Datum: 04.02.2012

Nebenerwerbs-Genehmigung



Eine Nebentätigkeit neben dem eigentlichen Hauptberuf ist grundsätzlich zulässig (§12 Grundgesetz). So kann sich ein Arbeitnehmer nach Feierabend oder am Wochenende einige Euros zusätzlich verdienen.

 

Es gilt allerdings, gewisse Spielregeln einzuhalten, damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung gibt. Sie sollten sich für Ihre Nebentätigkeit grundsätzlich eine schricftliche Nebenerwerbsgenehmigung Ihres Arbeitgebers einholen. Dieser darf die Nebenerwerbsgenehmigung nur dann verweigern oder auch eine bereits genehmigte Nebentätigkeit widerrufen, wenn einer der folgenen Gründe vorliegt:

 

- Sie wollen Ihre Nebentätigkeit bei einer Konkurrenz-Firma ausüben (-> Wettbewerbsverbot)

- Ihre Arbeitsleistung wird durch die Nebenträtigkeit beeinträchtigt

- die Nebentätigkeit wird während der Arbeitszeit bei Ihrem Haupt-Arbeitgeber ausgeführt

- die Nebentätigkeit wird trotz einer Erkrankung ausgeübt.

- Die Nebenerwerbs-Tätigkeit umfasst mehr als 1/3 der Hauptarbeitszeit bzw. mehr als 15h/Woche

 

Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherren zu genehmigen oder zumindestens anzuzeigen. Wenn Sie eine nicht zulässige Nebenerwerbs-Tätigkeit ausüben, dann kann dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, siehe z.B. LAG Nürnberg, 07.09.2004.

 

Im Rahmen der Nebentätigkeit hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und Urlaub.

 

Der Nebenerwerb ist für 59% aller Existenzgründer die Startrampe in die Selbständigkeit. Hier kann die neue Existenz langsam aufgebaut und getestet werden, ob die Geschäftsidee tragfähig ist. Sie sollten in diesem Fall, um Ärger aus dem Weg zu gehen, auf jeden Fall eine schriftliche Erlaubnis Ihres Arbeitgebers zum Nebenerwerb einholen. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen diese leichter ausstellen, wenn Sie ihn umfangreich über die geplante Nebentätigkeit informieren.

 

Autor: M. Plank


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