Änderungen in der Steuererklärung ab Januar 2005
Am 31. Mai endet die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung zum Vorjahr, diese Frist kann seit Anfang 2005 bis zum 31.12. verlängert werden. Weitere Änderungen, die zum Anfang des Jahres 2005 in Kraft getreten sind:
Vorsorgeaufwendungen: Der Abzug der Vorsorgeaufwendungen wurde neu geregelt und in zwei Bereiche geteilt. In den Bereich der Basisversorgung gehören alle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke und, das ist neu, private Versicherungen wie die sogenannte "Rürup-Rente" (aber keine Beiträge zur Riester-Rente).
Zahlungen für die Basisversorgung dürfen ab 2005 zu 60%, maximal 12.000 Euro für Ledige und 24.000 für Ehepaare als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz von 60% erhöht sich in den folgenden Jahren um jeweils 2%, bis im Jahr 2025 dann Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 20.000/40.000 Euro Ledige/Ehepaare als Sonderausgaben anerkannt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die private Altersvorsorge begünstigen, da von dem staatlichen massive Verluste erwartet werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu diesem zweiten Bereich gehören alle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder zu bestimmten privaten Lebens- oder Rentenversicherungen. Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen dürfen von Selbständigen bis zu einer Höchstgrenze von 2400 Euro und von Arbeitnehmern, Beamten und Rentnern bis zur Grenze von 1.500 Euro abgesetzt werden. Die Grenzen verdoppeln sich bei Ehepaaren.
Rentenbesteuerung: Ab 2005 werden Altersrenten neu besteuert. Der steuerpflichtige Teil der Rente beträgt ab 2005 einheitlich 50%, so daß wesentlich mehr Rentner als bisher eine Steuererklärung abgeben müssen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzugekommenen Rentenjahrgang bis 2020 in Schritten von 2% auf 80 Prozent und dann in Schritten von 1% bis 2040 auf 100% angehoben. Im Jahr 2005 bleiben also Renteneinkünfte bis ca. 1583 Euro ohne Steuerbelastung (1583 x 12 = 18.996 Jahresrente). Wenn der Rentner aber noch weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Betriebspensionen oder Nebenjobs hat dann kann er schon für 2005 steuerpflichtig werden. Die Erfassung von Renteneinkünften wird mit der Anlage "R" abgewickelt, wenn zwei Rentenempfänger im Haus sind muß jeder diese ausfüllen.
Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung, deren Beiträge ja in der Regel aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt wurden, bleiben wie bisher nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, wobei dieser vom Alter bei Rentenbeginn abhängig ist. Beispielsweise sind bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren 22% der Rente steuerpflichtig, bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren sind es 18%.
Ausbildungskosten für Kinder: Hier gibt es dann mal was Gutes zu vermelden: Eltern mit Kindern, die in der Ausbildung stecken, können vermehrt Steuervorteile geltend machen: verdient das Kind mehr als 7680 Euro jährlich so ging dies bisher nicht. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann in 2005, daß die Beiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung von diesen Einkünften abgezogen werden können. Dadurch sinkt bei vielen Kindern das Einkommen unter diese Grenze und die Eltern können wieder Kindergeld und evt. den Ausbildungsfreibetrag nutzen.
Unternehmer und Freiberufler: Seit 2005 muß erstmals die neue Anlage „EÜR“ ausgefüllt werden, während bis dahin eine formlose Einnahmen-Überschuß-Rechnung ausreichte (es sei denn es mußte bilanziert werden). Dieser amtliche Vordruck gilt nicht nur wegen der achtseitigen (!) Erläuterung als kompliziert und unübersichtlich. Vom lange versprochenen Bürokratieabbau kann in der Steuergesetzgebung also keine Rede sein, eher das Gegenteil ist der Fall.
Ausnahmen sind nur Kleinunternehmer mit weniger als 17.500 Euro Betriebseinnahmen, die weiterhin eine formlose Einnahmen-Überschußrechnung abgeben dürfen.
Arbeitnehmer: Wenn Arbeitnehmer ausschließlich Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen haben dann können diese die „Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer“ benutzen. In dem zwei-seitigen Formular können aber nur die üblichen Werbekosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden (Kilometerpauschale, Bewerbungskosten, Ausgaben für Arbeitsmittel etc.) Wer darüber hinausgehende Werbungskosten geltend machen will wie z.B. für eine doppelte Haushaltsführung der muß zum üblichen Formular greifen.
Hier finden Sie eitere Informationen zum Thema Einkommensteurerklärung.
Autor:
BVMW-Regionalbüro
Münxelhaus Ltd.
office management
Altenhöfener Str. 84
44623 Herne
Tel: 02323-987 888 1
Fax:02323-987 888 4
Email: info(at)mx-ltd.de
Web: www.mx-ltd.de