Datum: 08.02.2012

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall



Alle Arbeitnehmer haben, wenn sie krank werden, Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitslohns. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 6 Wochen und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt i.d.R. die zuständige Krankenkasse die weitere Fortzahlung des Arbeitslohns.

Um einen Anspruch auf die Fortzahlung des Lohns im Krankheitsfall zu haben muß zunächst einmal ein gültiger Arbeitsvertrag bestehen. Zu den Arbeitsverträgen zählen Ausbildungsverträge, Teilzeit-Arbeitsverträge und auch geringfügige Beschäftigungen (400 Euro-Jobs). Der volle Anspruch auf die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt im Krankheitsfall entsteht nach einem ununterbrochenen Arbeitsvertrag von 4 Wochen.

Als anerkannte Erkrankung gilt eine Krankheit, die den Arbeitnehmer daran hindert, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen oder wenn die Gefahr besteht, daß durch die Arbeit die Krankheit weiter verschlimmert wird. Diese Einschätzung muß vom Arzt vorgenommen werden, der die Krankheit durch eine Arbeits-Unfähigkeits-Bescheinigung dokumentiert, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muß.

Hat der Arbeitnehmer die Krankheit grob fahrlässig selber herbeigeführt, dann hat er keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein solches Verhalten ist z.B. grob fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr oder grobe Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften. Sport- und Freizeitunfälle wie ein Beinbruch im Skiurlaub gelten normalerweise als nicht selber verschuldet.

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 100% Lohnfortzahlung des ihm im maßgeblichen Zeitraum normalerweise zustehenden Arbeitsentgeltes. Die Lohnfortzahlung ist eine Brutto-Zahlung, von der die Steuern und anderen Abzüge zu entrichten sind. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nochmals an derselben Erkrankung leidet dann werden diese Zeiten zusammengezählt, allerdings nur, wenn die einzelnen Erkrankungen nicht mehr als 6 Monate auseinander liegen. Über diesen Zusammenhang muß der Arzt entscheiden und dies auch dokumentieren, der Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeitnehmer vorlegen. Überschreitet die Erkrankung insgesamt den Zeitraum von 6 Wochen dann zahlt die Krankenkasse ab der 7. Woche den Lohn weiter.

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt so muß er dies und die voraussichtliche Länge der Krankheit dem Arbeitgeber am ersten Tag der Krankheit zur Arbeitsbeginn oder in den ersten Stunden mitteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, dann hat er spätestens am 4. Tag den bekannten Krankenschein (besser: die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung = AU) vorzulegen. Dem Arbeitgeber steht es frei, im Arbeitsvertrag eine frühere Vorlage des Krankenscheins zu fordern. Sollte die Krankheit länger dauern als auf dem ersten Krankenschein angegeben dann muß der Arbeitnehmer weitere Krankenscheine einreichen. Unterläßt er dies so ist die nach vorheriger Abmahnung ein Grund für eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer ist während der Krankheit verpflichtet, alles zu unterlassen was einer Genesung entgegenstehen könnte. Läßt er sich während dieser Zeit beim Ausüben einer anderen Tätigkeit erwischen so ist dies Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf aber z.B. Spaziergänge machen (was ja bekanntlich sehr gesund ist) oder Einkäufe für den täglichen Bedarf durchführen.

Vermutet der Arbeitgeber, daß keine tatsächliche Krankheit vorliegt so kann er von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überwachung der Arbeitsunfähigkeit einholen. Diese Maßnahme ist dann angebracht, wenn Arbeitnehmer häufig nur für kurze Zeit erkranken oder immer zu Wochenbeginn oder –ende oder der Arzt häufiges Krankschreiben bekannt ist.

 

Autor: Redaktion


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