Datum: 08.02.2012

Neuerungen bei den GWG [geringwertige Wirtschaftsgüter] ab 2008



Unternehmer sollten jetzt überlegen, welche Anschaffungen bis zu einem Nettopreis von 410,00 €, die sogenannten Geringwertigen Wirtschafts-Güter, sie noch in diesem Jahr anschaffen wollen. Denn ab dem 1.1.2008 wird es dank Unternehmenssteuerreform 2008 mal wieder kompliziert. Hier zum Vergleich die bisherige und die neue Regelung:

 

Bisherige Regelung: Wenn Sie als UnternehmerIn einen Gegenstand für ihren Betrieb anschaffen, dessen Kosten maximal 410,00 € netto betragen, können Sie dieses Wirt-schaftsgut sofort im gleichen Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Bei der Abschreibung tauchen diese Güter unter der Sammelbezeichnung GWG bei den Betriebsausgaben auf.

 

Neue Regelung: Ab dem 1.1.08 müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter auf einem separaten Abschreibungskonto erfassen (und schon wieder mehr Bürokratie), alle ge-ringwertigen Wirtschaftsgüter werden dann zum Jahresende addiert und die Summe muss über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Beispiel:

Sie kaufen im Oktober 2007 zwei Bürodrehstühle für je 350,00 € zuzügl. 19% USt. Am 31.12.07 schreiben Sie die 700,00 € in einer Summe als Betriebsausgabe ab.

Sie kaufen diesen beiden Stühle nun im März 2008. Am 31.12.08 haben sie dann auf dem neuen Sammelkonto GWG 700,00 € stehen, dieser Betrag wird nun durch 5 geteilt. Somit können Sie für 2008 lediglich 140,00 € als Betriebsausgabe geltend machen, den gleichen Betrag dann in den Jahren 2009 bis 2012.  Ist ihr Bürostuhl nach drei Jahren kaputt und sie müssen ihn ersetzen, ändert dies nichts an der Abschreibung. Sie müssen auch den nicht mehr vorhandenen Stuhl bis 2012 abschreiben und können keine vorzeitige Abschreibung vornehmen.

 

TIPP: Wenn Sie noch neue Wirtschaftsgüter für ihren Betrieb bis zu einem Preis von 410,00 € anschaffen möchten, tun sie dies möglichst noch bis zum 31.12.2007 und nutzen sie die Sofortabschreibung noch in 2007.

 

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Nach §6 Abs. 2 EStG können Sie für geringwertige Wirtschaftsgüter eine 100%ige So-fortabschreibung geltend machen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto nicht höher als 410,00 € sind. Die 410,00 € sind eine Nettogrenze, wenn Sie zum Beispiel als Kleinunternehmer  ohne Vorsteuerabzug tätig sind, können Sie Güter bis zu 487,90 € (410,00 € + 19% USt.) abschreiben. Ferner müssen Sie für die geringwertigen Wirt-schaftsgüter ein eigenes Verzeichnis führen, in dem sie jeden einzelnen Gegenstand mit Kaufdatum, Bezeichnung des Gutes, und Kaufpreis auflisten.

 

Autor:

BVMW-Geschäftsstelle

Bochum-Herne

Franjo Münxelhaus

Altenhöfener Str. 84

44623 Herne

www.bvmw-bochum-herne.de

 

 


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