Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)
Am 1.1.1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten, die erstmals für überschuldete Haushalte gesetzliche Regelungen hat. Mit Hilfe der Insolvenzordnung können Schulden abgebaut werden und nach einigen Jahren erheblicher Anstrengungen des Schuldners kann eine Freistellung von den restlichen Schulden erreicht werden. Hierfür wurde das neue Verbraucherinsolvenzverfahren geschaffen. Gemäß Bundesstatistik machten fast 70.000 Schuldner davon Gebrauch in 2005.
Die Verbraucherinsolvenz (=Privatinsolvenz) ist im Vergleich zur Firmenpleite wesentlich unkomplizierter. Aber trotzdem ist es nicht leicht für den Schuldner ein kompliziertes außergerichtliches und dann gerichtliches Verfahren durchzulaufen. Nur so kann er seine Gläubiger überzeugen, mit einer Schuldenregelung einverstanden zu sein. Ansonsten muss der Schuldner sich darauf einstellen, dass ein gerichtlich bestellter Treuhänder sein pfändbares Vermögen zugunsten seiner Gläubiger verwertet.
Anschließend muss er sieben Jahre lang mit dem unpfändbaren Existenzminimum auskommen. Die Insolvenzordnung zielt mit ihren zahlreichen Anforderungen, nur die Schuldner von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, die folgende Kriterien erfüllen:
– Sie verfügen über ein gewisses Einkommen, das sie den Gläubigern anbieten und von dem sie das Insolvenzverfahren finanzieren können.
– Sie bringen die Energie auf, etliche Jahre lang für die Gläubiger zu arbeiten in der Erwartung von den restlichen Schulden Befreiung zu bekommen.
Antragsberechtigt im Verbraucherinsolvenzverfahren sind alle natürlichen Personen, die am Erwerbsleben überhaupt nicht teilnehmen, wie z. B. Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger. Die zweite Personengruppe ist die unselbständig Berufstätigen, also die Arbeitnehmer.
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist nur möglich, wenn sachliche (Insolvenzgründe) und formelle (Eröffnungsantrag) Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Eröffnungsantrag ist möglich, wenn ein der folgenden Gründen vorliegt:
1. Zahlungsunfähigkeit:
Die Person gilt als zahlungsunfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit weniger als 90% ihrer Verbindlichkeiten begleichen kann.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Es ist zulässig einen Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, wenn die Person sieht, dass ihre Zahlungsmittel nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt zu erfüllen.
3. Überschuldung
Überschuldung gilt als ein Eröffnungsgrund des Insolvezverfahrens nur für die juristischen Personen. Um eine Überschuldung festzustellen, sollen Handels- und Steuerbilanzen geprüft werden.
Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Es ist zwingend vorgeschrieben, vor einem Verbraucherinsolvenzantrag zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. DerSchuldenbereinigungsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners. Es wird versucht, wo es möglich ist, die Schulden abzubauen. Aber es ist oftmals der Fall, das der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt wird. Nur wer nachweisen kann, dass ein außergerichtliches Verfahren zur Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, kann einen Insolvenzantrag stellen. Der Schuldner muss mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts eine nötige Bescheinigung über das Scheitern für die Gläubiger ausstellen lassen.
2. Gerichtlicher Bereinigungsplan
Es wird vom Gericht geprüft, welche Erfolgschancen der Schuldner hat.
3. Danach wird das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet. Zum Schluss des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens wird die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemacht.
4. Das Verfahren der Restschuldenbereinigung beträgt sechs Jähre. Es wird auch als so genannte Wohlverhaltensphase bezeichnet, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den Teil seines Einkommens, der pfändbar ist, an den bestellten Treuhänder abgeben. Der Treuhänder wird dann das Geld gemäß der Insolvenztabelle verwalten und an die Gläubiger weitergeben. Nach Ablauf 6 bzw. 5 Jahre ab ab Eröffnung des Verfahrens wird die Restschuldbefreiung erteilt.
5. Es wird aber noch 1 Jahr Frist den Gläubigern gegeben, um den Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung zu machen.
Autor: S. Shramko