Datum: 04.02.2012

Widerrufsrecht bei gewerblichen ebay-Verkäufern



Als gewerblicher Verkäufer bei ebay muß man nach den gesetzlichen Vorschriften auf das Widerrufsrecht des Kunden hinweisen. Bisher war es übliche Praxis, daß auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei ebay-Verkäufen hingewiesen wurde. Nach Urteilen des Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - Az. 5 W 156/06 und des Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. August 2006 - Az. 3 U 103/06 ist dies aber falsch und kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber führen. Vielmehr haben alle gewerbliche Verkäufer bei ebay, also alle Firmen und die Power-Seller, die bei ebay verkaufen,  den Kunden 1 Monat Widerrufsrecht einzuräumen und müssen darauf auch deutlich hinweisen.

Eine 14-tägige Widerrufs-Frist käme nur dann zum Tragen, wenn eine Erklärung zum Widerrufsrecht bereits vor Vertragsabschluß in schriftlicher Form vorläge. Bei ebay wird aber nur im Rahmen der Artikelbeschreibung auf dieses Widerrufs-Recht hingewiesen, was den Formvorschriften laut Kammergericht Berlin aber nicht genügt. Um den Vorschriften zu genügen müssen diese vor Vertragsabschluß ausgedruckt oder auf der Festplatte des Käufes gespeichert werden, was bei ebay-Auktionen nicht geschähe.

Die formgerechte Widerrufs-Belehrung erfolgt bei ebay frühestens nach dem Kauf, wenn die Ware zusammen mit dieser Belehrung zugeschickt wird. Daher haben die gewerblichen Händler bei ebay ihren Kunden eine Widerrufsfrist von 1 Monat einzuräumen und müssen darauf auch deutlich hinweisen.

Diese Regelung ist evt. auch auf andere Online-Shops übertragbar, hier ist eine Rechtssprechung noch abzuwarten. Allen gewerblichen Händlern und den ebay Power-Sellern kann also nur empfohlen werden, Ihre Widerrufsbelehrungen von 14 Tagen auf 1 Monat abzuändern, um der Gefahr einer Abmahnung durch die zahlreiche Konkurrenz entgegenzutreten.

 

Autor: M. Plank


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