Datum: 08.02.2012

Neues GmbH Gesetz



Update vom 1.7.2007

 

Neues zum GmbH-Recht

Was kommt nun mit der verabschiedeten Unternehmenssteuerreform? Hier ein paar Eckpunkte für Sie:

 Das Mindeststammkapital einer GmbH wird von 25.000 € auf 10.000 € gesenkt.

 Bei Gründung ist künftig auch den sogenannten „Einmann-GmbH´s“ erlaubt, nur mindestens die Hälfte der Stammeinlage einzuzahlen. Bisher war dies nur für GmbH´s mit mehreren Gesellschaftern möglich

 Ein Geschäftsanteil wird nur noch mindestens 1 € statt bisher 100 € betragen

 Neben der GmbH wird es eine Mini-GmbH, die sogenannte Unternehmergesellschaft geben . Bis auf die Regelungen für das Stammkapital ist sie mit der GmbH identisch. Das Haftungskapital beträgt hier mindestens 1,00 €, ähnlich also der englischen Limited.

In Zukunft wird es auch in Deutschland möglich sein, relativ schnell eine Unternehmergesellschaft zu gründen. Im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-fung von Missbräuchen (MoMiG) gibt es eine Mustersatzung und eine Muster-Registeranmeldung. Hiermit kann man eine Mini-GmbH ohne notariellen Vertrag schnell eintragen lassen, die Unterschriften der Gesellschafter müssen aber nach wie vor notariell beur-kundet werden, dies kostet aber lediglich ca. 15,00 €.

Hier eine entsprechende Mustersatzung:

§ 1 Firma

Die Firma der Gesellschaft lautet

Sonnenschein Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

§ 2 Sitz

Sitz der Gesellschaft ist Musterstraße 12, 12365 Musterhausen

§ 3 Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen

§ 4 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100 (mindestens 1 €)

§ 5 Geschäftsanteile

Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung

Herr Martin Unternehmer, Schönweide 13, 12300 Schönstadt

100 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 1

Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen und zwar sofort in voller Höhe (alternativ: zu 50% sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt)

§ 6 Vertretung

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines dritten uneingeschränkt zu vertreten.

 

§ 7 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 400,00. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter bzw. tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

 

Ort, Datum

Unterschrift aller Gesellschafter

 

Noch eine Besonderheit gibt es bei der Unternehmergesellschaft. Hier dürfen die Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden, sondern müssen zum Teil zum Aufbau des Mindeststammkapitals von 10.000 € verwandt werden.

 

Nach über 20 Jahren soll es nun bald was werden mit der dringenden Reform des GmbH-Gesetzes. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30.09.03 wurden auch in Deutschland ausländische Formen der Kapitalgesellschaft immer beliebter. Gerade die englische Limited erfreut sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit.

Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass das Mindestkapital auf 10.000 € verringert wird – eine seit Jahren gerade von Dienstleistern erhobene Forderung – von denen lediglich die Hälfte bei der Gründung aufgebracht werden muss. Werden sogenannte Ein-Mann-GmbH´s gegründet, soll auf besondere Sicherheitsleistungen verzichtet werden.

Zusammen mit dem seit Januar 2007 Gesetz über die elektronischen Handels- und Genossenschaftsregister wird die Gründung dann endlich auch zeitlich beschleunigt, da künftig alle erforderlichen Unterlagen elektronisch eingereicht werden müssen. Dies gilt auch für die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages. Über diese Anträge soll dann schnell entschieden werden.

Außerdem können künftig alle GmbH´s frei wählen, in welchem Land sie ihren Verwaltungssitz unterhalten. Dies stand bisher nur ausländischen Gesellschaftsformen offen. Im Kapitalrecht wird es künftig keinen Unterschied zwischen Gesellschafterdarlehn und Kapital ersetzenden Darlehn geben, häufig ein Streitpunkt bei Betriebsprüfungen.

Auch für Gesellschafter ändert sich einiges, so wird in Zukunft nur derjenige als Gesellschafter gelten, der auch in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Es wird auch eine Antragspflicht zur Insolvenz für alle Gesellschafter geben, so wird Missbrauch vermieden. Die sogenannte Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer wird verstärkt. So können zukünftig Geschäftsführer stärker in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweislich zum Beispiel die Insolvenz der GmbH herbeigeführt haben.

Mit dem neuen GmbH-Gesetz behält die deutsche GmbH ihr international gutes Ansehen und stärkt sicherlich auch den Wirtschaftstandort Deutschland.

 

 

Autor:

BVMW-Geschäftsstelle

Bochum-Herne

Franjo Münxelhaus

http://www.bvmw-bochum-herne.de/

mailto(at)bvmw-bochum-herne.de


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