Geschäftsbezeichnung von Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.
Ein Unternehmen, das nicht in das Handelsregister eingetragen ist, hat folgende Merkmale:einfache Art der Tätigkeit und überschaubarer Geschäftsumfang.
Daher sind die kaufmännische Merkmale wie eine doppelte Buchführung, Durchführen einer Inventur und Bilanz nicht erforderlich. Der Kleingewerbe-Ttreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit mit Betrieb- und seinem Privatvermögen.
Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung“ und „Firma“.
Geschäftsbezeichnungen sind selbst gewählte Namen, die eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie sind ein wichtiges Mittel, durch das Identität und Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen wahrgenommen wird. Geschäftsbezeichnung hat meistens eine „schmückende“ Funktion, während die Firma den Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr kennzeichnet. Laut HGB ist „die Firma der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“. (Z.B. „Bijou Modvertrieb e. K.“) Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Wenn ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen handeln will, muss es auf den bürgerlichen Namen zurückgreifen.
Wahl einer Geschäftsbezeichnung.
Der Gewerbetreibende darf keine täuschende Bezeichnungen wählen (z. B. „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb). Weiterhin dürfen Inhaberzusätze nur in das Handelsregister eingetragenen Firmen vorbehalten werden (z. B. „Inh.“ für Inhaber). Das Kennzeichen einer in das Handelsregister eingetragenen Firma ist auch ein Rechtsformzusatz, der das Unternehmen von nicht eingetragenem unterscheidet. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob im Wirkungsbereich des Unternehmens die gleiche Geschäftsbezeichnung nicht verwendet wird.
Pflichtabgaben in einem Rechtsgeschäftlichen Verkehr.
Nichtkaufleute (auch Kleingewerbe-Treibende genannt) müssen im geschäftlichen Verkehr ihren Vor- und Nachnamen angeben. Sie dürfen keine Firma führen, weil eine Firma gesetzlich der Name ist. Das dürfen nur im Handelsregister eingetragener Kaufmann. Im gegensätzlichen Fall muss ein Nichtkaufmann wie ein Kaufmann haften. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf einen werbewirksamen Namen, sofern dieser nicht firmenähnlich ist. Als Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden kann auch ein individuelles Logo verwendet werden. Diese Angaben sind auf allen „Geschäftsbriefen“ zu erfolgen.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als Nichtkaufleute müssen Ihren Vor- und Nachnamen angeben. Für GbR gelten die gleichen Vorschriften wie für die Nichtkauleute.
Angaben am Geschäftslokal.
Nach der Gewerbeordnung ist an einem Geschäftslokal außer Geschäftsbezeichnung einen Vor- und Nachnamen anzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur für offene Betriebsstätte, z. B. Einzelhandel in sämtlichen Erscheinungsformen.
Schutz der Geschäftsbezeichnung nach dem Gesetz.
Eine Geschäftsbezeichnung ist geschützt nach dem BGB. Einen besonderen starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Patent- und Markenamt beantragt werden muss.
Autor: Redaktion