Datum: 08.02.2012

Freiwillige Eintragung ins Handelsregister



Laut dem ab 01.07.1998 geltenden Handelsrecht können sich die Kleingewerbe-Treibende freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Welche Vor- bzw. Nachteile hat eine solche Handelsregister-Eintratung? Welche Rechte und Pflichten sind hiermit verbunden? Diese Fragen sind natürlich wichtig für Kleingewerbe-Treibende.

Im Unterschied zu den Kaufleuten, für die die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, gilt für Kleigewerbe-Treibende das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Da von einem Kaufmann erwartet wird, dass er Risiken und Chancen eines Geschäfts abwägen kann, wird er weniger geschützt als der Kleingewerbe-Treibende.

Die Handelsregister-Eintragung kann einem Kleingewerbetreibenden Vor- und Nachteile verschaffen. Daher läßt sich nicht pauschal sagen,  ob man sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen soll oder nicht; diese Entscheidung kann daher nur individuell getroffen werden.

  • Wichtige rechtliche Konsequenzen der Eintragung ins Handelsregister:
    Der Kaufmann muss die Anschrift und der Name seiner Firma angeben, unter der er klagen und verklagt werden kann. Der Firmenname muss Information über die Rechtsform  enthalten. Eingetragene Kauffrau, eingetragener Kaufmann (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.) für Einzelkaufleute, Kommanditgesellschaft (KG) bei Personengesellschaften oder offene Gesellschaft (oHG).
  • Nach der Übernahme eines kaufmännischen Geschäftes haftet der Kaufmann für alle im Betriebe begründeten Verbindlichkeiten.
  • Der Kaufmann kann vertreten werden durch den/die ProkuristIn, eine/n Handlungsbevollmächtigte/n oder durch Ladenangestellte. Die Vorschriften des HGB erleichtern den Rechtsverkehr unter den Kaufleuten.
       
    Die Publizitätswirkung, die mit der Eintragung in das Handelsregister gilt, verbietet dem Kaufmann einem Dritten eine eintragungspflichtige Tatsache entgegen halten.
     
    Der Kaufmann muss Handelsbücher führen. Er muss ein Inventar und ein Bilanz aufstellen. Sonst kann er wegen unterlassener Buchführung strafbar werden.
  • Der Kaufmann kann durch ein Bestätigungsschreiben oder durch Schweigen ein Vertragsangebot bekommen. Er wird also leichter vertraglich gebunden als der Kleingewerbe-Treibende. 
     
    Für eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis gelten die Vorschriften des HGB. Diese Handelsgeschäfte können mündlich abgeschlossen werden.
  • Der Kaufmann hat ein Zurückbehaltungsrecht, das ist umfassender als das werkvertragliche Unternehmerpfandrecht des BGB. Derjenige, zu dessen Gunsten es wirkt, ist als Kaufmann besser  abgesichert.
  • Abwicklung von Handelskäufen:
    Bei Annahmeverzug kann des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder öffentlich versteigern lassen;
  • Fixhandelskauf: Wegen Nichterfüllung einer Leistung innerhalb einer Frist kann der andere Vertragspartner sofort Schadensersatz verlangen;
  • Im Fall der Warenqualitätsmängeln, Falschlieferungen und Mengenfehler hat Käufer Untersuchungs – und Rügepflichten. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche;
  • Kaufleute können Gerichtsstandvereinbarungen treffen.

 

Autor: Redaktion

 


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