Datum: 04.02.2012

Erstberatungskosten beim Rechtsanwalts-Gespräch



Keiner mag es, und dennoch ist es manchmal unvermeidbar: ein drohender Rechts-Streit zwingt Privatmann wie Unternehmer dazu, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Während bisher das Sprichwort "Guter Rat ist teuer" auf jeden Fall zutraf, sind seit dem 1. Juli 2006 die Gebühren für die sogenannten Erstberatung frei verhandelbar.

 

Bisher konnte es dem Ratsuchenden durchaus passieren, daß ihm der Rechtsanwalt für ein 60-minütiges Gespräch mehr als 100 Euro in Rechnung stellte. Möglich war dies, da der Rechtsanwalt sein Beratungshonorar auch für diese außergerichtliche Beratung (d.h. vor dem Erteilen eines Vertretungsauftrages) nach dem Streitwert berechnete.

 

Dies ist jetzt nicht mehr notwendig, denn seit dem 1. Juli sind die Erstberatungskosten frei verhandelbar. Daher tun Rechtsanwalt und Ratsuchender gut daran, die Kostenfrage von vorneherein zu klären. Sollte dies versäumt worden sein, dann darf der Rechtsanwalt sein Honorar nach den Grundsätzen aus dem BGB festlegen. Dies sieht für ei ausführliches Beratungsgespräch eine Obergrenze von 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer vor, für das erste Beratungsgespräch gilt eine Obergrenze von 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

 

Sobald der Anwalt für seinen Mandanten aktiv wird und z.B. die Gegenseite kontaktiert, verläßt er den Bereich der außergerichtlichen Klärung und die Sache wird zu einer Vertretung.  Hier darf der Anwalt dann wie bisher seine Leistung nach der geltenden Gebührenordnung abrechnen.

 

Es lohnt sich also beim nächsten Anwaltsbesuch, offensiv die Kostenfrage zu klären. Wenn Sie dem Anwalt den Fall also kurz vorab schildern können, dann sollte dieser in der Lage sein, seinen Aufwand für das Erstgespräch einzuschätzen und Ihnen eine entsprechende Kostensumme für das Erstgespräch nennen können.

 

Autor: M. Plank


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