Datum: 08.02.2012

Ladenschluss-Zeiten



Das Ladenschluß-Gesetz und seine Regelungen sind nur für sogenannte Verkaufsstellen gültig, wie z.B. Ladengeschäfte und andere Stände, die von einer festen Stelle aus stetig Waren zum Verkauf für jedermann anbieten. Gast- und Speisewirtschaften sind unter diesem Aspekt nicht als Verkaufsstellen zu bezeichnen. Hier werden Waren zum Verzehr auf der Stelle angeboten und nicht zum Mitnehmen. Auch Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder handwerkliche Reparaturstellen sind keine Verkaufsstellen und fallen somit nicht unter das Ladenschlußgesetz. Reisegewerbetreibende hingegen, die Waren an jedermann verkaufen, müssen sich an die Ladenschluß-Zeiten halten. Für sämtliche Arbeiten, also sowohl für Handel als auch für Dienstleistungen gilt außerdem das Feiertagsgesetz.

Allgemeine Ladenschlusszeiten nach dem Ladenschlussgesetz

Zu folgenden Zeiten müssen Verkaufsstellen laut § 3 des Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen bleiben:

+ sonn- und feiertags

+ montags bis samstags bis 6:00 und ab 20:00 Uhr

+ am 24. Dezember bis 6:00 und ab 14:00 Uhr, falls dieser Tag auf einen Werktag fällt.

Eine Ausnahme stellen hier die Verkaufsstellen für Backwaren dar. Diese können ihre Öffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorziehen. Auch die anwesenden Kunden bei Ladenschluss dürfen immer zu Ende bedient werden.

Verstöße gegen die Ladenschlusszeiten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Besondere Regelungen

Apotheken und Tankstellen dürfen laut Ladenschluß-Gesetz durchgehend geöffnet bleiben. Laut Paragraphen 4 und 6 darf aber nur ein beschränktes Warensortiment verkauft werden. Paragraph 5 erlaubt es Kiosken sonn- und feiertags zwecks Verkaufs von Zeitungen und Zeitschriften geöffnet zu sein. Eine Ausnahmeregelung (§ 10) gilt für Kurorte und Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr. Der Verkauf von frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und ortstypischen Waren wie Souvenirs kann von der jeweiligen Landesregierung an jährlich maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu einer Dauer von 8 Stunden gestattet werden.

Das Ladenschlussgesetz enthält zudem besondere Regelungen für:

+ Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8), Flughäfen und Fährhäfen (§9)

+ höchstens vier von der Stadt zugelassene verkaufsoffene Sonntage im Jahr (§ 14)

+ den Sonntagsverkauf am 24. Dezember (§ 15) sowie für ländliche Gebiete (§ 11)

Darüber hinaus dürfen Betriebe, die Back- und Konditoreiwaren produzieren, für 3 Stunden öffnen. Werden in einer Verkaufsstelle im erheblichen Maße Blumen angeboten, dürfen diese zwei stunden lang öffnen, an Feiertagen sogar bis zu 6 Stunden. Wie sich aus der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen des Landes NRW ergibt, dürfen Verkaufsstellen für Zeitungen 5 Stunden, Verkaufsstellen für Milch 2 Stunden geöffnet bleiben.

Die Arbeitnehmer in solchen Verkaufstellen haben ein Recht darauf, in jedem Kalendermonat an einem Samstag, auch wenn der Ladenschluss vor 20 Uhr liegt, von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

Ausgewählte Einzelfälle zum Ladenschluss:

+ Tage der offenen Tür bzw. Warenschau an Sonn- und Feiertagen:

Vorraussetzung zum Öffnen einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen ist, dass kein geschäftlicher Verkehr stattfinden darf. Lediglich die Warenbesichtigung darf dem Kunden ermöglicht werden. Nicht zulässig ist dagegen jede Art der Geschäftsanbahnung sei es durch Beratung oder das Zeigen von Proben. Hierbei gilt: Ein persönlicher, beidseitiger Kontakt darf nicht hergestellt oder eingeleitet werden. So macht die Rechtsprechung die Öffnung von Verkaufsstellen außerhalb des Ladenschlusses davon abhängig, dass weder der Geschäftsinhaber noch sein angestelltes Personal anwesend sein darf. Die Auslage von Prospekten und anderem allgemeinen Webematerial ist jedoch auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

+ Mischbetriebe:

Werden in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten, deren Verkauf jeweils verschiedenen

Ladenschlusszeiten unterliegt, handelt es sich um einen Mischbetrieb. Zu welchen Zeiten die Waren an die Kunden gebracht werden dürfen, ist in solchen Fällen für jede Ware oder Dienstleistung extra zu prüfen.

+ Kioske:

Kioske unterliegen grundsätzlich nur insofern den Ladenschlusszeiten, wie Waren in ihnen zum Verkauf angeboten werden. Wird dem Gast jedoch die Möglichkeit gegeben, Getränke vor Ort einzunehmen, also ein Ausschank betrieben, gilt die gesetzliche Polizeistunde. Wird zusätzlich zum Ausschank auch noch Einzelhandel betrieben, so fällt nur der Warenverkauf unter das Ladenschlussgesetz.

+ Verkauf bei geschlossenen Veranstaltungen:

Werden Waren zum Verkauf für jedermann angeboten, so gilt das Ladenschlussgesetz. Dieser Fall tritt ein, wenn der Zutritt für jeden frei ist. Dies gilt auch dann, wenn zu der Einrichtung nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber für jedermann zu erwerben ist, wie beispielsweise bei Sportstätten. Erhält nur ein genau definierter Personenkreis Einlass (z.B. Betriebsangehörige zur Betriebskantine), so ist der Zutritt für jedermann abzulehnen.

+ Verkauf in und aus Gaststätten:

Auch während der Ladenschlusszeiten dürfen im Gaststättengewerbe laut § 7 des Gaststättengesetz Zubehörwaren an Gäste

abgegeben bzw. Zubehörleistungen erbracht werden. Darüber hinaus darf ein Gastwirt auch außerhalb des Ladenschlusses aktiv werden. Er darf Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum sofortigem Verzehr an jedermann über die Straße abgeben.

Ergänzung: Das Feiertagsgesetz

Alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die äußere Ruhe des Tages stören, sind an Sonn- und Feiertagen untersagt. Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie beispielsweise der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos, sind von diesem Verbot ausgenommen. Das Feiertagsgesetz gilt für sämtliche Arbeiten, das heißt auch für Dienstleistungen, während das Ladenschlussgesetz nur im Rahmen des Handels mit dem Endverbraucher zur Anwendung kommt.

 

Update vom 20. November 2006

Das Ladenschlussgesetz soll zum Weihnachtsgeschäft 2006 bundesweit gelockert werden. Im Gespräch sind zwei Varianten, zum einem daß die Läden von Montag bis Samstag rund um die Uhr geöffnet haben dürfen, wie es in Berlin seit dem 17.11.2006 bereits der Fall ist. Zum anderen könnte die Öffnungszeit auf 22 Uhr beschränkt werden. Ob und wie diese neuen Regelungen umgesetzt werden könnten wird sich zeigen, es deutet sich aber bereits an, daß große Kaufhäuser die neue Freiheit nicht voll ausnutzen werden.

 

Hierzu die Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes von Dezember 2006:

 

Änderung der Ladenöffnungszeiten benachteiligt ältere Menschen

Durch die geänderten Ladenöffnungszeiten wird statt der behaupteten Umsatzsteigerung lediglich eine Verlagerung des Umsatzes von Geschäften in der Innenstadt zu großen Einzelhandelsunternehmen am Rande der Stadt stattfinden.

„Eine solche Entscheidung macht unsere Innenstädte kaputt und unterstützt ökonomische Interessen der großen Einkaufszentren am Rande der Stadt, weil sie wegen des hohen Anteils der Selbstbedienung mit wenig Personal auskommen“, so Dr. Hans Klose, Vorsitzender des DMB NRW. Verlierer werden mittelfristig die kleineren und mittleren Betriebe sein, die mit den großen Handelsketten nicht konkurrieren können. Die kleineren Geschäfte werden unter den höheren Personalkosten leiden. Auf ihnen wird ein starker ökonomischer Druck lasten, der möglicherweise zur Geschäftsaufgabe führt.

„Damit wird die Attraktivität der Innenstädte für Mieter geschmälert. Diese Kritik haben wir der Landesregierung gegenüber geäußert“, so Klose. Die länger geöffneten Kaufhäuser in der Innenstadt können der vielfältigen Nachfrage von Kunden nicht genügen. Sie bieten im Gegensatz zu kleineren Fachgeschäften keinen ausreichenden Warenmix an.

Darüber hinaus zeigt sich die Tendenz, dass das Einkaufsangebot nach 20 Uhr kaum genutzt wird. Niemand ist abends gerne in riesigen Kaufhäusern weit und breit der einzige Kunde oder läuft zu später Stunde durch ausgestorbene Innenstädte. Kleinere Geschäfte, die die Nahversorgung sichern und häufig mit ihrem spezifischen Charme einzelne Stadtteile prägen, werden bei einer Ausdehnung der Öffnungszeiten kaum mithalten können. „Damit werden vor allem ältere Mieter benachteiligt, die auf eine Versorgung in ihrem unmittelbaren Umfeld angewiesen sind“, befürchtet Klose.

Rückfragen bitte unter A. Dalstein-Troendle, Tel.: 0211/ 586009-13

 

--------------------------------------------------------------

Deutscher Mieterbund NRW e.V.

Oststraße 55 ° 40211 Düsseldorf

Tel. 0211 / 586 009-0 ° FAX 0211 / 586 009-29

mieter(at)deutscher-mieterbund-nrw.de

www.deutscher-mieterbund-nrw.de

 

 

Autor: Redaktion


_