Datum: 04.02.2012

Gerichtliches Mahnverfahren - Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid



Nicht alle Kunden sind der Ansicht, daß sie Ihre Rechnungen fristgerecht bezahlen müßten. Damit bringen Sie häufig den Verkäufer oder Dienstleister in Bedrängnis, der dann wacker eine freundliche Erinnerung, dann das 1. und dann das 2. Mahnschreiben losschickt. Weitere Mahnungen sind sinnlos und es müssen schwerere Geschütze her, dafür gibt es dann das gerichtliche Mahnverfahren.

 

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in §§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung geregelt und - im Gegensatz zur Klage - ein schnelles, einfaches und kostengünstiges Mittel, um seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Das gerichtliche Mahnverfahren hat das Ziel, einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid zu erwirken, der dem Gläubiger zu seinem Geld verhelfen kann. Die rasche Durchsetzung des eigenen Anspruches ist aber nur dann möglich, wenn der Zahlungsanspruch des Gläubigers unstreitig ist. Reklamiert der Schuldner hingegen Mängel oder Nichterfüllung des Vertrags dann ist der Klageweg wohl eher geeignet. Denn wenn der Schuldner dem Mahnbescheid deswegen widerspricht dann bedeutet dies nur eine unnötige Zeitverzögerung und der Fall landet trotzdem vor Gericht.

Das gerichtliche Mahnverfahren wird unabhängig vom Streitwert von dem Amtsgericht durchgeführt, und zwar von dem, in dessen Ort der Gläubiger seinen Wohnsitz bzw. seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Das gerichtliche Mahnverfahren kann nur unter folgenden Voraussetzungen eingeleitet werden:

Es besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme in Euro. Ansprüche auf eine Geldsumme in einer anderen Währung oder auf eine andere Gegenleistung als Geld können hier nicht geltend gemacht werden.

Der Anspruch muß fällig sein oder in der zweiwöchigen Frist, die dem Schuldner im gerichtlichen Mahnbescheid eingeräumt wird, fällig werden.

Die Leistung muß schon erbracht worden sein, d.h. die Ware wurde bereits geliefert oder die Dienstleistung schon erbracht.

SO läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab:

Der Gläubiger startet das Mahnverfahren, indem er einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gegen den Schuldner einreicht. Hierfür müssen einheitliche Vordrucke verwendet werden, die im Fachhandel oder bei Verlagen erhältlich sind. Seit neuestem können die Mahnverfahren auch per Internet eingeleitet werden, wenn der Gläubiger über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Infos hierzu gibt’s auf www.mahnverfahren.nrw.de.

Der Antrag muß folgende Informationen beinhalten:

die vollständige Bezeichnung der beiden Parteien

die Bezeichnung des Amtsgerichtes

Die Bezeichnung des Anspruchs (z.B. aus Werkvertrag vom...Nr....)

die genaue Bezeichnung der geforderten Summe, z.B. Preis zzgl. Verzugszinsen

Die Erklärung, daß der Anspruch unmittelbar fällig ist und nicht von einer Gegenleistung abhängig ist

Das Gericht, das in Klagefall zuständig wäre

die eigenhändige Unterschrift

Wenn diese ganzen Formalien enthalten sind dann wird der Mahnbescheid erlassen. Der Mahnbescheid enthält den deutlichen Hinweis, daß das Gericht den Anspruch nicht geprüft hat. Der Schuldner weiß nun aber, daß selbst bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nun ein Gerichtsverfahren folgen würde, d.h. daß der Gläubiger es ernst meint. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner vom Gericht per Post zugestellt und ist damit wirksam.

Falls der Schuldner innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Widerspruch einlegt und auch nicht zahlt dann kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken, gegen den der Schuldner wiederum Einspruch erheben kann. Tut er dies nicht dann kann der Anspruch mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren kann den Schuldner deutlich darauf hinweisen, daß der Gläubiger nun keinen Spaß mehr versteht und seinen Anspruch durchsetzen will.

 

 


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