Höhere Steuern für Immobilienerbschaften
Immobilienwerte bis zu 80 Prozent unter dem Marktpreis sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2007 nicht verfassungsgemäß.
Die derzeitige Bewertung erfolgt pauschal in Höhe der 12,5-fachen Jahresmiete. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kommt ein Aufschlag von 20 %hinzu. Bei alten Objekten sind bis zu 25 % Altersminderung abziehbar. Nachdem die Gerichtsentscheidung nun vorliegt, stellt sich die Frage, wie Immobilien künftig bewertet werden. Bereits im Mai 2004 wurde ein komplett neues Bewertungsgesetz
entworfen, welches auch neue Regelungen zur Immobilienbewertung bereit hält. Man hatte es zunächst mit Verweis auf die erwartete und nun erfolgte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt.
Unschärfen werden durch das neue Gesetz neu justiert. Es soll eine von Lage, Art und Ausstattung abhängige angemessene individuelle Bewertung erfolgen. So fällt künftig fast immer der steuerpflichtige Immobilienwert deutlich höher aus, als bisher. Dies gilt auch für geschlossene Immobilienfonds und betriebliche Gebäude.
Geplant ist ein Sachwertverfahren und bei Mietimmobilien eine modifizierte Ertragsberechnung. Das untenstehende Beispiel verdeutlicht den erheblichen Mehraufwand, mit dem Immobilieneeben rechnen müssen. Leider bereiten sich nur wenige Erben finanziell auf ihre Situation nach einer Erbschaft vor. Der entstehende erhebliche Finanzbedarf für die Erbschaftsteuer lässt sich dann häufig nur mit einem Notverkauf bewältigen. Wenn und soweit Sie sich aus den unterschiedlichsten Gründen gegen eine vorweggenommene Erbfolge (Übertragung zu Lebzeiten) entscheiden und dann sehenden Auges auf die Erbschaftsteuer zusteuern empfehlen wir eine rechtzeitige Absicherung. Das generationenübergreifende Wertsicherungskonzept unseres Hauses wurde genau für diese Fälle entwickelt.

- Beispiel
Autor:
Andreas Bürse-Hanning
Vorsitzender des Vorstands
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