.1.), alle Auskunftspersonen
anwesend sein.
Die Genehmigungsbehörden sind hier grundsätzlich zu Auskünften und zur Vorlage
von Akten, Urkunden, etc. verpflichtet, es sei denn, daß Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen oder daß das Bekanntwerden dem Bund oder einem Land Nachteile
bereiten würde. Wegen des Rechtsstaatsprinzips ist in diesem Zusammenhang jedoch
zu beachten, daß dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit gegeben werden muß,
61 Greger §294 ZPO Rn. 3ff; Hartmann §294 ZPO Rn. 6ff.
62 BVerfG 38,35,39; BVerfG 26,315,320; Hartmann §294 ZPO Rn. 6
63 Redeker/v. Oertzen §123 Rn. 18; Schoch §123 Rn. 95; Koppp/Schenke §123 Rn. 32
64 VGH Bad.-Württ. DVBl. 1993,508,509; Hartmann §294 ZPO Rn. 9f.
Rechtsschutzmöglichkeiten
sich mit den Argumenten des Antragsgegners in angemessenem Ausmaß
auseinandersetzen zu können und daß deshalb der Behörde grundsätzlich zugemutet
werden kann, dem Antragsteller Akten zu überlassen oder Einsicht zu gewähren.65
6.2.2.1.2. Beweismaß
Bezüglich des Beweismaßes wird bei der Glaubhaftmachung ein nicht so hohes Maß
wie bei einem Vollbeweis gefordert66 , der Grad der Wahrscheinlichkeit in der
Überzeugungsbildung des Richters ist somit vermindert.67 Während bei einem
Vollbeweis die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit der Behauptung
gefordert wird, ist hier zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die
Behauptung zutrifft, erforderlich.68 Danach wäre eine Tatsache bereits dann
glaubhaft dargelegt, wenn es auch nur minimal wahrscheinlicher als
unwahrscheinlicher erscheint, daß diese zutreffend ist. In der Praxis wird ein
ausreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit69 , ein den konkreten Umständen
angepaßtes Maß an Glaubhaftigkeit70, das nur einzelfallabhängig bestimmt werden
kann71, gefordert. Mitentscheidend kann hierbei sein, ob der dargestellte Sachverhalt
der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.72
Teilweise soll eine Folgenabwägung, bei der die Konsequenzen bei Erlaß bzw.
Nichterlaß der Anordnung abgewogen werden, das Beweismaß mitbestimmen.73
Diese Auffassung entbehrt jedoch einer gesetzlichen Grundlage und ist deswegen
abzulehnen.
65 BVerfGE 74,228,233 m.w.N.; OVG Koblenz NJW 1997,2342,2342; v. Bogdandy VerwA
1992,53,71
66 BGH NJW 98,1870,1870; Hartmann §294 ZPO Rn. 1; Greger §294 ZPO Rn. 6; Mückl JA
2000,329,333
67 BGH NJW 1998,1870,1870
68 BGH NJW 1998,1870,1870; Schoch §123 Rn. 94; Funke-Kaiser §123 Rn. 30; Kopp/Schenke §123
Rn. 23; Huber §294 ZPO Rn. 3; Pape NJW 1993,297,298
69 BVerfG 38,35,39
70 Greger §294 ZPO Rn. 6
71 Schoch §123 Rn. 94
72 BVerfG 38,35,39f.; BGH NJW 1998,1870,1871
73 Funke-Kaiser §123 Rn. 30, Greger §294 ZPO Rn. 6
Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Forderung, daß in Fällen, in denen die richterliche Entscheidung de facto
zumindest teilweise zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers führen
würde, ein Vollbeweis zu erbringen sei74, widerspricht dem Gesetzeswortlaut, der
eindeutig auf die zivilprozeßrechtlichen Vorschriften zur Glaubhaftmachung
verweist und die Glaubhaftmachung hier genügen läßt.
Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, daß ein feststehendes und
konkretes Beweismaß nicht existiert, sondern nur ein Spektrum, welches an der
Grenze von unwahrscheinlich zu wahrscheinlich beginnt.75
6.2.2.2. Anordnungsanspruch
Als erste Begründetheitsvoraussetzung ist ein Anordnungsanspruch
glaubhaftzumachen. Dieser ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu
machenden Anspruch.76 In Frage kommen hier Ansprüche auf
Genehmigungserteilung, auf fehlerfreie Ermessensausübung, Feststellung oder
Bescheidung.
6.2.2.2.1. Prüfungsintensität
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgt die Prüfung des
Anordnungsanspruchs entweder summarisch oder, wenn besondere Voraussetzungen
vorliegen, auch eingehender.77
6.2.2.2.1.1. Summarische Prüfung
Grundsätzlich wird das Bestehen eines Anordnungsanspruchs summarisch und
vorbehaltlich einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren geprüft78, d. h.
74 Funke-Kaiser §123 Rn. 30
75 Prütting §294 ZPO Rn. 3; ähnlich: Schoch §123 Rn. 94
76 Schoch §123 Rn. 73 m.w.N.
77 BVerfGE 67,43,62
78 BVerwG NJW 2000,160,162; OVG Münster NJW 1995,1632,1632; Schl.-H. OVG DVBl.
1993,66,66; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1993,508,508; Kopp/Schenke §123 Rn. 23; Schoch §123 Rn.
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die Erfolgsaussichten in der Hauptsache werden mit Hilfe der verfügbaren
Beweismittel im Rahmen des zeitlich Möglichen abgeschätzt79 .
6.2.2.2.1.2. Eingehende Prüfung
Vor dem Hintergrund, daß das Gericht bei der Anwendung und Auslegung der
Vorschrift zur einstweiligen Anordnung der besonderen Bedeutung ggf. betroffener
Grundrechte des Antragstellers gerecht werden muß, um effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten, kann allerdings eine eingehendere Prüfung des Anordnungsanspruchs
nötig sein.80 Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller durch das Untätigbleiben
der Genehmigungsbehörde eine irreversible, erhebliche und über Randbereiche
hinausgehende Grundrechtsverletzung droht.81
Als Grundrechtsverletzung kann hier zunächst eine Verletzung der Eigentumsfreiheit
in Betracht kommen. Erfaßt werden vom Eigentumsschutz sämtliche
vermögenswerten Rechte, anerkanntermaßen auch das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb82. Grundsätzlich nicht vom Schutzbereich erfaßt werden
allerdings zukünftige Chancen und Verdienstmöglichkeiten.83 Da in den hier
einschlägigen Fällen sich die Chancen durch Abschluß des Kaufvertrags, dessen
Erfüllung nur noch von der Genehmigungserteilung abhängt, derart verdichtet haben,
daß konkrete zivilrechtliche Forderungen, die ja zum Vermögensbestand eines
Unternehmens zählen, daraus hergeleitet werden könnten und somit auf die
Verwirklichung der Möglichkeiten ein Rechtsanspruch gegenüber dem
Vertragspartner bestehen würde, würde durch das Verhalten der Behörde in den
Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingegriffen.84 Jedoch ist nicht jeder Eingriff
auch erheblich, wie dies hier erforderlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein
Unternehmen nicht von einem einzigen Auftrag abhängig ist, sondern eine Vielzahl
65; Redeker/v. Oertzen §123 Rn. 18; Uechtritz NVwZ 1996,640,645; Kuhla J209; Schmidt S. 379;
unzutreffendes Beispiel: Schoch §123 Rn. 75 (Approbation als Arzt)
79 Hess VGH Beschl v 18.4.2001 2Q1064/01-Ko
80 BVerfGE 79,69,74f; BVerfG NJW 1995,950,951; BVerfG NVwZ 1997,479,480; Jank Rn. 166ff.
81 BVerfGE 79,69,75; BVerfGE 94,166,216; Kopp/Schenke §123 Rn. 24
82 BVerfGE 45,142,173; BGHZ 78,41,44; Depenheuer Art.14 GG Rn. 135
83 Depenheuer Art.14 GG Rn. 137 m.w.N.
84 BVerfGE 16,94,111f.; BVerfGE 18,392,397; Jarass Art. 14 GG Rn. 26
Rechtsschutzmöglichkeiten
an Aufträgen abwickelt, sodaß die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern der
Sachverhalt derartig gelagert ist, zwar eine wirtschaftliche Einbuße bedeuten würde,
wegen des relativ geringen Anteils am Gesamtumsatz jedoch nicht als erheblich zu
bezeichnen ist. Ist der angesprochene Anteil aber so hoch, daß durch den Wegfall das
Unternehmen nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang weitergeführt werden
kann, z. B. weil dadurch eine Produktlinie eingestellt werden muß, kann damit, je
nach Sachlage, eine erhebliche und irreversible Beeinträchtigung des Eigentums
einhergehen.
In diesen Fällen könnte zudem zusätzlich die Berufsfreiheit, genauer: die Freiheit der
Berufsausübung, in ähnlichem Ausmaß berührt sein, da die Durchführung eines
Vertrages einen Teil der Berufsausübung darstellt85 und das Unternehmen dann nicht
mehr in der gewünschten Weise und in geplantem Umfang tätig werden kann.86 Im
Bereich der individuellen Leistung und Sicherung der Existenz zielt das Grundrecht
auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit.87 Sollte dadurch bei
Nichterlaß der Anordnung unmittelbar die Zahlungsfähigkeit in Frage stehen, könnte
dies die Beweglichkeit und Handlungsfähigkeit des Unternehmens einschränken und
die Freiheit der Berufsausübung erheblich beeinträchtigen. Ein bilanzieller Verlust
wäre in diesem Zusammenhang zwar irreversibel, für das Fortbestehen eines
Unternehmens im Regelfall jedoch nicht erheblich.
Auch wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann eine genauere
Prüfung erforderlich sein. Sollte die maximale Bearbeitungsdauer überschritten sein
und keine die Verzögerung rechtfertigenden Gründe vorliegen, wird der
Antragsteller durch den fortschreitenden Zeitablauf dauernd und irreparabel in
diesem Grundrecht verletzt. Als erheblich ist die Verletzung insbesondere dann
anzusehen, wenn er zusätzlich aufgrund einer Benachteiligung gegenüber
Konkurrenten Wettbewerbsnachteile erleidet.
Eine abschließende bzw. eine einer abschließenden Prüfung nahe kommenden
Prüfung ist wegen besonderer grundrechtlicher Relevanz vom Gericht demnach
85 v. Bogdandy VerwA 1992,53,87
86 BVerfGE 82,209,223; Tettinger Art.12 GG Rn. 57
87 BVerfGE 59,302,315 m.w.N.
Rechtsschutzmöglichkeiten
zumindest dann vorzunehmen, wenn das antragstellende Unternehmen oder ein Teil
davon im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch das Verhalten der
Behörde existentiell oder erheblich in seiner Handlungsfähigkeit bedroht sein würde
oder infolge einer Ungleichbehandlung wesentlich benachteiligt würde.
6.2.2.2.2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
Ein Anordnungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn die in der Hauptsache
erhobene bzw. zu erhebende Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist.88 Grundsätzlich ist jedoch erforderlich, daß die Klage in der Hauptsache „aller
Voraussicht nach erfolgreich sein wird“.89 Das bedeutet, daß dort überwiegende
Erfolgsaussichten bestehen müssen.90 Zumindest muß vieles dafür sprechen, daß der
Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen kann.91 Andere Maßstäbe sollen
jedoch gelten, wenn mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung die
Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde (vgl. 6.2.4.4.).
Die Meinung, die eine Entscheidung allein auf Grundlage einer Folgen-und
Interessenabwägung unter Außerachtlassung des Anordnungsanspruchs für zulässig
erachtet, z. B. bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die im Verfahren zu
berücksichtigen sind92 , oder weil das Gericht es schlicht für „untunlich“ hält,
Rechtsfragen eingehend zu beurteilen93 , mißachtet das Erfordernis des
Anordnungsanspruchs und würde den Erlaß einer Anordnung unzulässigerweise nur
vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes abhängig machen.94 Auch der
Gesetzeswortlaut sieht hier keine Folgen- und Interessenabwägung vor.
88 VG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.12.1993, 1G3852/93(1); Kopp/Schenke §123 Rn. 25
89 BVerfGE 79,69,75
90 VGH Bad.-Württ. DVBl. 1993,508,509; Schl.-H. OVG DVBl. 1993,66,66; Schoch §123 Rn.
65,69,74; Funke-Kaiser §123 Rn. 22; Kopp/Schenke §123 Rn. 25; Brühl JuS 1995,916,918; Uechtritz
NVwZ 1996,640,645
91 VGH München NJW 1994,2308,2309
92 BVerfGE 51,268,280
93 BVerfG NVwZ 1997,479,479; OVG D`dorf NWVBl. 1996,5,5
94 Jank Rn. 163; Schoch §123 Rn. 66
Rechtsschutzmöglichkeiten
Gleiches gilt für die Ansicht, die in diesem Kontext „streitiges Rechtsverhältnis“ mit
„offener Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache“ gleichsetzt95 und so
regelmäßig nur aufgrund einer Folgenabwägung entscheiden könnte. Ebenso
verkennt diese Ansicht, daß lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen
Verfahrensbeteiligten zu einem konkreten Sachverhalt noch nichts über einen
möglichen Erfolg in der Hauptsache aussagen.
Sollte, gegebenenfalls trotz eingehender bzw. abschließender Prüfung, der Ausgang
des Hauptsacheverfahrens, aus welchen Gründen auch immer, dennoch nicht
vorausbeurteilt werden können, kann allerdings ausnahmsweise eine Entscheidung
allein aufgrund einer Folgen-und Interessenabwägung angezeigt sein. Dies sollte
jedoch, wie im verfassungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
auch96, nicht die Regel werden, sondern auf die Fälle beschränkt bleiben, bei denen
einer umfassenden Prüfung überwiegende und besonders gewichtige Gründe
entgegenstehen.97
Ob letztendlich im Einzelfall tatsächlich ein materieller Anspruch auf
Genehmigungserteilung oder Feststellung im Hauptsacheverfahren besteht und somit
ein Anordnungsanspruch vorliegt bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit des
Obsiegens dort wäre, kann hier nicht Gegenstand der Prüfung sein, da dies vom
jeweiligen Sachverhalt abhängig ist und somit auch nicht pauschal beurteilt werden
kann.
6.2.2.2.2.1. Anspruch auf Genehmigungserteilung bei behördlicher
Ermessensentscheidung
Die Erteilung der hier in Frage kommenden Genehmigungen ist in das Ermessen der
zuständigen Behörden gestellt. Das bedeutet, daß die Behörde bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich entscheiden kann, ob sie die
Genehmigung erteilt oder nicht. Insoweit ist ihr ein sogenanntes
95 VGH Kassel NJW 1989,470,472; Bickel DÖV 1983,51,52
96 BVerfGE 94,166,217
97 BVerfGE 94,166,216
Rechtsschutzmöglichkeiten
Entschließungsermessen eingeräumt, das sie jedoch dem Normzweck entsprechend
und unter Einhaltung gesetzlicher Grenzen auszuüben hat.
Dieses Ermessen ist wegen der Einschätzungsprärogative, das der Bundesregierung
in diesem Zusammenhang zukommt, sehr weitreichend.98
Allerdings ist die Behörde bei der Ermessensausübung unter anderem an
Verwaltungsvorschriften, beispielsweise an die politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern,
ebenso gebunden wie an Grundrechte und allgemeine Verwaltungsgrundsätze.99
Auch allgemeine Tendenzen, wie z. B. Prognosen zur zukünftigen Entwicklung eines
Empfängerlandes, sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.100
Aufgrund dieser Schranken kann die Ermessensfreiheit zu einer rechtlich verfestigten
Vorstufe eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung zusammenschrumpfen, sodaß
nur noch die Erteilung einer Genehmigung ermessensfehlerfrei wäre und damit eine
sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegt.101 Dies kann beispielsweise
im kriegswaffenkontrollrechtlichen Genehmigungsverfahren dann in Betracht
kommen, wenn der Schutzzweck des grundsätzlichen Verbots durch die zu
genehmigende Handlung nicht nachweisbar beeinträchtigt würde.102 In diesen Fällen
kann ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehen, in den übrigen Fällen
nur auf fehlerfreie Ermessensausübung.103
98 BVerfG NJW 1992,2624,2624; Pottmeyer §6 KWKG Rn. 15
99 BVerfGE 9,338,354; BVerfGE 49,168,184 m.w.N.; BVerfG NJW 1985,2019,2019, BFH NJW
1982,904,904
100 BVerfGE 18,353,364
101 BVerfGE 60,16,38f;
102 BVerfGE 18,353,364; Pottmeyer §6 KWKG Rn. 23; einschlägige Beispiele: Pottmeyer §6 KWKG
Rn. 24-26
103 BVerfG NJW 1985,2019,2020; OVG Münster NJW 1988,89,89; VGH Bad.-Württ. DÖV
1989,776,777; Schoch §123 Rn. 160; Kopp/Schenke §123 Rn. 12; Pottmeyer §6 KWKG Rn. 14;
Kuhla J209; Jank Rn. 152; Brühl JuS 1995,916,919
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.2.2.2.2. Anspruch auf Feststellung
Sollte zwischen der Behörde und dem antragstellenden Unternehmen darüber Streit
bestehen, ob ein bestimmtes Vorhaben die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Genehmigungspflicht erfüllt, kann der Anspruch darin bestehen, festzustellen, daß
eben diese Voraussetzungen nicht vorliegen und somit das Vorhaben auch nicht
genehmigungspflichtig ist.104
In diesen Fällen muß allerdings als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung zusätzlich
ein Feststellungsinteresse bestehen105, d. h. der Antragsteller muß ein berechtigtes
Interesse an einer baldigen Feststellung haben und dieses auch substantiiert
darlegen.106 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß auch eine Genehmigung
letztendlich eine Feststellungswirkung entfaltet, nämlich die, daß das Rechtsgeschäft
oder die Handlung, für die die Genehmigung begehrt wurde, mit den abstrakten
Vorschriften übereinstimmt107 , und in den Fällen, in denen ein Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung geltend gemacht wird, dieses besondere Interesse nicht
gefordert wird. Ein berechtigtes Interesse kann in jedem nach vernünftigen
Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigten rechtlichen, ideellen oder
wirtschaftlichen Interesse liegen108 und besteht hier im Regelfall, sodaß die Frage
letztendlich auch nicht beantwortet werden muß.
Für den Fall, daß wegen einer durch diesen Streit entstandenen Verzögerung später
Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden sollen, kann die Feststellung, und
sei sie auch „nur“ im Eilverfahren getroffen worden, der Vorbereitung dienen, da im
zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren die verwaltungsgerichtliche Entscheidung
die Grundlage bilden kann.109
104 Funke-Kaiser §123 Rn. 60 m.w.N.; Jank Rn. 152
105 BVerfG, 1 BvR 2129/02 vom 7.4.2003; VGH Kassel NJW 1994,1750,1751; Hüttenbrink D238
m.w.N.
106 Hüttenbrink D237f.
107 v. Bogdandy VerwA 1992,53,81
108 Redeker/v. Oertzen §43 Rn. 19ff. m.w.N.
109 Hüttenbrink D251
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.2.2.2.3. Anspruch auf Bescheidung
Auch kann ein Anspruch auf Bescheidung bestehen, d. h., daß die Behörde
verpflichtet wird, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne daß damit eine
bestimmte Entscheidung gefordert wird.
6.2.2.3. Anordnungsgrund
Als zweite Begründetheitsvoraussetzung ist ein Anordnungsgrund, d. h. die
Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung110 ,
glaubhaftzumachen. Dies folgt daraus, daß eine Regelungsanordnung nur dann
erlassen werden darf, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die
Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dürfen jedoch nicht
überspannt werden.111
Bei der Prüfung sind zunächst die im Falle eines Nichterlaßes der einstweiligen
Anordnung bei dem Antragsteller eintretenden Folgen und das besondere, über das
allgemeine Interesse an einer rascheren Entscheidung als im Hauptverfahren
hinausgehende, Interesse des Antragstellers an einer Regelung im Eilverfahren zu
berücksichtigen.112
Umstritten ist allerdings, ob auch die Interessen des Antragsgegners und Dritter im
Rahmen einer Abwägung denen des Antragstellers gegenübergestellt und
miteinbezogen werden müssen.113 Wegen des allgemein anerkannten Grundsatzes
110 BVerfGE 93,1,14; Schl.-H. OVG DVBl. 1993,66,66; OVG Saarlouis NVwZ 2001,942,942; VGH
Kassel NJW 1994,1750,1750; Schoch §123 Rn. 81; Brühl JuS 1995,916,918; Jank Rn. 153; Mückl JA
2000,329,333
111 BVerfGE 93,1,15; Schoch §123 Rn. 85; Funke-Kaiser §123 Rn. 25
112 Funke-Kaiser §123 Rn. 25; Schoch §123 Rn. 81; Mückl JA 2000,329,333; Jank Rn. 154
113 bejahend: BVerfGE 51,268,286; VGH Bad-Württ. DVBl. 1995,160,161; Schoch §123 Rn. 82;
Kopp/Schenke §123 Rn. 26; Jank Rn. 163; Brühl JuS 1995,916,918; Mückl JA 2000,329,333;
Redeker/v. Oertzen §123 Rn. 17 (einschr.); ausschließlich die Interessen des Antragstellers
berücksichtigend: OVG Koblenz NJW 1997,2342,2342; Schl.-H. OVG DVBl. 1993,66,66; OVG
Saarlouis NVwZ 2001,942,942; OVG Münster NJW 1995,1629,1629; VGH Mannheim NJW
1994,2372,2372
Rechtsschutzmöglichkeiten
der Verhältnismäßigkeit114 , der sich aus Einzelgrundrechten und dem
Rechtsstaatsprinzip herleiten läßt, ist hier eine umfassende Abwägung der Folgen
und unter Einbeziehung sämtlicher schutzwürdigen Interessen vorzunehmen.115
6.2.2.3.1. Interessen des Antragstellers
Dem Antragsteller darf der Rechtsweg aus Gründen der effektiven
Rechtsschutzgewährung nicht unzumutbar erschwert werden.116 Hier heißt das
konkret, daß es dem Antragsteller in zeitlicher Hinsicht nicht zumutbar sein darf, den
Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten.117 Ob dies zumutbar ist, hängt von den
nachteiligen Folgen, die beim Antragsteller aufträten, wenn einstweiliger
Rechtsschutz versagt würde und er später in der Hauptsache Erfolg hätte, ab.118
6.2.2.3.1.1. Folgen für den Antragsteller bei Nichterlaß der einstweiligen
Anordnung
Zunächst drohen dem Unternehmen unmittelbar und fortschreitend finanzielle
Einbußen, nämlich Zinsverluste, die eine verzögerte Gewinnrealisierung mit sich
bringen.
Für den Fall, daß es um den Verkauf und Export bestimmter Produkte geht und der
Vertragspartner wirksam vom Vertrag zurücktritt oder der Vertrag wegen der
fehlenden Genehmigung nicht wirksam werden kann, war zum einen der bis dahin
für Forschung, Entwicklung, Akquise und Abwicklung getätigte Aufwand, der im
Auslandsgeschäft naturgemäß auch höher ist als im Inland, nutzlos, zum anderen
kann ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und einem möglichen
Verwertungserlös entstehen. Auch Gewinnmöglichkeiten, die aufgrund von
114 BVerwG DÖV 1971,857,858 m.w.N.
115 BVerfGE 51,268,280; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1995,160,161; Funke-Kaiser §123 Rn. 25;
Kopp/Schenke §123 Rn. 26; Brühl JuS 1995,916,918 m.w.N
116 BVerfGE 10,264,268; BVerfGE 77,275,284; BVerfGE 88,118,124
117 BVerfGE 77,275,284; BVerfGE 88,118,124; BVerfGE 93,1,13; BVerfG, 1 BvR 2129/02 vom
7.4.2003; Schl.-H. OVG DVBl. 1993,66,66; VG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.12.1993, 1G3852/93(1);
Funke-Kaiser §123 Rn. 25; Jank Rn. 154; Brühl JuS 1995,916,918
118 Schoch §123 Rn. 82
Rechtsschutzmöglichkeiten
Wartungsarbeiten, Folgeservice und Ersatzteillieferungen bestehen, würden dadurch
vereitelt. Ein wirksamer Rücktritt kann ferner Schadensersatzpflichten begründen.
Schwere und auch grundrechtsrelevante Folgen können sich aufgrund der
finanziellen Einbuße ergeben, die unweigerlich bei Nichterfüllung oder
Rückabwicklung eines Vertrages entsteht, wenn dem Unternehmen dadurch
Zahlungsunfähigkeit bzw. die Insolvenz droht.
Langfristig könnte sich ein sogenanntes „Black Listing“, wenn in Zukunft also das
antragstellende Unternehmen bzw. deutsche Unternehmen insgesamt bei
Auftragsvergaben nicht mehr berücksichtigt würden, auf die Konkurrenzfähigkeit
des Unternehmens bzw. der deutschen Unternehmen insgesamt und somit
letztendlich auch auf das antragstellende Unternehmen auswirken.
Ferner könnte das Unternehmen gegen seinen Willen zu einer Umorganisation mit
unvorhersehbaren Folgen für zukünftige unternehmerische Entscheidungen
gezwungen werden.
Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen, in denen es um die
Genehmigung zur Herstellung oder Beförderung von Kriegswaffen geht, kann zu
Wettbewerbsnachteilen für das Unternehmen führen, wenn dadurch die
Produktentwicklung verzögert wird oder das Unternehmen ein Produkt nicht
rechtzeitig anbieten und präsentieren kann.
6.2.2.3.1.2. Mitwirkendes Verschulden des Antragstellers
Bei der Bewertung der Folgen ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller
unverzüglich das ihm Mögliche veranlaßt hat, um sein Interesse zu realisieren, oder
ob er die Gefahr, daß die für ihn nachteiligen Folgen eintreten, zumindest zum Teil
selbst herbeigeführt hat.119
119 BVerwG DÖV 1971,857,859; OVG NW DVBl. 1993,57,58; Funke-Kaiser §123 Rn. 28; Kuhla
J210
Rechtsschutzmöglichkeiten
In diesem Fall wären seine Interessen insoweit nicht als schutzwürdig anzuerkennen.
Dies bedeutet zum einen, daß das Unternehmen im Genehmigungsverfahren
gegenüber der untätigen oder zu zögerlich arbeitenden Behörde im Rahmen des
Zumutbaren, z. B. durch Erinnerungen und Beschwerden, auf eine Bescheidung
hinarbeiten sollte. Relevanz kann diese Handlungsanweisung vor dem Hintergrund,
daß Erinnerungen einfache, schnelle und günstige Rechtsbehelfe sind, im übrigen
auch bei der Zulässigkeit von Untätigkeitsklagen erlangen.120
Zum anderen obliegt es dem Unternehmen, den Genehmigungsantrag so rechtzeitig
zu stellen und vertragliche Lieferfristen oder sonstige von der Genehmigung
abhängige Termine so zu wählen, daß der Behörde eine angemessene Zeit zur
Bearbeitung (vgl. 5.1.) bleibt, sowie die Liquiditätssituation des Unternehmens
möglichst so zu gestalten, daß es eine drohende finanzielle Zwangslage nicht
schuldhaft selbst herbeiführt.
6.2.2.3.2. Interessen des Antragsgegners
Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegner, deren Wahrung
unter anderem den angesprochenen Genehmigungsbehörden übertragen ist, ergeben
sich mittelbar aus internationalen Verpflichtungen, aus der Mitgliedschaft in der UN,
aus europarechtlichen Vereinbarungen, aus den verfassungsrechtlichen Aufträgen
sowie unmittelbar aus dem Schutzzweck der Beschränkungen im AWG und der
einschlägigen Strafvorschriften und liegen darin, die Existenz des Staates an sich und
allgemeine Rechtsgüter zu schützen, die (Macht-) Position in sicherheits-,
wirtschafts-und währungspolitischen Bündnissystemen zu erhalten sowie die
öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Funktionen des Staates
aufrechtzuerhalten.121
In militärisch-strategischem Zusammenhang besteht ein Verteidigungsinteresse.
120 BGHZ 15,305,313
121 BVerfG NJW 1999,3325,3325
Rechtsschutzmöglichkeiten
Diese Interessen werden auf nationaler Ebene unter anderem mit den Instrumentarien
der Export-und Kriegswaffenkontrolle durchgesetzt, die die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gewährleisten und eine Störung des friedlichen
Zusammenlebens der Völker und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland verhüten soll.122
Allerdings lassen sich die verschiedenen Interessen nicht völlig isoliert betrachten.123
Vielmehr bestehen eine ganze Reihe Interdependenzen zwischen ihnen, zuweilen
sind sie sogar gegenläufig. So ist beispielsweise die innere Sicherheit bei
grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität stark mit der äußeren Sicherheit
verknüpft, wirtschaftliche Prosperität kann sozialen Unfrieden verhindern und somit
auch zu mehr Sicherheit und Stabilität beitragen.
6.2.2.3.2.1. Sicherheitspolitische Interessen
Die Sicherheit eines Staates umfaßt sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit,
ist eng verknüpft mit der Sicherheit der internationalen Gemeinschaft insgesamt und
ihrer verschiedenen Teile und demzufolge auch mit den auswärtigen Beziehungen
und dem friedlichen Zusammenleben der Völker.124 Sie wird in vielerlei Hinsicht
von politischen, sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und militärischen Faktoren
beeinflußt.
Die Bundesrepublik hat demzufolge ein Interesse daran, die Bedrohung ihrer
Integrität in diesen Bereichen durch Eingriffe von außen auszuschließen bzw.
möglichst gering zu halten. Eine wesentliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang
die Gefahrenabwehr, um die Existenz der Bundesrepublik zu sichern und die
Bevölkerung zu schützen, die politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und
soziale Stabilität sowie den Frieden zu bewahren.
122 BVerfG NJW 1992,2624,2624
123 EuGH EuZW 1996,19,21
124 EuGH, Slg. 1991, I-4621, Rs. C-367/89, Rn. 22; EuGH, Slg. 1995, Rs. C-70/94, Rn. 25f.=EuZW
1996,19,21; Sauer §7 AWG Rn. 7; Holthausen/Hucko NStZ-RR 1998,225,226
Rechtsschutzmöglichkeiten
Um dies wirksam zu leisten, benötigen die mit der Kontrolle beauftragten Behörden
Zeit. Wenn denn nun in dem Zeitraum, in dem die Prüfung eines Sachverhaltes noch
andauert, eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die dazu führt, daß dem
Antragsteller ein bestimmtes genehmigungspflichtiges Verhalten erlaubt wäre, und
sich das Vorhaben später als nicht genehmigungsfähig herausstellt, könnte dies die
oben genannten sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik gefährden.
6.2.2.3.2.2. Friedliches Zusammenleben der Völker
Ein friedliches Zusammenleben der Völker ist gekennzeichnet durch die
Abwesenheit von militärischen oder sonstigen gewalttätigen Konflikten, sowohl
zwischenstaatlichen als auch ethnischen. Dazu zählen unter anderem Bürgerkriege,
bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, gewalttätige Demonstrationen oder
Unruhen.
Ein Export von sicherheitsempfindlichen Gütern, deren friedliche Nutzung nicht von
vornherein feststeht, in solche Spannungsgebiete wäre geeignet, den Konflikt zu
verschärfen und somit auch die nationale und internationale Glaubwürdigkeit der
deutschen Außenpolitik, die auf Ausgleich und friedliche Konfliktlösungen abzielt,
zu erschüttern. Dementsprechend besteht auch hier das Interesse darin, solche
Ausfuhrvorhaben in einem in zeitlicher Hinsicht ausreichendem Maße zu prüfen und
gegebenenfalls zu verhindern.
6.2.2.3.2.3. Auswärtige Beziehungen
Die auswärtigen Beziehungen umfassen die Gesamtheit derjenigen Verbindungen,
Beziehungen und Kontakte zu anderen Staaten und Organisationen, im Rahmen derer
die Bundesrepublik ihre eigenen Interessen und die befreundeter Staaten
durchzusetzen versucht.125 Dabei soll die Glaubwürdigkeit der von der
Bundesrepublik verfolgten restriktiven Exportpolitik und ihrer
Nichtverbreitungspolitik sowie der Ruf als verläßlicher Partner gewahrt bleiben.
125 BVerfG NJW 1992,2624,2624
Rechtsschutzmöglichkeiten
Dementsprechend hat die Bundesrepublik ein Interesse daran, ihre übergeordneten
Interessen innerhalb der auswärtigen Beziehungen effizient und störungsfrei
durchzusetzen und die in diesem Zusammenhang bestehenden Kontakte möglichst
konfliktfrei zu pflegen.
Ein infolge einer einstweiligen Anordnung erlaubter Export, der sich im Nachhinein
als nicht genehmigungsfähig erweist, wäre geeignet, diplomatische Mißbilligungen
oder den Eindruck von Vollzugsdefiziten in der Exportkontrolle hervorzurufen oder
feindselige Medienkampagnen zu provozieren. Dadurch könnte das Ansehen der
Bundesrepublik im Ausland geschädigt und die Glaubwürdigkeit derartig
beeinträchtigt werden, daß die Durchsetzung der Interessen und die Fähigkeit, auf
internationaler Ebene Verträge und Vereinbarungen einzugehen, erschwert wird.
6.2.2.3.2.4. Verteidigungspolitische Interessen
In militärisch-strategischer Hinsicht besteht ein Interesse darin, potentielle Gegner
nicht durch Lieferungen oder Know-how-Transfers militärisch aufzurüsten oder in
anderer Weise zu stärken.
6.2.2.3.2.5. Wirtschafts- und entwicklungspolitische Interessen
Auch der Staat hat ein grundsätzliches Interesse daran, Exporte zu fördern, da diese
zum einen einen wichtigen Wirtschaftsfaktor darstellen (vgl. 2.1.) und zum anderen
ein Instrument auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik sind. Dies zeigt sich schon an
der Vielzahl der Einrichtungen und Mechanismen, die die wirtschaftliche
Zusammenarbeit mit anderen Ländern unterstützen.
Diese Interessen beziehen sich jedoch nicht auf das Interesse am Nichterlaß der
Anordnung und sind hier somit nicht in die Überlegungen miteinzubeziehen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.2.3.2.6. Sonstige Interessen
Als durchaus möglich erscheint es, daß in diesem Kontext auch parteipolitische
Interessen oder andere politische Opportunitätserwägungen eine Rolle spielen und
die Nichtbescheidung eines Antrages als Instrument der Politik mißbraucht wird.
6.2.2.3.2.7. Schutzwürdigkeit
Da beim Antragsteller unter gewissen Umständen durch ein Mitverschulden
nachteilige Folgen entstehen können, muß dies ebenso für die Behörde gelten.
Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen die Behörde ungerechtfertigt
nicht in einer angemessenen Zeit über den Genehmigungsantrag entschieden hat, da
sie mit diesem Verhalten zumindest dazu beigetragen hat, die Zwangslage beim
Antragsteller herbeizuführen. Dann wäre es weder gerecht noch billig, auch noch
ihre Interessen vollumfänglich als schutzwürdig anzuerkennen.
Nicht sachgerechte und amtspflichtwidrige Verfahrensverzögerungen laufen im
übrigen auch ihrem eigenen Interesse, den Ruf als verläßlicher Partner wahren zu
wollen, zuwider, sodaß sich die Behörde dann auch nicht darauf berufen kann.
6.2.2.3.3. Interessen Dritter
Selbst wenn der Genehmigung keine drittgestaltende Wirkung zukommt126 , so
können Dritte dennoch ein Interesse am Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben.
In Betracht kommen hier insbesondere die Interessen des Vertragspartners des
Antragstellers, der naturgemäß ebenfalls an der Vertragserfüllung interessiert ist und
sich Güter gegebenenfalls anderweitig beschaffen müßte, was für ihn mit zeitlichem
und finanziellem Aufwand verbunden wäre. Somit sind die Interessen des
Vertragspartners, da sie in die gleiche Richtung wie die des Antragstellers zielen,
diesen quasi kumulativ hinzuzurechnen.
126 v. Bogdandy, VerwA 1992,53,82
Rechtsschutzmöglichkeiten
Dies würde auch nicht dem Grundsatz des Individualrechtsschutzes zuwiderlaufen,
da der Antragsteller nicht direkt Rechte Dritter geltend macht. Im übrigen sind Dritte
in der Regel nicht unmittelbar betroffen.
6.2.2.3.4. Folgenbewertung und Interessenabwägung
Die vorzunehmende Beurteilung der Folgen und Abwägung der im Widerstreit
stehenden schutzwürdigen Interessen muß, soll der Antrag Erfolg haben, ergeben,
daß die des Antragstellers überwiegen.
Bedeutung und Stellenwert der jeweiligen Interessen werden dabei unter anderem
bestimmt durch den Grad, die Intensität bzw. die Schwere der möglichen Folgen und
der Zumutbarkeit, diese hinzunehmen,127 die Höhe ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit,
die Möglichkeit der Reparabilität eventueller Schäden128 und insbesondere ihrer
grundrechtlichen Bedeutung129 .
6.2.2.3.4.1. Folgenbewertung
Auf Seiten des Antragstellers können bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes
im Gegensatz zu denen des Antragsgegners, der kein Grundrechtsträger ist,
unmittelbar grundrechtlich relevante, je nach Sachlage zum Teil auch erhebliche,
Folgen eintreten, während die beschriebenen möglichen Folgen auf Seiten des
Antragsgegners keine grundrechtlichen und im Regelfall zunächst auch keine
unmittelbare Wirkung hätten, da bis zu einem Bekanntwerden der Tatsache, daß eine
bestimmte Genehmigung erteilt wurde, sofern dies überhaupt passiert, und z. B. einer
Reaktion aus dem Ausland naturgemäß eine gewisse Zeit verstreicht.
Störungen der auswärtigen Beziehungen können auch mit persönlichem, zeitlichem,
diplomatischem oder finanziellem Aufwand unter Umständen wieder „gekittet“
127 BVerfGE 79,69,74; BVerfGE 67,43,59; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1995,160,161
128 BVerfGE 67,43,59; BVerfG NJW 1995,950,951; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1995,160,161
129 BVerfGE 94,166,216; BVerfGE 79,69,78; BVerfG NVwZ 1997,479,481; BVerfG NJW
1995,950,951; VGH Kassel NJW 1982,2459,2459
Rechtsschutzmöglichkeiten
werden, während eine einmal eingetretene oder aufgrund des ständigen Zeitablaufs
andauernde Grundrechtsverletzung beim Antragsteller irreversibel ist.
In dieser Konstellation wögen die Folgen beim Unternehmen schwerer, und dem
Antragsgegner muß dann zugemutet werden, die bei ihm eingetretenen Folgen
hinzunehmen.
6.2.2.3.4.2. Das Verhältnis der Interessen zueinander
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich einerseits, daß der Staat aufgrund
seiner zu erfüllenden Lenkungsaufgaben ein Interesse an wirksamer Kontrolle der
Wirtschaft im Bereich der Kriegswaffen und beim Export sensibler Güter hat.
Andererseits wird deutlich, daß die Wirtschaft nach größtmöglicher Autonomie
strebt, wobei allerdings auch hier die Notwendigkeit von Kontrollen allgemein
anerkannt wird.
Daraus folgt, daß die Interessen des Unternehmens und unmittelbar betroffener
Dritter sowie die der Behörde in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen.130
6.2.2.3.4.3. Interessenabwägung
Die Interessen der Bundesrepublik, zumindest die sicherheitspolitischen und die, die
das friedliche Zusammenleben betreffen, sind von einem anerkanntermaßen
„staatspolitisch evident hohem Rang“.131
Die auswärtigen Beziehungen sind zwar ebenfalls als Schutzgut in der Verfassung
genannt, allerdings läßt die Formulierung im AWG, daß Beschränkungen zur
Verhütung erheblicher Störungen der auswärtigen Beziehungen zulässig sind, darauf
schließen, daß die Schwelle zu einer Störung hier etwas niedriger liegen soll und daß
130 v. Bogdandy VerwA1992,53,54f.
131 BVerfG NJW 1992,2624,2624
Rechtsschutzmöglichkeiten
das damit zusammenhängende Interesse dementsprechend nicht ganz so schwer
wiegt.
Das im Rahmen der Sicherheitsinteressen liegende militärische
Verteidigungsinteresse muß jedoch stark relativiert werden, da insbesondere wegen
der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in kollektive Sicherheitsbündnisse
und wegen fehlender Konflikte, die die Bundesrepublik in einem derartigen Ausmaß
bedrohen könnten, wenn überhaupt, nur noch eine sehr geringe Gefahr besteht.
Ebenfalls besteht momentan nicht die Gefahr eines großen Krieges mit strategischen
Zielsetzungen.132
Dennoch überwiegen diese Interessen, vorbehaltlich der Ausnahmefälle, in denen das
bisherige Verhalten der Behörde amtspflichtwidrig auf Verfahrensverzögerungen
angelegt war und deren Interessen insoweit dann nicht mehr als schutzwürdig
anzuerkennen sind, grundsätzlich wirtschaftlichen Einzelinteressen.133
Wenn und soweit dem Antragsteller jedoch eine Verletzung seiner Grundrechte
droht, die zudem erheblich ist und über Randbereiche hinausgeht und nur
unwesentliche Gefahren bezüglich der Sicherheit oder des Zusammenlebens der
Völker oder eine geringe Störung der auswärtigen Interessen drohen, dann ist sein
Interesse am Erlaß der einstweiligen Anordnung gegenüber denen des
Antragsgegners grundsätzlich höher einzuschätzen.134
Auch die Möglichkeit, daß die Behörde die Genehmigung später widerrufen kann,
muß hier berücksichtigt werden, denn dadurch könnte sie ihre Interessen eventuell
im Nachhinein doch noch wahren, ohne gleich die des Unternehmens zu gefährden.
132 Reschke S. 1
133 Sauer §7 Rn. 6
134 BVerfGE 79,69,75
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.3. Verhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
Daraus, daß sich der Anordnungsanspruch auf den materiellrechtlichen Anspruch
bezieht und der Anordnungsgrund auf die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit einer
Regelung im Eilverfahren, ergibt sich zunächst, daß beide
Anordnungsvoraussetzungen eigenständige Bedeutungen aufweisen und demzufolge
zwischen ihnen zu trennen ist.135
Allerdings sind sie auch nicht völlig zusammenhanglos zu betrachten. So kann die
bei der Prüfung des Anordnungsgrundes vorzunehmende Interessenabwägung
ausnahmsweise auch schon beim Anordnungsanspruch zum Tragen kommen, auch
kann die Verwirklichung des Anordnungsanspruches durch Zeitablauf gefährdet sein,
was sich wiederum auf die Notwendigkeit und somit auf den Anordnungsgrund
bezieht.
Weitergehende Beziehungen wie etwa die, daß die Erfolgsaussichten der Hauptsache
in die Interessenabwägung einfließen136 oder daß bei besonders günstiger
Vorausbeurteilung der Hauptsache an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs
geringere Anforderungen zu stellen sind137, finden im Gesetz keine hinreichende
Stütze. Auch im letzteren Fall muß ein besonderes Interesse an einer Regelung im
Eilverfahren nachgewiesen werden.
6.2.4. Inhalt einer einstweiligen Anordnung
Sofern das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß die rechtlichen
Voraussetzungen für den Erlaß einer Anordnung vorliegen, ergeht die Entscheidung
in Form eines Beschlusses. Gleiches gilt, wenn der Antrag abgelehnt werden soll.
135 Schoch §123 Rn. 83; Jank Rn. 157; Brühl JuS 1995,916,916
136 BVerfGE 51,280
137 Kopp/Schenke §123 Rn. 25
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.4.1. Ermessensentscheidung
Fraglich ist, ob das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anordnung
erlassen muß oder kann. Die Vorschrift zur einstweiligen Anordnung enthält keine
eindeutige Rechtsfolgeanordnung, jedoch sieht die entsprechend anzuwendende
zivilprozeßrechtliche Vorschrift vor, daß das Gericht nach freiem Ermessen
bestimmt, welche Anordnungen zur Zweckerreichung erforderlich sind. Insoweit
könnte dem Gericht ein Auswahlermessen zustehen.
Allerdings läßt sich aus dem Wortlaut mit den Formulierungen „kann“
(Sicherungsanordnung) und „sind zulässig“ (Regelungsanordnung) folgern, daß dem
Gericht hier ein Entschließungsermessen eingeräumt werden soll, d. h., daß es
entscheiden kann, ob es überhaupt eine Anordnung erläßt oder nicht.138 Dies kann
hier jedoch dahinstehen, da das Ermessen des Gerichts niemals völlig frei ist,
vielmehr ist das Gericht bei seiner Entscheidung auch hier an die allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsätze gebunden und hat das Ermessen pflichtgemäß
auszuüben.139 Wenn hier nun beide Begründetheitsvoraussetzungen erfüllt sind,
reduziert sich das Ermessen auf Null, d. h., daß nur eine Entscheidung
ermessensfehlerfrei wäre, nämlich die, die Anordnung zu erlassen, sodaß im
Ergebnis kein Unterschied besteht.
6.2.4.2. Beschlußform
Beschlüsse sind gerichtliche Entscheidungen, die der Erarbeitung des Urteils dienen,
ohne selbst Urteil zu sein.140 Mit einem Beschluß werden vorläufige Entscheidungen,
beispielsweise eine einstweilige Anordnung, oder Verfahrensentscheidungen
getroffen.
138 BVerfGE 51,268,280
139 BVerfGE 49,168,184 m.w.N.; BVerfG NJW 1985,2019,2019 m.w.N.
140 Redeker/v. Oertzen §122 Rn. 1
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.4.2.1. Mündliche Verhandlung, Erörterung
Grundsätzlich ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung,
diese ist hier jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.141
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder zur Erörterung
liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.142 Kriterien bei der
Ermessensausübung sind hier neben den allgemeinen Kriterien unter anderem die
Dringlichkeit der Sache, die Notwendigkeit und die Praktikabilität.
6.2.4.2.2. Bindung an den Antrag
Das Gericht ist bei der Formulierung der Anordnung nicht wörtlich an den Antrag
gebunden, vielmehr kann es die Entscheidung so gestalten, wie es dem
Rechtsschutzbegehren am besten entspricht.143
Es darf jedoch regelmäßig nicht mehr gewähren als der Anragsteller begehrt144 und
auch nicht mehr, als er im Hauptsacheverfahren zugesprochen bekommen könnte145 .
6.2.4.2.3. Begründung
Beschlüsse, die den Erlaß oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zum
Inhalt haben, sind stets zu begründen.
141 Kuhla J223
142 Jank Rn. 316 m.w.N.
143 Schoch §123 Rn. 133; Kopp/Schenke §123 Rn. 28; Funke-Kaiser §123 Rn. 56; Jank Rn. 258
m.w.N.,370; Kuhla J212; Brühl JuS 1995,916,919
144 OVG Münster NJW 1988,89,89; Funke-Kaiser §123 Rn. 56; Jank Rn. 258; Brühl JuS
1995,916,919
145 Brühl JuS 1995,916,919 m.w.N.
Rechtsschutzmöglichkeiten
6.2.4.2.4. Vorläufigkeit der Regelung
Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Normzweck geht hervor, daß die im
Eilverfahren getroffene Regelung nur vorläufiger Natur sein darf. Daraus läßt sich
folgern, daß die Entscheidung das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen darf.146
In den hier einschlägigen Fällen ist jedoch das Antragsziel regelmäßig identisch mit
dem Klageziel im Hauptsacheverfahren. Mit dem Erlaß der Anordnung und der
letztlich daraus resultierenden Genehmigung würde die Ausübung des Ermessens
vorweggenommen, sofern keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, und zum
anderen dem Antragsteller ein Recht eingeräumt, das er normalerweise nur im
Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, und die Hauptsache somit vorweggenommen.
Dies geschieht rechtlich schon durch die Ermessensausübung durch das Gericht und
die Genehmigungserteilung, endgültig und praktisch durch den sich anschließenden
Vollzug der genehmigten Handlung, da sich die Herstellung oder Beförderung einer
Kriegswaffe oder ein Export nicht mehr rückgängig machen läßt.
Vor diesem Hintergrund müßte hier der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in
jedem Fall ausscheiden, sodaß der Antragsteller trotz vorliegender
Tatbestandsvoraussetzungen keinen vorläufigen Rechtsschutz erlangen könnte. Dies
würde allerdings eine eindeutige Rechtsschutzlücke darstellen und somit eklatant
gegen einen rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsatz verstoßen.
Daraus folgt, daß es das Vorwegnahmeverbot in der oben genannten Konsequenz
nicht geben darf und die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, daß die Anordnung
nur so weit wie möglich vorläufig sein muß, um die Effektivität des Rechtsschutzes
noch umfassend zu gewährleisten.147
Die Literatur und die verwaltungsgerichtliche Praxis, die das Vorwegnahmeverbot
vertreten, lassen im übrigen ebenfalls Ausnahmen von diesem Verbot zu, machen
dies jedoch zusätzlich vom Vorliegen verschiedener Rechtfertigungsgründe
abhängig. Diese Gründe beziehen sich zumeist darauf, ob die dem Antragsteller
146 h.M.; a.A.: Schoch §123 Rn. 141ff.
147 BVerfGE 93,1,13
Rechtsschutzmöglichkeiten
drohenden Nachteile irreparabel oder für ihn grundrechtsrelevant sind, ob eine
Hauptsacheentscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen ist, ob gegenläufige Interessen
der Verwaltung überwiegen oder auf höhere Anforderungen an den
Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch.148 Zum einen fehlt hierfür jede
gesetzliche Grundlage, zum anderen sind dies Aspekte, die sich auf die
Notwendigkeit der Regelung beziehen und somit auf den Anordnungsgrund. Ist
dieser bejaht worden, dann ist für eine weitere, wie auch immer geartete,
Interessenabwägung hier kein Raum mehr.149
Höhere Anforderungen an den als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung
anzusehenden Anordnungsanspruch zu stellen hieße, dem Antragsteller die Chancen
zur Rechtsschutzerlangung unverhältnismäßig zu erschweren und wäre mit dem
Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.
Darum kann die Behörde hier im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet
werden, die begehrte Genehmigung zu erteilen.
Für eine Anordnung, die eine Feststellung zum Inhalt hat, gilt dies entsprechend.150
Eine Verpflichtung lediglich zur Bescheidung, die gegebenenfalls hilfsweise zu
beantragen ist, würde eine weniger weitreichende Verpflichtung bedeuten, nämlich
nur die zur reinen Ermessensausübung, und für das Unternehmen ebenfalls
zielführend sein.
6.3. Kosten, Risiken des Verfahrens
Die Entscheidung des Unternehmens, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu
beantragen, wird maßgeblich von den Kosten des Verfahrens abhängen und davon,
ob die Gefahr von Schadensersatz-oder Erstattungspflichten besteht, wenn sich die
Anordnung letztlich als ungerechtfertigt erweist. Ungerechtfertigt wäre die
148 VGH Kassel NJW 1989,1753,1753; Kopp/Schenke §123 Rn. 14 m.w.N.
149 Schoch §123 Rn. 65
150 im Ergebnis auch: Schoch §123 Rn. 35
Rechtsschutzmöglichkeiten
Anordnung, wenn im verwaltungsgerichtlichen Hauptprozeß festgestellt wird, daß
kein materieller Anspruch besteht oder wenn sie im Beschwerdeverfahren
aufgehoben wird. Unabhängig davon kann dies in einem Schadensersatzprozeß
festgestellt werden.
6.3.1. Verfahrenskosten
Zu den Kosten zählen unter anderem sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten.
Deren Höhe ist abhängig vom jeweiligen Streitwert, der hier im Regelfall die Hälfte
des Hauptsachestreitwertes beträgt.
Grundsätzlich hat der im Verfahren unterlegene Teil die Kosten zu tragen. Bei
teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten unter den Beteiligten
verteilt. Dieses Kostenrisiko besteht somit beim antragstellenden Unternehmen.
6.3.2. Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche beziehen sich auf die Rückgewähr zu Unrecht erhaltener
Leistungen.151 Hier hat das Unternehmen keine Leistungen erhalten, sodaß
Erstattungsansprüche ausgeschlossen sind.
6.3.3. Schadensersatzansprüche
Neben möglichen Erstattungsansprüchen besteht grundsätzlich ein
verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch der Behörde gegen das
Unternehmen, der im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen wäre.
Direkt erleidet die Behörde durch den Vollzug der Anordnung, der Erteilung einer
Genehmigung, keinen Schaden. Da der Ersatzanspruch auch nur einen möglichen
Vollzugsschaden umfaßt152, sind weitergehende Aufwendungen, wie beispielsweise
151 Jank Rn. 572
152 Funke-Kaiser §123 Rn. 80 m.w.N.; Jank Rn. 577; Kuhla J228
Rechtsschutzmöglichkeiten
Reisekosten von Politikern, die im Ausland eine dort eingetretene Erregung der
Regierung abschwächen, nicht ersatzfähig. Ein Schadensersatzrisiko besteht somit
nicht.
Zusammenfassung
7. Zusammenfassung
Die Untersuchung hat ergeben, daß die einstweilige Anordnung in Fällen von
objektiv unangemessenen Verzögerungen im Export-oder
kriegswaffenkontrollrechtlichen Genehmigungsverfahren unter bestimmten
Voraussetzungen durchaus ein probates Mittel sein kann, um zumindest eine
Entscheidung der Genehmigungsbehörden zu erzwingen und den Tätigkeitsdruck auf
diese zu erhöhen, wenn außergerichtliche Maßnahmen des Unternehmens nicht
zielführend waren. Inwieweit dies letztendlich möglich sein wird, bleibt allerdings
der verwaltungsgerichtlichen Praxis durch Schaffung von Präzedenzfällen
vorbehalten.
Ob eine Lösung in Form von Genehmigungsfiktionen hilfreich und praktibal ist, ist
zu bezweifeln. Erstens würde dies an der Bestimmung des Zeitraums, nach dessen
Ablauf die Genehmigung als erteilt gilt, scheitern, da angesichts der Vielzahl der
Genehmigungsvoraussetzungen kein einheitlicher Zeitraum besteht, der für alle als
angemessen angesehen werden kann. Zweitens würden die meisten Genehmigungen
dann wohl fingiert erteilt, sodaß einfache und schnell bearbeitbare Vorgänge im
Endeffekt sogar länger dauern würden.
Eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauern von Hauptsacheverfahren ist
ebenfalls nicht absehbar.
Bei allem Verständnis für eine wirksame Ausfuhr-und Kriegswaffenkontrolle und
der damit verbundenen, unbestritten auch zeitaufwendigen, Maßnahmen verlangt der
Rechtsstaat dennoch, daß sich Behörden nicht sachgerechten oder auf sonstigen
Interessen-oder Stimmungslagen beruhenden Verfahrensverzögerungen enthalten,
um nachhaltig Schäden ökonomischer und auch politischer Art zu vermeiden.
Literaturverzeichnis
8. Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
AL Ausfuhrliste
AWG Außenwirtschaftsgesetz
AWV Außenwirtschaftsverordnung
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BFH Bundesfinanzhof
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungssammlung des BVerfG
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungssammlung des BVerwG
CWÜ Chemiewaffenübereinkommen
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ICOC International Code of Conduct against Ballistic Missile Proliferation
KWKG Kriegswaffenkontrollgesetz
KWL Kriegswaffenliste
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungs-Report
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
Rs. Rechtssache
Slg. Sammlung
VerwA Verwaltungsarchiv
VG Verwaltungsgericht
Abkürzungsverzeichnis
VGH Verwaltungsgerichtshof
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung sind die der VwGO.