Datum: 08.02.2012

Kleinstbetrags-Rechnungen ab 1.1.2007



Als Kleinstbetrags-Rechnungen gelten bisher die Abrechnungspapiere bei einem Einkauf bis 100 Euro brutto. Bei Käufen unterhalb dieser Grenze reicht es, wenn auf der Rechnung die folgenden Angaben gemacht werden:

 

  • Name und Anschriift des Leistenden (Verkäufer)
  • Ausstellungdatum
  • Art und Umfang der Leistung/Waren
  • Netto betrag, Steuerbetrag und Steursatz

 

Fast alle Kassenbons enthalten diese Angaben heutzutage. Aus solchen Rechnungen ist ein unbeschränkter Vorsteuerabzug möglich. Fehlt eine der o.g. Angaben auf der Rechnung dann kann Ihnen das Finanzamt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs versagen.

 

Ab dem 1.1.2007 wird die Grenze für Kleinstbetrags-Rechnungen von 100 auf 150 Euro angehoben.

 

Bei Rechnungen, die über diesem Betrag liegen, benötigen Sie eine vorsteuerabzugsfähige Rechnung, die den Namen des Leistungsempfängers enthalten muss.

 

Autor: M. Plank


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