Anfechtung und Aufhebung von Verträgen
„pacta sunt servanda“, Vertrag ist Vertrag. Der ein oder andere dürfte einen vorschnell abgeschlossenen Vertrag schon einmal bereut haben. Ob und wie Sie aus solchen Verträgen herauskommen erfahren Sie in diesem Artikel.
Grundsätzlich ist ein Vertrag von den Vertragsparteien einzuhalten. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann aber ein Aufhebungs-Vertrag geschlossen werden um den ursprünglichen Vertrag aufzuheben. In den meisten Verträgen ist außerdem eine Klausel enthalten, die einer oder beiden Parteien eine Widerrufsmöglichkeit einräumt wie z.B. eine Kündigungsfrist von 12 Monaten.
Wenn keine Vertrags-Aufhebung in Frage kommt dann gibt es noch die Möglichkeit der Vertrags-Anfechtung. Eine Möglichkeit diese Anfechtung durchzusetzen ist die Vertrags-Anfechtung wegen Irrtum, und zwar in folgenden Fällen:
Bei einem Übermittlungsirrtum wurde bei der Übertragung des Vertrags ein Fehler gemacht; dieser Fall dürfte wohl ziemlich selten vorkommen.
Es liegt ein Erklärungsirrtum vor, d.h. der Kunde wußte gar nicht daß er durch seine Unterschrift einen rechtsverbindlichen Vertrag eingeht.
Es liegt ein Inhaltsirrtum vor, d.h. der Kunde wollte zwar einen Vertrag abschließen, war sich aber über den Inhalt des Vertrags nicht im klaren.
Die Anfechtung wegen eines sonstigen Irrtums wegen einer „verkehrswesentlichen“ Eigenschaft einer Person oder einer Sache: denkbar ist z.B. daß Sie einen Kleinlaster kaufen der nicht über genügend Transportkapazität verfügt.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten wollen dann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muß ein Irrtum vorliegen, der zur Anfechtung des Vertrags berechtig
Zwischen dem Vertragsabschluß und dem Irrtum muß ein Zusammenhang bestehen
Sie müssen den Vertrag sofort anfechten, wenn Sie von Ihrem Irrtum erfahren.
Sie müssen eine „Anfechtungserklärung“ abgeben, am besten schriftlich und diese der anderen Vertragspartei zustellen.
Wenn Sie erfolgreich einen Vertrag anfechten, dann wird dieser rückwirkend als nichtig angesehen. Sie müssen allerdings die andere Vertragspartei so stellen, als ob es nie zu dem vertrag gekommen wäre. Wenn diese z.B. schon Vorarbeiten geleistet hat dann müssen Sie diese ggf. bezahlen.
Sie können einen Vertrag auch anfechten, wenn Sie arglistig getäuscht oder sogar bedroht wurden. Beim Gebrauchtwagen-Kauf liegt diese arglistige Täuschung sogar schon vor, wenn eine wichtige Tatsache verschwiegen wurde.
Das Haustür-Widerrufs-Gesetz berechtig zum Rücktritt vom Vertrag bei Verträgen, die an der Haustür, am Arbeitsplatz, in Privatwohnungen oder bei Freizeitveranstaltungen wie z.B. Kaffeefahrten oder Modenschauen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln und -wegen wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfen und Straßen über einen Betrag von mehr als 40 Euro geschlossen worden sind.
Wenn im Rahmen einer solchen Veranstaltung eine ordnungsgemäße Belehrung über eben diese Widerrufsmöglichkeit gemacht wurde dann haben Sie 1 Woche Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Wenn eine solche Belehrung nicht erfolgte dann haben Sie sogar 1 Monat Zeit zum Widerruf. Die Belehrung des Kunden muß i.d.R. durch dessen Unterschrift nachgewiesen werden.
Die Widerrufsmöglichkeit gilt aber nur für Privatpersonen; wenn ein Selbständiger einen solchen Vertrag im Rahmen seiner Selbständigkeit abschließt dann hat er diese Möglichkeit nicht.