Umsatzsteuer-Erhöhung auf 19%
Am 1.1.2007 wird, gegen den Widerstand der Wirtschafts- und Verbraucherverbände, die Umsatzsteuer von 16% auf 19% erhöht. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Unternehmer und der Privatmann beachten müssen.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer (fälschlicherweise auch als Mehrwertsteuer-Erhöhung bezeichnet, diese Steuerart gibt es aber gar nicht, denn die Umsatzsteuer besteuert den Mehrwert) tritt am 1.1.2007 in Kraft und betrifft alle Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31.12.2006 erbracht werden. Daher ist nicht das Datum der Rechnungslegung maßgeblich für den neuen Umsatzsteuersatz, sondern das Datum der Lieferung oder der Leistungserbringung.
Ein Beispiel: Sie bestellen am 15.12.2006 beim EDV-Service eine neue EDV-Anlage im Wert von 10.000 Euro. Da im Dezember wegen der Umsatzsteuer-Erhöhung sehr viele Kunden noch schnell eine neue EDV-Anlage kaufen, kann diese erst im Januar 2007 geliefert werden. Ihr EDV-Händler hat schlauerweise in seinem Angebt auf die evt. höhere Umsatzsteuer ab dem 1.1.2007 hingewiesen und stellt seine Rechnung im Januar 2007 völlig zu Recht mit einer Umsatzsteuer von 19% aus, insgesamt beläuft sich der Rechnungsbetrag also auf 10.000 Euro plus 1.900 Euro Umsatzsteuer = 11.900 Euro. Hätte er Sie nicht auf die höhere Umsatzsteuer hingewiesen dann könnten Sie zivilrechtlich auf 16% klagen und der Händler bliebe auf den 3% Differenz sitzen. Hätte die EDV-Anlage noch im Dezember geliefert werden können dann würde der alte Steuersatz von 16% gelten und der Rechnungsbetrag hätte sich auf 10.000 Euro zzgl. 16% Umsatzsteuer = gesamt 11.600 Euro belaufen. Immerhin ein Unterschied von 300 Euro für den Privatmann.
Zeitpunkt der Leistungs-Erbringung
Bei Leistungen, die z.T. im alten Jahr und im neuen Jahr erbracht werden orientiert sich der Steuersatz am Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung. Die Rechnung Ihres Steuerberaters für im Dezember 2006 erbrachte Leistungen wird auch bei Rechnungsstellung in 2007 noch mit 16% Umsatzsteuer berechnet. Bucht er Ihre Unterlagen aus Dezember 2006 aber erst in 2007 (und dies ist die Regel) so werden Ihnen hierfür 19% Umsatzsteuer berechnet, da der Zeitpunkt der Leistungserbringung zählt.
Wenn bereits vor dem 31.12.2006 eine Rechnung über eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausgestellt wird, dann kann in dieser bereits der höhere Steuersatz von 19% ausgewiesen werden. Wird in 2007 eine Rechnung für bereits in 2006 erbrachte Leistungen gestellt, so sind diese mit 16% Umsatzsteuer zu berechnen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Umsatzsteuer immer den Endverbraucher, also i.d.R. den Privatmann trifft. Der Unternehmer muss im Zuge der Erhöhung drauf achten, seine Rechnungen je nach Lieferzeitpunkt bzw. Leistungserbringung mit dem richtigen Umsatzsteuersatz auszustellen.
Leistungen aus 2006 können u.U. mit 19% Ust. nachbesteuert werden
Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, behandelt das Finanzamt wie eine Warenlieferung zum letzten Tag der Vertragslaufzeit. So kann z.B. ein Vertrag über Webhostiing, der im März 2006 geschlossen mit 1 Jahr Laufzeit wurde nachträglich mit 19% für die gesamte Laufzeit besteuert werden. Dies kann der Rechnungssteller aber nur dann machen, wenn der Vertrag vor dem 1. August 2006 abgeschlossen wurde. Die auf der Rechnung von 2006 ausgewiesene Umsatzsteuer von 16% ist dann nicht verbindlich, sondern nur eine Voraussbrechnung der zum Vertragsende fälligen Steuer.
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