Datum: 08.02.2012

Formvorschrift für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen



Laut § 623 BGB ist seit dem 01.05.2000 die Schriftform für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erforderlich. Diese neue Regelung zieht weitreichende Konsequenzen nach sich.

 

Die Schriftform ist erforderlich bei Kündigungen, sowohl durch den Arbeitgeber wie durch den Arbeitnehmer, bei Auflösungs- und Aufhebungsverträgen sowie bei Befristungsabreden.

Die Schriftform schreibt die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen vor. Die Unterschriften beider Parteien müssen auf derselben Urkunde erfolgen. Kopien, wie beispielsweise ein Fax, genügen diesen Anforderungen nicht und sind unzulässig.

 

Diese neue Form ist sowohl bei erstmaliger Vereinbahrung und Verlängerung, als auch bei nachträglicher Befristung eines vorher unbefristeten Arbeitsvertrages einzuhalten. Darüber hinaus ist auch die Angabe des Zwecks bzw. der Bedingung bei zweckbefristeten oder auflösenden Bedingung erforderlich, da durch diese Angabe der Beendigungstatbestand definiert wird. Dies gilt auch für Vereinbarungen über das Ausscheiden mit einem bestimmten Alter.

 

Wird die Schriftform nicht berücksichtigt, führt dies zur Nichtigkeit der Kündigung. Eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher Aufhebungsvertrag sind ungültig. Eine mündliche Befristungsabrede ist unzulässig. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristet fort.

Übergangsregelungen sind in der neuen Formvorschrift nicht enthalten.

Der Zeitpunkt der Zustellung ist für eine Kündigung entscheidend. Am oder nach dem 1. Mai 2005 gilt die Schriftformerfordernis, vor dem 1. Mai nicht!

Für Auflösungsverträge und Befristungen ist der Zeitpunkt der Vereinbarung ausschlaggebend. Der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist nicht entscheidend. Ältere Verträge, die vor dem 1. Mai 2000 abgeschlossen wurden, sind von der Schriftformerfordernis ausgeschlossen.

 

Autor: M. Plank


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