Datum: 31.07.2010

Schein-Selbständigkeit



Unter Schein-Selbständigen versteht man solche Personen, die zwar den Status der Selbständigkeit für sich reklamieren, in Wirklichkeit aber den Status eines sozialversicherungspflichten Arbeitnehmers haben. Der Gesetzgeber prüft mehrere Kriterien, um einen Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Hier geht es vor allem darum, ob die Person selber unternehmerisch handelt, wie und ob sie in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden ist und ob sie weisungsgebunden ist. Bei Scheinselbständigen ist es häufig so, dass diese

- nur für 1 Auftraggeber arbeiten

- keine eigenen Mitarbeiter haben

- nicht am Markt auftreten (z.B. keine Werbung machen, keine Angebote an andere Unternehmen machen etc.)

- häufig vor Aufnahme der scheinselbständigen Tätigkeit beim Auftraggeber als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Wenn ein selbständiges Arbeitsverhältnis vom Sozialversicherungsträger als Scheinselbständigkeit eingestuft wird dann kann es sowohl für den Auftraggeber (AG) als auch den Auftragnehmer (AN) sehr teuer werden: bei dieser Feststellung werden alle Sozialversicherungsbeiträge ab dem Beginn der Tätigkeit nachträglich gefordert, diese müssen AG und AN dann jeweils zur Hälfte zahlen. Hier kommen im Laufe nur eines Jahres schnell mehrere tausend Euro zusammen, die nachträglich abgeführt werden müssen. Weitere Nacheile für den AG sind z.B., dass er ab sofort einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr hat, der AN wird dann zum Angestellten mit Kündigungsschutz, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch. Außerdem muss der vermeintliche AG den Vorsteuerabzug, den er für alle Rechnungen des AN geltend machte, zurückzahlen.

Die Gründung einer GmbH und die Position als geschäftsführender Gesellschafter verhindern nicht die Einstufung als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger: wenn die GmbH fast nur für einen AG arbeitet und keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt dann erkennt die Rentenversicherung evt. auf eine Rentenversicherungspflicht, die nachträglich festgestellt werden kann.

Eine genaue Definition von Selbständigen, Scheinselbständigen und rentenversicherungspflichtigen Selbständigen bleibt schwierig und wird im Einzelfall vor Gericht erstritten werden müssen.

 

Es bietet sich daher an, innerhalb eines Monats nach Beginn der fraglichen Tätigkeit als potentieller Schein-Selbständiger ein sog. "Anfrageverfahren" bei der deutschen Rentenversicherung durchzuführen, die das Arbeitsverhältnis prüft und verbindlich feststellt, ob eine Schein-Selbständigkeit vorliegt.

Adresse:

Deutsche Rentenversicherung Bund

10704 Berlin

Service-Telefon: 0800/1000 480 70

Antragsvordrucke und Infomaterial: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/

Autor: Redaktion

 


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