Die Günstigerprüfung bei der Rürup Rente
Selbstständige und Freiberufler gehören nicht zum so genannten geförderten Personenkreis bei der Riesterrente. Seitens der Regierung hat man aber reagiert und seit dem Jahr 2005 gibt es auch für Selbstständige und Freiberufler eine von staatlicher Seite her geförderte private Altersvorsorge, die Rürup Rente. Im Bezug auf einen Steuervorteil im Bezug auf die Rürup Rente gibt es die so genannte Günstigerprüfung, die durch das jeweils zuständige Finanzamt durchgeführt wird.
Im Rahmen dieser Günstigerprüfung wird das Steuerrecht, welches ab dem Jahr 2005 gilt, mit dem Steuerrecht, das bis Ende des Jahre 2004 galt, was man auch als "altes" Recht bezeichnet, verglichen und die für den steuerpflichtigen Selbstständigen oder Freiberufler günstigere Regelung angewendet. In der Regel ist es so, dass bei Arbeitnehmern in der Regel das neue Steuerrecht zur Anwendung kommt, bei Selbstständigen und Freiberuflern hingegen hängt es davon ab, ob Beiträge zu einer Basisversorgung, beispielsweise aufgrund einer Pflichtversicherung, zu zahlen sind.
Im Rahmen des bis einschließlich 31. Dezember 2004 geltenden Steuerrechts konnte ein lediger Selbstständiger bis zu 5.736 Euro steuerlich als Sonderausgaben absetzen, womit er sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 5.069 Euro reduzieren konnte.
Hat ein Selbstständiger nun im Jahr 2005 eine Rürup Rente abgeschlossen, zum Beispiel mit einem Beitrag von jährlich 2.800 Euro, so erhöht sich die Summe der Aufwendungen auf 10.000 Euro, jedoch ohne dass sich sein Steuervorteil dabei ändert. Nach wie vor lediglich absetzbar bleiben 5.069 Euro. In diesem Beispiel ist erst bei einem jährlichen Beitrag ab 4.450 Euro jährlich das neue Steuerrecht vorteilhafter. Bei niedrigeren Beiträgen „verpufft“ die steuerliche Wirkung, die bei der Rürup Rente möglich ist.
Autor:
Michaela Schleußner
schleussner(at)vers-online.net