Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, so sind Kündigungsfristen einzuhalten. Diese Fristen sind entweder in Tarifverträgen, im Gesetz oder in einen individuell vereinbarten Arbeitsvertrag geregelt.
Findet auf den zu kündigen Vertag ein Tarifvertrag Anwendung, sind dessen Kündigungsfristen primär zu beachten. Eine günstigere Kündigungsfrist gilt nur dann für einen Arbeitnehmer, wenn diese im Arbeitsvertrag fixiert ist. Wenn auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird oder im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats (§ 622 BGB). Diese Frist gilt immer, im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitgeber, kommt es auch noch auf die Dauer der Beschäftigung an. Dabei zählt nur die Zeit ab dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers.
Art der Frist: Dauer der Frist:
Während der vereinbarten Probezeit 2 Wochen zum Ende des Kalendertages
(max. 6 Monate)
Regelfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Beschäftigt seit:
mindestens 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
mindestens 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Die Kündigungsfristen können auch verlängert werden, sie darf für den Arbeitnehmer allerdings nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Die Möglichkeit zur Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur dann gegeben, wenn ein Tarifvertrag vorliegt, bei einen Einzelvertrag bei maximal dreimonatiger Aushilfstätigkeit oder wenn im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer angestellt sind.
Autor: M. Plank