Gründung einer GmbH
1. Allgemeines
Die beliebteste Rechtsform, in der ein Einzelunternehmer oder zwei oder mehrere Partner gemeinsam unternehmerisch tätig sind, ist bundesweit seit einigen Jahren die GmbH. Kommt es zur Gründung einer GmbH, so wird eine sog. juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten sowie einem eigenen Namen geschaffen. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind unabhängig von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Da die Organisation und Verwaltung weitestgehend frei gestaltet werden können, ist eine GmbH vielseitig verwendbar.
2. Haftung
Das Haftungsrisiko ist prinzipiell auf das Vermögen einer GmbH begrenzt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Diese haften demnach im Falle einer Insolvenz der GmbH über die Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung im Falle der Insolvenz beschränkt sich auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage, falls die Einlage noch nicht erbracht worden ist.
3. Gründung
Eine GmbH kann sowohl durch mehrer Personen als auch nur durch eine Person, der sog. Ein-Mann-GmbH, gegründet werden. Der entsprechende Gesellschaftervertag muß notariell beglaubigt werden. Nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH werden. Das Stammkapital kann ebenfalls durch Ausländer ganz oder teilweise übernommen werden, ohne besondere Genehmigung. Wollen sich Ausländer in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten, so wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Gesetzgebungen zu informieren.
4. Haftung im Gründungsstadium
Die Gmbh als solche besteht erst nach Eintragung in das Handelsregister. Wer beispielsweise Miet- oder Dienstverträge abschließt, also im Namen der Gesellschaft handelt, haftet grundsätzlich persönlich für die Erfüllung der Verträge.
5. Stammkapital
25.000 Euro muss das Stammkapital einer GmbH mindestens betragen. Eine einzelne Stammeinlage beträgt mindestens 100 Euro. Das Stammkapital und die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter muss im Gesellschaftsvertrag dem Betrag nach genau ausgewiesen werden. Die Anmeldung bei Geldeinlagen darf erst dann erfolgen, wenn von jeder Einlage ein Viertel, mindestens aber 12500 Euro eingezahlt worden sind. Darüber hinaus muss der Gesellschafter bei einer Ein-Mann-GmbH für den zunächst nicht eingezahlten Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellen. Die entsprechenden Beträge müssen frei zu
ihrer Verfügung stehen. Dies haben die Gesellschafter bei der Anmeldung dem Gericht zu versichern. Bei der Ein-Mann-GmbH muss gegebenenfalls eine Zusatzversicherung darüber abgeschlossen werden, dass die erforderliche Sicherung für den übrigen Teil der Geldeinlage bestellt ist. Je nach Gesellschaftsvertrag wird der Rest der Einlagen durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss oder auf Anforderung der Geschäftsführer fällig. Außerdem müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, wenn Maschinen, Patentrechte, Forderungen, usw., unter Umständen auch ein ganzes Unternehmen als Sacheinlagen geleistet werden. Die Sacheinlage muss immer in voller Höhe erbracht werden. Ein Sachgründungsbericht muss den Wert einer Sacheinlage belegen. Die Überprüfung der Bewertung erfolgt durch das Gericht. In der Regel verlangt das Gericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten, in dem Falle, wenn gebrauchte Gegenstände als Sacheinlage eingebracht werden. Im Regelfall ist eine Bargründung also einfacher zu vollziehen als eine Gründung über Sacheinlagen.
6. Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand eines Unternehmens muss im Gesellschaftsvertrag konkret beschrieben werden. Dem Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr wird so ermöglicht, sich eine genaue Vorstellung vom Unternehmensgegenstand, wie z.B.: Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel in landwirtschaftlichen Produkten, Einzelhandel in Möbeln zu machen. Der Geschäftsführer hat bereits bei der Anmeldung der GmbH dem Gericht die Genehmigungsurkunde mit einzureichen, wenn der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf.
7. Die Firma
Es gibt drei zulässige Arten: Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma. Eine Personenfirma muss den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters, beispielsweise "Müller GmbH", oder die Firma einer als Gesellschafterin beteiligten Handelsgesellschaft (ohne deren Rechtsformzusatz) enthalten. In einer Sachfirma muss den Gegenstand des Unternehmens erkennbar sein. Darüber hinaus muss sie einen idividualisierenden Zusatz haben, der sie aus der Menge der Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand hervorhebt. Eine Sachfirma darf also nicht nur beispielsweise "Schweißtechnik GmbH" heißen, sondern z.B. "NOVA Schweißtechnik GmbH". Auch Kombinationen zwischen Namen und Sachbezeichnung sind möglich: "Schneider Schweißtechnik GmbH". Zum 1. Juli 1998 wurden viele wichtige Regelungen des Kaufmanns- und Firmenrechts geändert worden. Demnach kann eine Firma auch allein aus Phantasiebezeichnungen gebildet werden. Die Rechtsform der Firma einer GmbH muss auf jeden Fall deutlich zu erkennen sein und muss Unterscheidungskraft besitzen, d.h. für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung haben. Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wichtig sind, irrezuführen, dürfen in keinem Firmenbestandteil enthalten sein. Die Kammer überprüft Firmen nach den oben genannten firmenrechtlichen Aspekten und im Hinblick auf die deutliche Unterscheidbarkeit von den Firmen, die bereits im selben Ortsbereich eingetragen sind. Ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können, wird von der Kammer nicht überprüft. Durch Inanspruchnahme der Dienste von Auskunfteien kann das Risiko, die Firma zu einem späteren Zeitpunkt ändern zu müssen minimiert werden. Letzlich ausgeschlossen werden kann dies aber nicht!
8. Erhaltung des Stammkapitals
Das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig ist, darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Auch den Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern wie Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten dürfen keine Kredite aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gewährt werden. Wurde statt dessen von einem Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, ein Darlehen gewährt, so kann der Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht geltend machen. Ein kapitalersetzendes Darlehen gilt als Eigenkapital. Durch Verluste kann das einmal vorhandene Kapitak vermindert oder aufgezehrt werden. Kommt es zur Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder ergibt eine Bilanz, dass das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr abdeckt, so müssen die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Hier gilt eine Frist von maximal drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung.
9. Übertragung eines Geschäftsanteils
Per Abtretungsvertrag können Geschäftsteile an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen werden. Für die Veräußerung von Geschäftsanteilen können im Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen vorgesehen sein. Besonders bei Familiengesellschaften ist das üblich. Ein Abtretungsvertrag muss notariell beurkundet werden um wirksam zu sein.
10. Die Geschäftsführer
Eine GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden. Die Gesellschaft ist ohne Geschäftsführer nicht handlungsfähig. Sie sind für die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis und die Vertretung nach außen zuständig. Gesellschafter selbst können die GmbH nur dann vertreten, wenn sie auch Geschäftsführer sind. Weisungen der gesellschafter sind für die Geschäftsführer bindend. Sie können zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch nicht wirksam. Wem durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, oder wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, kann für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Die Gesellschafter haben das Recht, auf Verlangen von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Nur unter besonderen gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann diese verweigert werden. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt sein.
11. Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat
Ein Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat stellt ein Überwachungsorgans der Geschäftsführung dar. Diese sind möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. In der Montanindustrie und bei Betrieben mit über 500 ständig Beschäftigten ist ein Aufsichtsrat obligatorisch.
12. Geschäftsbriefe
Geschäftsbriefe müssen folgende Angaben enthalten:
+ die vollständige Firma (wie im Handelsregister)
+ die Rechtsform und der Sitz der GmbH
+ das Registergericht und die Nummer der Handelsregistereintragung
+ die Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer
+ ggf. der Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Druck der Geschäftsbriefe sollte erst nach Beendigung des Handelsregistereintragungsverfahrens erfolgen. Erst dann sind die Zulässigkeit der gewählten Firmenbezeichnung und die Handelsregisternummer bekannt. Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5000 Euro zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
13. Auflösung
Um eine GmbH aufzulösen bedarf es eines Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit. Gründe für eine Auflösung können unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zeitablauf sein. Anschließend erfolgt die Liquidation. Dabei haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das sogenannte Sperrjahr zu beachten. GmbHs ohne Vermögen werden von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
14. Strafvorschriften
Strafbar sind unter anderem:
+ falsche Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital
+ unwahre Darstellung bzw. Verschleierung der Vermögenslage der GmbH
+ schuldhaft verzögerte Stellung des Insolvenzantrages
Geschäftsführer, die es versäumen, den Gesellschaftern einen Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen machen sich ebenfalls strafbar. Außerdem mit Strafe bedroht ist die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren.
Autor: Redaktion